Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzlich keine Einbeziehung der Kosten für die Neuanlage des Gartens in die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Einzelfall können die Kosten einer Erneuerung des Gartens des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers (anteilig) zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind. Zu berücksichtigen sind aber auch dann nur solche Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen. Anderenfalls ist der Werbungskostenabzug ausgeschlossen, weil ein hinreichend enger Sachzusammenhang mit den beruflich veranlassten Aufwendungen des Steuerpflichtigen (hier: Aufwendungen für eine Vermietungstätigkeit) nicht mehr besteht.
2. Die von den Klägern geltend gemachte „Hebung der Arbeitsmoral” durch ein durch den neuen Garten verbessertes Ambiente statt „Ausblick auf eine Wüstenei” reicht für die Annahme einer beruflichen Veranlassung nicht aus, wenn der private Nutzen aus der Verschönerung der Gartenanlage im Vordergrund steht und eindeutig überwiegt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 5, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 12 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 erklärten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM; zugleich zogen sie Kosten für das häusliche Büro in ihrem Einfamilienhaus als Werbungskosten ab. Streitig ist das weitere Begehren der Kläger, die AfA für einen neu angelegten Garten und für einen Rasenmäher Werbungskosten in folgender Höhe zu berücksichtigen:
Geltend gemachte Bürokosten insgesamt |
… DM |
Bürokosten nach Kürzung der streitigen Aufwendungen |
… DM |
|
Streitige Aufwendungen (Werbungskosten) |
… DM |
= EUR |
Mit Bescheid über Einkommensteuer 2001 vom, geändert durch Bescheide vom und, versagte der Beklagte den Abzug der streitigen Werbungskosten in Höhe von DM (= EUR). Den Dagegen eingelegten Einspruch der Kläger vom wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurück. In den Gründen führte er aus, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer könnten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn – wie im Streitfall – das häusliche Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werde. Abziehbaren Kosten eines Arbeitszimmers seien zunächst die ausschließlich dem Arbeitszimmer zuzuordnenden Kosten. Darüber hinaus seien, wenn das Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung gelegen sei, anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende allgemeine Hauskosten und Gebäudekosten zu berücksichtigen (BFH-Urteil v. 18.10.1983, VI R 68/83, BStBl II 1984, 112). Aufwendungen für den Garten könnten dagegen bereits dem Grunde nach nicht als abziehbaren Aufwendungen in Betracht kommen. Denn Gebäude und Gartenanlage bildeten einkommensteuerrechtlich unterschiedliche Wirtschaftsgüter. Die Gartenanlage sei ein selbstständiges Wirtschaftsgut, das vom Gebäude zu trennen sei (BFH-Urteil v. 30.01.1996, IX R 18/91, BStBl II 1997, 25). Deshalb seien auch bei der Ermittlung der Arbeitszimmerkosten die anteiligen Werbungskosten nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche des Hauses und nicht der Grundstücksfläche zu berechnen. Der abziehbaren Teil errechnete sich nach dem Verhältnis der nach den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung vom 13. Juli 1992 ermittelten Wohnfläche der Wohneinheit zur Fläche des Arbeitszimmers. Die Anwendung dieser Vorschrift habe zur Folge, dass z. B. Nebenräume wie Keller, Waschküche, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen und Garagen bei der Ermittlung der Wohnfläche nicht einzubeziehen seien und daher auf diese entfallende Kosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten. Würden bei einer Reparatur die Außenanlagen des Gebäudes beschädigt, so seien lediglich in einem solchen Fall die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Beseitigung solcher Folgeschäden tätige, anteilig dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen, soweit der erforderliche Veranlassungszusammenhang bejaht werden könne. Entscheidend sei dabei, ob für die Arbeiten am Garten die Reparatur des Hauses das auslösende Moment bilde oder ob die Gartenarbeiten nur „bei Gelegenheit” der Hausreparatur erfolgten. Berücksichtigt werden könnten auch nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienten. Lasse der Steuerpflichtige Arbeiten durchführen, die über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinausgingen, seien die dadurch entstandenen Kosten der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen. Das Finanzamt habe daher zu Recht die Aufwendungen für ...