Entscheidungsstichwort (Thema)

Pick-up mit Doppelkabine „Mitsubishi (THA)” kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Pick-up mit Doppelkabine vom Typ Mitsubishi (THA) nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6 Buchst. a StVZO zum 30.4.2005 kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen und nach Hubraum und Schadstoffausstoß zu besteuern ist. Das Fahrzeug ist nach seiner Bauart und seinem Erscheinungsbild neben einer untergeordneten Güterbeförderung überwiegend zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt. Eine verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs als LKW – offener Kasten steht dem nicht entgegen (entgegen FG Köln, Beschluss vom 28.11.2005, Az. 6 V 3715/05).

2. Die verkehrsrechtlichen Definitionen der Begriffe PKW und LKW in § 4 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 PBefG stehen in Einklang mit der Richtlinie (EWG) Nr. 156/70 in der Fassung der Richtlinie (EG) Nr. 116/2001.

 

Normenkette

KraftStG 2002 § 8 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 S. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2; StVZO § 23 Abs. 6 Buchst. a; PBefG § 4 Abs. 4 Nrn. 1, 3; EWGRL 156/70; EGRL 116/2001

 

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

Für den Antragsteller wurde zum 22.02.1999 ein Kraftfahrzeug der Marke Mitsubishi (THA) mit dem amtlichen Kennzeichen …-S. 2. zum Straßenverkehr zugelassen. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen sogenannten Pickup mit Doppelkabine, für das sich aus dem Fahrzeugschein folgende technische Daten ergeben:

Fahrzeugart:

Lkw – offener Kasten

Antriebsart:

Diesel

Höchstgeschwindigkeit:

142 km/h

Zulässiges Gesamtgewicht:

2.830 kg

Nutzlast:

876 kg

Leergewicht:

1.829 kg

Hubraum:

2.477 cm³

Sitzplätze:

5.

Nach der Übermittlung der Fahrzeugdaten per Datenträger an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg wurde die Kraftfahrzeugsteuer zunächst entsprechend der verkehrsrechtlichen Zulassung als „anderes Fahrzeug” i.S.d. §§ 8 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG- nach dem Gewicht bemessen und festgesetzt. Mit Bescheid vom 14.11.2005 änderte der Antragsgegner die Kraftfahrzeugsteuer dahingehend, dass für die Zeit vom 22.02.2005 bis 30.04.2005 die Steuer auf 32,00 EUR (Fahrzeugart Lastkraftwagen), für die Zeit vom 01.05.2005 bis 21.02.2006 auf 556,00 EUR und für die ab Zeit 22.02.2006 auf künftig jährlich 683,00 EUR festgesetzt wurde. In den Erläuterungen zu der Neufestsetzung ist ausgeführt, dass sich die Besteuerungsgrundlagen infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6 Buchstabe a Straßenverkehrszulassungsordnung -StVZO- zum 01.05.2005 geändert hätten. Die Besteuerung richte sich ab diesem Stichtag ausschließlich nach objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart und Einrichtung sowie dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs. Bei vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegten und gebauten Fahrzeugen (z.B. Geländewagen, Großraumlimousinen, Kleinbussen, Pickups) sei die Steuer nunmehr nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen zu bemessen.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller fristgerecht Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, dass das Fahrzeug bereits von der Zulassungsbehörde und durch den Fahrzeugbrief als Lkw mit offenem Kasten klassifiziert worden sei und über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfüge. Mit Bescheid vom 15.12.2005 wies der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurück. Über den Einspruch hat der Antragsgegner bis heute nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2006 begehrt der Antragsteller nunmehr die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht. Er macht geltend, dass die Auffassung des Antragsgegners, dass sich die Besteuerung seit der Aufhebung des § 23 Abs. 6 Buchstabe a StVZO ausschließlich nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs richte, nicht haltbar sei. Der Begriff des Personenkraftwagens richte sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. In diesem Sinne habe der Bundesfinanzhof -BFH- auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung Pkw oder Lkw gegangen sei, stets auf die verkehrsrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 6 Buchstabe a StVZO zurückgegriffen und hieraus eine Pkw-Definition entwickelt (BFH/NV 2001, 284, m.w.N.). Verkehrsrechtliche Vorschriften könnten im nationalen Recht wie im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein. Nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6 Buchstabe a StVZO hätte daher der Antragsgegner auf geltende Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zurückgreifen müssen. Zur Einstufung des Fahrzeugs sei fortan die EU-Richtlinie 70/156/EWG vom 06.02.1970 i.d.F. der Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001 maßgebend. Dies sei nunmehr auch durch einen Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 28.11.2005 (Az. 6 V 3715/05) bestätigt worden. Im Anhang ...

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