rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zuführung „überwiegend neuen Betriebsvermögens” bei bloßer Umschichtung des vorhandenen Vermögens, Einstellung der Geschäftstätigkeit und Abwicklung des bisherigen Gewerbebetriebs nach der Übertragung der Anteile an der Verlustgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter Betriebsvermögen im Sinn des § 8 Abs. 4 S. 2 KStG ist nicht das Eigenkapital im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 EStG, sondern das Aktivvermögen zu verstehen. Das neue Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft überwiegt dann, wenn das über Einlagen und/oder Fremdmittel zugeführte neue Aktivvermögen das im Zeitpunkt der Anteilsübertragung vorhandene Aktivvermögen übersteigt.
2. Wurden der Verlustgesellschaft nicht neue Finanzmittel von außen zugeführt und hat sie lediglich das zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung vorhandene Aktivvermögen, das Vorratsvermögen sowie die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen veräußert und dergestalt umgeschichtet, dass die Verbindlichkeiten deutlich zurückgefahren worden sind und nunmehr das Umlaufvermögen im Wesentlichen aus Forderungen gegen verbundene Unternehmen besteht, ist kein „überwiegend neues Betriebsvermögen” zugeführt worden (hier: Verringerung des Aktivvermögens durch die Umschichtung um 90 Mio. DM).
3. Die von der Verlustgesellschaft vorgenommene Einstellung des bisherigen Geschäftsbetriebes stellt in diesem Fall auch keinen „Branchenwechsel” (vom bisherigen Handelsunternehmen zu einer Vermögensverwaltung) dar, wenn nach der Übertragung der Geschäftsanteile kein aktives Handelsgeschäft mehr betrieben wurde, die Aktivitäten sowie das Vermögen und die Mitarbeiter auf bestehende Schwestergesellschaften übertragen, außer dem Geschäftsführer keine weiteren Mitarbeiter mehr beschäftigt und auch keine weiteren Investitionen getätigt wurden, also eine bloße Abwicklung des bestehenden Gewerbebetriebs vorliegt.
Normenkette
KStG 1999 § 8 Abs. 4 Sätze 1-2; EStG § 10d Abs. 2
Tenor
Der Bescheid vom ….2002 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1999, geändert durch Bescheid vom ….2003, und die Einspruchsentscheidung vom ….2004 werden dahingehend geändert, dass der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12. 1999 auf DM … festgestellt wird.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der auf den 31.12.1998 festgestellte verbleibende Verlustabzug sowie der in dem Zeitraum 1.1.1999 bis 31.5.1999 entstandene Verlust in den Folgejahren abzugsfähig ist oder gem. § 8 Abs. 4 KStG infolge des Verlustes der wirtschaftlichen Identität der Klägerin nicht berücksichtigt werden kann.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ….1978 wurde die Klägerin unter der Firma … GmbH gegründet. Die Firma der Klägerin wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom ….1995 in den jetzigen Namen geändert.
Gegenstand des Unternehmens war der Großhandel mit Erzeugnissen der … sowie jede angemessene kaufmännische Nutzung des Anlagevermögens der Gesellschaft.
Nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom ….1997 beträgt das Stammkapital der Gesellschaft … DM.
Alleingesellschafterin der Klägerin war bis zum 31.05.1999 die AB-GmbH. Zwischen der AB-GmbH und der Klägerin bestand ein steuerliches Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag. Dieser wurde am ….1999 durch ausdrückliche Kündigung mit Wirkung zum 31.05.1999 beendet. Die AB-GmbH hatte ihrerseits einen Gewinnabführungsvertrag mit der Firma B.
Mit notariell beurkundetem Kauf- und Übertragungsvertrag vom ….1999 veräußerte die AB-GmbH ihre gesamten Anteile an der Klägerin an die Kommanditgesellschaft in Firma C. Wirtschaftlich erfolgte der Verkauf und die Übertragung der Geschäftsanteile mit Wirkung zum Ablauf des 31.05.1999. Der Kaufpreis der Anteile betrug … DM zuzüglich Umsatzsteuer und war zum ….1999 fällig.
Die Gesellschafterversammlung stimmte der Abtretung der Geschäftsanteile mit Beschluss vom ….1999 zu.
Mit weiterem notariell beurkundeten Vertrag vom …1999 schloss die Firma C mit der AB-GmbH und der hinter dieser GmbH stehenden Firma B einen Kooperations- und Distributionsvertrag. Hintergrund des Vertrages war der Wunsch der Vertragspartner, im Bereich der Technik künftig auf der Basis eines Kooperationsvertrages eng zusammenzuarbeiten.
In der Zeit vom 1.6.1999 bis 31.12.1999 veräußerte die Klägerin ihr Anlagevermögen. Des Weiteren reduzierte die Klägerin ihr Umlaufvermögen, das am 31.5.1999 vornehmlich aus Vorräten und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bestand, dadurch, dass sie ihre Forderungen an verbundene Unternehmen veräußerte und Verbindlichkeiten zurüc...