rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des volljährigen Kindes gegenüber der bedürftigen Ehefrau bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen „Einkünfte und Bezüge”. Wohngeld und BAföG als „Bezüge”
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist die Unterhaltspflicht des volljährigen, verheirateten und kindergeldrechtlich nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c EStG berücksichtigungsfähigen Sohnes gegenüber seiner vermögenslosen und einkunftslosen Ehefrau nicht zu berücksichtigen, weil eine Unterhaltspflicht der Eltern des Sohnes gegenüber der Ehefrau des Sohnes nicht besteht und folglich wegen der Unterhaltspflicht des Sohnes gegenüber seiner Ehefrau der Unterhaltsanspruch des Sohnes gegenüber seinen Eltern nicht wieder aufleben kann.
2. BAföG und Wohngeld gehören zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1608 Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 1360, 1360a; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner auf Kindergeld für das Jahr 2002 gerichteten Klage, dass bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Unterhaltspflicht seines Sohnes gegenüber seiner Ehefrau berücksichtigt wird.
Der Kläger erhielt für seinen Sohn, geboren am … 1977, im Jahr 2002 durchgängig Kindergeld.
Der Sohn des Klägers ist seit dem … 1998 verheiratet. Er studierte vom … 2000 bis zum … 2002 an der Universität Koblenz – Landau. Ab … 2002 studierte er Architektur an der Universität Karlsruhe. In der Zeit von … bis … 2002 übte der Sohn eine Beschäftigung aus.
Zur abschließenden Feststellung des Kindergeldanspruches forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom ….2003 auf, zum Nachweis der Fortführung des Studiums weitere Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Die Beklagte hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom … 2003 ab Januar 2002 auf und verpflichtete den Kläger, das ausgezahlte Kindergeld für … 2002 bis … 2003 i.H.v. … EUR zurück zu zahlen.
Die fehlenden Unterlagen reichte der Kläger am Tage des Erlasses des Aufhebungsbescheides bei der Beklagten ein und legte mit Schreiben vom … 2003, eingegangen am … 2003, Einspruch ein. Danach hatte der Sohn des Klägers im Jahr 2002 neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit BAföG-Zuschussleistungen sowie Wohngeld bezogen.
Mit Bescheid vom ….2003 hob die Beklagte den Bescheid vom … 2003 auf. Die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind Ulrich hob die Beklagte ab Monat … 2002 wegen Überschreitung des Grenzbetrages auf und forderte das zu viel gezahlte Kindergeld von Januar bis Dezember 2002 in Höhe von … EUR zurück. Die Beklagte behauptet, die Einkünfte und Bezüge des Sohnes hätten die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom … 2003 am … 2003 Einspruch ein.
Seinem Sohn hätten keine Mittel für seinen Unterhalt oder die Kosten der Ausbildung zur Verfügung gestanden, da er mit dem verbleibenden Einkommen zum Unterhalt seiner Ehefrau verpflichtet sei. Seine Ehefrau habe in 2002 kein Einkommen gehabt. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau sei zum ….2001 aufgelöst worden. Von Januar bis März habe die Ehefrau keine neue Arbeit gefunden. Von April bis September habe die Ehefrau ihre kranke Mutter in Mexiko gepflegt und anschließend habe sie in Deutschland Sprachkurse besucht.
Des Weiteren habe der Sohn wegen des Studienwechsels Kosten in Höhe von … EUR für seinen Umzug, sowie erhöhte Ausgaben für Studienmaterial in Höhe von … EUR und Studiengebühren in Höhe von … EUR gehabt. Außerdem seien Mietkosten i.H.v. … EUR, Fahrtkosten in Höhe von … EUR und Sprachkursgebühren in Höhe von … EUR entstanden.
Mit Einspruchsentscheidung vom … 2003 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Der Sohn habe insgesamt über Einnahmen in Höhe von … EUR verfügt.
Von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit sei ein Arbeitnehmerpauschbetrag von … EUR abzusetzen und die Bezüge seien um eine Kostenpauschale i.H.v. … EUR zu mindern. Darüber hinaus seien besondere Ausbildungskosten in Höhe von … EUR (Fahrtkosten wegen eines Studienplatzwechsels in Höhe von … EUR, Studiengebühren in Höhe von … EUR und Arbeitsmittel in Höhe von … EUR) abzuziehen. Die Mietkosten sowie die Kosten für Sprachkurse könnten nicht berücksichtigt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liege nicht vor. Lebensmittelpunkt sei der Ort des Zusammenlebens der Eheleute.
Somit habe der Sohn Einkünfte in Höhe von … EUR erzielt, welche den Grenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 EStG überstiegen.
Am ….2003 hat der Kläger beim Finanzgericht Klage eingereicht.
Er ist der Auffassung, dass die Unterhaltsverpflichtung seines Sohnes gegenüber seiner Ehefrau für die Ermittlung der Freigrenze zu berücksichtigen sei. Die Ehefrau habe im Streitjahr kein Vermögen und keine Beschäftigung gehabt und sei vollständig auf Un...