Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Klage wollen die Kläger erreichen, daß bei der Einkommensteuerfestsetzung 1992 ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG und vor Bezug der Wohnung entstandene Aufwendungen im Sinne des § 10e Abs. 6 EStG auch insoweit gewährt werden, als der Klägerin seitens der Eltern DM 180.000,– zum Erwerb der Eigentumswohnung Nr. … in der R-straße geschenkt worden waren.
Mit Verträgen vom 20.04.1992 schenkten jeweils getrennt der Vater und die Mutter der Klägerin dieser einen Betrag in Höhe von jeweils DM 90.000,–. Im Vertragstext heißt es:
„Diese Schenkung erfolgt unter der Auflage, die gesamte in diesem Vertrag genannte Zuwendung zum Kauf eines 200/1000 Miteigentumsanteils an dem Grundbesitz in Bremen R-straße …, Gemarkung … Flur … Flurstück …, groß 16a 15 qm, verbunden mit dem Sondereigentum der im Aufteilungsplan Nr. … bezeichneten Wohnung und Garage, verzeichnet im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch von Bremen … Blatt …, mit allem Zubehör und mit allem daran haftenden Rechten und Lasten zu verwenden.”
Mit notariellem Vertrag vom 28.04.1992 kaufte die Klägerin sodann den im Schenkungsvertrag im Einzelnen bezeichneten Miteigentumsanteil nebst Sondereigentumg an der Wohnung Nr. … in der R-straße … mit Lieferung zum 01.07.1992 zum Kaufpreis von 345.000,– DM. Mit Einkommensteuerbescheid 1992 vom 20.04.1994 gewährte der Beklagte eine Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung in Höhe von 9.223,– DM. Dem lag zugrunde, daß die (eigenen) Anschaffungskosten der Klägerin für die Eigentumswohnung R-straße … nicht mit dem Gesamtkaufpreis von 345.000 DM sondern – gemindert um die elterliche Zuwendung in Höhe von 180.000 DM – mit 165.000,– DM (47,83 %) zuzüglich Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 28.764,– DM insgesamt 193.764,– DM berücksichtigt wurden. Nach Abzug des auf den Grund und Boden entfallenden Anteils und des Anteils für das Arbeitszimmer – beides ist im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig – ermittelte der Beklagte den Abzugsbetrag nach § 10e EStG in Höhe von 6 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von DM 153.715,–. Die darin liegende Abweichung von der Einkommensteuererklärung erläuterte der Beklagte mit Anlage zum Einkommensteuerbescheid.
Den Einspruch der Kläger vom 20.05.1994 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 01.02.1995 zurück im wesentlichen mit der Begründung, daß nach dem Inhalt der Schenkungsverträge wirtschaftlich nicht ein Geldbetrag, sondern (mittelbar) eine anteilige Grundstücksschenkung anzunehmen sei, so daß der Erwerb der Eigentumswohnung für die Kläger teilweise unentgeltlich gewesen sei. Dementsprechend sei der Sonderausgabenabzug auf die Teilanschaffungskosten beschränkt und die Schenkungsbeträge außer Acht gelassen worden. Die vor Bezug der Wohnung entstandenen Aufwendungen im Sinne des § 10e Abs. 6 EStG seien ebenfalls nur insoweit abzuziehen gewesen, als sie auf den entgeltlich erworbenen Teil der Wohnung entfallen seien.
Am 02.03.1995 haben die Kläger Klage erhoben. Sie halten weiter daran fest, daß die Eltern der Klägerin dieser einen Geldbetrag geschenkt hätten. Auch wenn der geschenkte Geldbetrag für die Anschaffung einer Wohnung habe verwendet werden sollen, so hätten die Kläger doch zu jeder Zeit frei über den geschenkten Betrag verfügen können. Eine mittelbare Grundstücksschenkung läge erst dann vor, wenn die Mutter der Klägerin den geschenkten Betrag direkt auf das Notaranderkonto oder auf das Konto des Verkäufers angewiesen hätte.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 01.02.1995 und Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 20.04.1994 die Einkommensteuer 1992 unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage gemäß § 10e EStG in Höhe von DM 318.171,68 sowie Erhaltungsaufwendungen in Höhe von DM 25.869,– auf DM 3.974,– festzusetzen.
Der Beklagte hält an seiner Rechtsauffassung unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.07.1998 X R 54/95 BFHE 186, 400, BStBl. II 1999, 128 fest und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 1992 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 01.02.1995 ist rechtmäßig.
Insbesondere ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin die Eigentumswohnung … in der R-straße … im Umfang der Schenkung ihrer Eltern teilweise unentgeltlich erworben hat und hat daraus sowohl den Sonderausgabenabzug nach § 10e Abs. 1 EStG als auch die Höhe des berücksichtigungsfähigen Erhaltungsaufwandes nach § 10e Abs. 6 EStG zutreffend ermittelt.
Nachdem zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt ist, daß