Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Tenor
Die Vollziehung des geänderten Investitionszulagebescheids für das Kalenderjahr 1993 vom 28.08.1996 wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 149.422,– DM, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Antragstellerin beantragte beim Antragsgegner Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993. Der am 30.09.1994 beim Antragsgegner eingegangene Antrag ist, ebenso wie der Zulageantrag für 1992, von der Prokuristin der Antragstellerin mit „ppa A…” unterschrieben.
Nach einer Besichtigung der geltend gemachten Wirtschaftsgüter setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom April 1995 die Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 149.422,00 DM fest. Hierbei berücksichtigte er diverse Wirtschaftsgüter zu Anschaffungskosten von insgesamt 435.653,12 DM nicht.
Mit Änderungsbescheid vom 28.08.1996 setzte der Antragsgegner die Investitionszulage auf 0,00 DM fest. Zur Begründung führte er aus, der Zulageantrag sei nicht vom gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin unterschrieben worden. Damit sei der Antrag nicht eigenhändig i.S.d. § 6 Abs. 3 Investitionszulagengesetz 1993 – InvZulG – unterschrieben und demzufolge nicht wirksam gestellt worden.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch, in dem sie auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrte, machte die Antragstellerin geltend, dem damaligen alleinigen Geschäftsführer, Herrn B…, sei die Unterscheidung zwischen gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht nicht bewußt gewesen. Dies könne von ihm auch nicht erwartet werden, da er als bosnischer Staatsangehöriger mit dem deutschen Recht weniger vertraut sei. Herr B… habe sich 1994 überwiegend in Karst oder im Ausland befunden, so daß zu dieser Zeit die Prokuristin, Frau A…, die Geschäfte geführt habe.
Weiterhin habe im März 1994 eine Betriebsprüfung für die Kalenderjahre 1990 – 1992 stattgefunden. Trotz umfassender Prüfung habe der Prüfer die Unterschrift der Prokuristin auf dem Zulageantrag für 1992 nicht beanstandet, so daß die Antragstellerin von einer ordnungsgemäßen Unterschriftsleistung durch die Prokuristin habe ausgehen dürfen. Ferner würde die Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides zu einer existenzgefährdenden Liquiditätskrise bei der Antragstellerin führen.
Zur Begründung seiner zurückweisenden Einspruchsentscheidung führte der Antragsgegner u.a. aus, eine Prokuristin sei nicht die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin. Nur die Unterschrift des Geschäftsführers der GmbH als gesetzlichem Vertreter sei als eigenhändige Unterschrift i.S.d. § 6 Abs. 3 InvZulG i.V.m. § 150 Abs. 3 Abgabenordnung – AO – anzusehen. Dies folge aus dem Sinn und Zweck des Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift.
Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung prüfe das Finanzamt die Zulagebegünstigung gesondert für jeden Begünstigungszeitraum und damit werde die Begünstigung für das streitige Kalenderjahr unabhängig von dem Zulagebescheid für 1992 beurteilt. Eine als falsch erkannte frühere Rechtsauffassung oder ein aufgetretener Fehler sei zum frühest möglichen Zeitpunkt zu korrigieren. Zudem könne das Finanzamt grundsätzlich davon ausgehen, daß Zulageanträge vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter unterschrieben würden. Bei der Vielzahl von Zulageanträgen, die im September eines Jahres eingingen, sei es dem Finanzamt nicht möglich, alle Anträge auf mögliche Fehlerquellen hin zu überprüfen.
Gegen den Änderungsbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung ist eine Klage unter dem Aktenzeichen § K 269/97 rechtshängig, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Änderungsbescheides wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 07.02.1997 zurück.
Zur Begründung ihres an das Gericht gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung wiederholt die Antragstellerin ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren und führt ergänzend aus, daß die Investitionszulageanträge für die Jahre 1990 – 1992 im einzelnen im Rahmen der Investitionszulage-Sonderprüfung im März 1994 besprochen worden seien. Von ihr, der Antragstellerin, könnten nicht mehr Rechtskenntnisse erwartet werden als von dem Prüfer, der die Zulagebegünstigung für die Vorjahre über einen Zeitraum von mehr als einer Woche ausführlich geprüft habe.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des geänderten Investitionszulagebescheids für das Kalenderjahr 1993 vom 28.08.1996 auszusetzen, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Änderungsbescheids, die zur Aussetzung der Vollziehung des Bescheides führ...