rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1978 bis 01.01.1985

 

Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 04.11.1988 und die Einspruchsentscheidung vom 19.12.1989 werden aufgehoben und der gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 3 Bewertungsgesetz 1974 steuerfreie Teil des dem Hafenbetrieb der B-KG dienenden Betriebsvermögens auf die Stichtage 01.01.1978 bis 01.01.1982 für die Klägerin zu 1) auf DM … und die Kläger zu 2) bis 5) auf jeweils DM …, zusammen auf DM …, sowie auf die Stichtage 01.01.1983 bis 01.01.1985 für die Klägerin zu 1) auf DM … und für die Kläger zu 2) bis 5) auf jeweils DM …, zusammen DM …, festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Umschlagbetrieb der B-KG ein dem öffentlichen Verkehr dienender Hafenbetrieb im Sinne des § 117 Abs. 1 Nr. 3 Bewertungsgesetz (BewG) 1974 (jetzt: § 117 Nr. 2 BewG) ist.

Die B-KG betreibt im Holz- und Fabrikenhafen Bremen einen Umschlagbetrieb. Komplementärin der KG ist die B-Beteiligungsgesellschaft mbH., Kommanditisten sind die Firma HK und Lagerhäuser A-GmbH & Co. KG mit 51 % sowie die Klägerin zu 1) mit 49 %. An der Firma HK und Lagerhäuser A-KG sind wiederum beteiligt die Klägerin zu 1) zu 3/11 und die Kläger zu 2) bis 5) zu je 2/11. Die Klägerin zu 1) ist somit an der B-KG mit insgesamt 62,8 % unmittelbar und mittelbar beteiligt. Die Kläger zu 2) bis 5) sind an der B-KG mittelbar mit jeweils 9,3 % beteiligt.

Mit der Rechtsvorgängerin der B-KG, der Firma B, hatte die Stadt Bremen durch die Deputation für Häfen und Eisenbahnen am 09.05.1896 einen Vertrag geschlossen, nach dem sich die Firma verpflichtete, auf dem zuvor im Holz- und Fabrikenhafen von der Stadt erworbenen Grundstück eine Lösch- und Ladebrücke u.a.m. zu errichten. Nr. 3 des Vertrags bestimmt:

Dritten ist die Mitbenutzung der von der Firma B zu errichtenden Lösch- und Ladeanstalten gemäß der in der Anlage befindlichen Bedingungen zu gestatten.

Nr. 1 dieser Bedingungen lautet:

Dritten steht auf Verlangen der Deputation die Mitbenutzung der Löschanstalten in der Weise zu, daß ihnen nach näherer Anweisung des Hafenmeisters das Anlegen von Schiffen an der Löschbrücke gestattet ist und daß sie fordern können, daß die von ihnen zur Entlöschung oder Verladung angebrachten Güter von der Firma B mit deren Löschanstalten auf- und abgesetzt werden. Auf die betreffenden Auf- und Absetzarbeiten finden die Vorschriften der Betriebsordnung der BL-Gesellschaft (BLG) sinngemäß Anwendung, wobei im Zweifelsfalle die Deputation für Häfen und Eisenbahnen endgültig entscheidet. Für die Ausführung dieser Arbeiten kann die Firma B an Gebühren im Höchstbetrage die in der Gebührenordnung der BLG vom 01. Juli 1894 in Abschnitt B I a und b vorgesehenen Gebühren erheben … Werden die angezogenen Gebühren der BLG oder die zur Zeit gültigen Bestimmungen wegen Erhebung einer Hafenbahnfracht einer Änderung unterzogen, so werden die der Firma B zugestandenen Höchstgebühren von der Deputation für Häfen und Eisenbahnen gleichfalls sinngemäß geändert werden.

Die mit der Firma B getroffenen Vereinbarungen veröffentlichte die Deputation für Häfen und Eisenbahnen im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1897 Nr. 1 (Beilage 3) u.a. wie folgt:

… Die Deputation (bringt) zur öffentlichen Kunde, daß nach dem von ihr mit der Firma B abgeschlossenen Vertrag vom 09. Mai 1896 Dritten die Mitbenutzung der vorgenannten Löschanstalten in der Weise zusteht, daß ihnen nach näherer Anweisung des Hafenmeisters das Anlegen von Schiffen an dem Bollwerk gestattet ist und daß sie fordern können, daß die von ihnen zur Entlöschung oder Beladung angebrachten Güter von der Firma B auf- und abgesetzt werden. Auf die betreffenden Auf- und Absetzarbeiten finden die Vorschriften der Betriebsordnung der BLG sinngemäß Anwendung, wobei im Zweifelsfalle die Deputation für Häfen und Eisenbahnen entgültig entscheidet.

Die Firma B hat dafür Sorge zu tragen, daß die an dem Bollwerk verkehrenden Güter durch die Beauftragten derjenigen, die über dieselben verfügen, unbehindert bearbeitet werden können. Ausgenommen hiervon sind die Güter, die der Firma zur Lagerung und Bearbeitung übergeben werden.

Die Güter dürfen in den Schuppen nur im Durchgang behandelt werden. Eine vorläufige Lagerung von Gütern in dem Schuppen ist nur gestattet, soweit dadurch die Mitbenutzung der Anstalten seitens Dritter nicht beeinträchtigt wird. Im Bedarfsfalle sind daher vorläufig gelagerte Güter nach Anweisung des Hafenmeisters abzufahren ….

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