Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 5 KStG auf Gewinnausschüttungen, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7-10 AStG unterlegen haben, nicht anwendbar
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch bei Kapitalgesellschaften beruht die Steuerfreiheit der Ausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften (Zwischengesellschaften), die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 bis § 10 AStG unterlegen haben, auf § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 3 Nr. 41 EStG.
2. Daher ist bei Kapitalgesellschaften das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 5 KStG auf die nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfreien Gewinnausschüttungen, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, nicht anzuwenden (gegen Auffassung der Finanzverwaltung, z. B. Verfügungen der OFD Niedersachsen vom 13.2.2014, S 2750a-18-St 248 VD, OFD Frankfurt am Main vom 7.4.2011, S 2750a A-8-St 52; Thüringer Landesfinanzdirektion vom 29.5.2008, S 2750a A-13-A 2.17). Die Nichtanwendung des § 8b Abs. 5 KStG führt insoweit auch nicht zur Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs nach § 3c Abs. 1 EStG und steht auch nicht im Widerspruch zu der Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG auf die Fälle einer Steuerfreistellung durch das Schachtelprivileg nach den DBA.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 1, 5 S. 1, § 8 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 41 Buchst. a, § 3c Abs. 1; AStG §§ 7, 10 Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid für 2009 über Körperschaftsteuer vom … in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird in der Weise geändert, dass bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens der Betrag der nichtabziehbaren Ausgaben von … EUR um … EUR auf … EUR vermindert wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbotes nach § 8b Abs. 5 KStG auf Gewinnausschüttungen, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 – 10 AStG unterlegen haben.
Die Klägerin, eine GmbH, ist an … AG, Schweiz, (X-AG) zu 100% beteiligt.
Bei den Veranlagungen der Klägerin zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2006 bis 2009 wurden nach § 10 Abs. 2 AStG Hinzurechnungsbeträge aus der Beteiligung an der X-AG in Höhe von insgesamt … EUR berücksichtigt. Im Jahr 2009 nahm die X-AG eine Ausschüttung von … EUR an die Klägerin vor.
In ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2009 … berücksichtigte die Klägerin die Ausschüttung als steuerfrei gemäß § 8b Abs. 1 KStG. Weiterhin erklärte sie die anteilige Hinzurechnung gemäß § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG in Höhe von … EUR.
Mit Bescheid vom …, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, wurde die Klägerin erklärungsgemäß veranlagt. Am … erfolgte eine Änderung des Bescheides nach § 164 AO. Mit Bescheid vom … wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Am … erfolgte eine Änderung des Bescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Mit geändertem Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes für die Zwischengesellschaft für das Wirtschaftsjahr 2008 und das Feststellungsjahr 2009 vom … (Akten Feststellung nach § 18 AStG, Bd. III) wurde für die X-AG die Summe der Hinzurechnungsbeträge i. S. d. § 10 Abs. 1 AStG mit … EUR für den Hinzurechnungszeitpunkt 1. Januar 2009 festgestellt. Eine Feststellung der Summe der Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 41 EStG im laufenden Feststellungsjahr erfolgte nicht.
Mit geändertem Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes für das Wirtschaftsjahr 2009 und das Feststellungsjahr 2010 vom …(Akten Feststellung nach § 18 AStG, Bd. IV) wurde für die X-AG die Summe der Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 41 EStG im laufenden Feststellungsjahr mit … EUR festgestellt.
Mit Schreiben vom … beantragte die Klägerin, die Gewinnausschüttung der X-AG des Jahres 2009 in Höhe von … EUR (= … EUR + … EUR) steuerfrei zu stellen. Bei der Klägerin seien in den Jahren 2006 bis 2008 … EUR (= 2006: … EUR + 2007: … EUR + 2008: … EUR) Hinzurechnungsbeträge körperschaftsteuerlich berücksichtigt worden. Für das Jahr 2009 sei ein Hinzurechnungsbetrag von … EUR berücksichtigt worden.
Die Ausschüttung des Jahres 2009 sei in Höhe von … EUR steuerfrei zu stellen. Gemäß § 3 Nr. 41a EStG blieben Gewinnausschüttungen bei der Gesellschafterin steuerfrei, soweit für das Kalenderjahr, in dem sie bezogen worden seien oder in den vorangegangenen sieben Kalenderjahren aus derselben Beteiligung Hinzurechnungsbeträge der Einkommensbesteuerung (in diesem Fall der Körperschaftsteuer) unterlegen hätten. Die Ausschüttung sei bisher vollständi...