rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH-Antrag durch Insolvenzverwalter. Beiordnung eines Rechtsanwalts zum PKH-Verfahren. Prozesskostenhilfe für das Verfahren 2 K 1843/03
Leitsatz (redaktionell)
1. PKH-Antrag eines Insolvenzverwalters: Den wirtschaftlich beteiligten Massegläubigern ist eine Beteiligung an den Kosten eines Verfahrens wegen des Bestehens eines Vollstreckungsverbotes für Neumasseverbindlichkeiten nicht i.S. v. § 116 S 1 Nr. 1 ZPO zuzumuten.
2. Ist ein Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt, scheidet die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts zu einem eine insolvenzrechtliche Fragestellung betreffenden Verfahren aus.
Normenkette
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1, § 121 Abs. 2; InsO §§ 55, 210; FGO § 142 Abs. 1
Tenor
Dem Antragsteller wird für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe aus einem Streitwert von EUR 4 191,– bewilligt.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Tatbestand
Der Antragsteller wurde durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 28. Juni 2002 (Aktenzeichen: 63 IN …/02) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der X. Bewehrungsbau GmbH, L., bestellt. Auf der Grundlage des Sachstandsberichts zum Berichts- und Prüfungstermin vom 8. August 2002 zeigte der Antragsteller die Masseunzulänglichkeit (§ 208 Insolvenzordnung – InsO –) an. Das Insolvenzgericht veröffentlichte die entsprechende Anzeige am 13. August 2002. Im Oktober und November 2002 veräußerte der Antragsteller verschiedene Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen der X. Bewehrungsbau GmbH. Der Antragsteller erklärte insoweit Umsätze in Höhe von insgesamt EUR 29 741,– und eine hieraus resultierende Umsatzsteuerschuld in Höhe von EUR 3 987,18 (EUR 1 285,91 + EUR 2 701,27). Im Hinblick auf die freie Masse in Höhe von EUR 2 763,17 (EUR 22 729,34 [liquide Masse] ./. EUR 20 056,17 [Massekosten im Sinne des § 54 InsO]) beglich der Antragsteller die offenen Umsatzsteuern nicht. Im April 2003 schuldete der Antragsteller in diesem Zusammenhang einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 4 190,28 (einschließlich steuerliche Nebenleistungen und Kosten). Das Finanzamt pfändete deshalb die Ansprüche des Antragstellers gegenüber der Y. Bank AG in Höhe des rückständigen Betrags; auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 8. April 2003 wird Bezug genommen. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück.
Zur Begründung seiner Klage (Aktenzeichen: 2 K 1843/03), über die der Senat bislang nicht entschieden hat, trägt der Antragsteller vor, der Pfändung durch das Finanzamt stehe ein Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO analog entgegen. Zwar unterlägen nach § 210 InsO die Neumasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht dem Vollstreckungsverbot des § 210 InsO. Jedoch sei im Falle der Masseunzulänglichkeit innerhalb einer Rangklasse eine analoge Anwendung des § 210 InsO geboten. Denn gemäß § 209 Abs. 1 InsO bestünde nur ein quotaler Befriedigungsanspruch der Neumassegläubiger, wenn die Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung ihrer Ansprüche ausreiche. Da jedoch lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 2 763,17 zur Befriedigung der Neumassegläubiger zur Verfügung stünde, dürfe sich das Finanzamt durch die Zwangsvollstreckung keine Vorzugsstellung verschaffen. Dies widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung innerhalb einer Rangklasse. Vielmehr müsse das Finanzamt den Schlusstermin abwarten. Darüber hinaus belege auch die Bestimmung des § 208 Abs. 3 InsO das Vorliegen einer planwidrigen Lücke. Denn er, der Antragsteller, sei einerseits zur Verwertung der Insolvenzmasse verpflichtet. Andererseits könne aber das Insolvenzverfahren nach § 207 Abs. 1 InsO nicht eingestellt werden, wenn die Insolvenzmasse die Kosten des Verfahrens decke.
Der Antragsteller beantragt,
ihm für den unter dem Aktenzeichen 2 K 1843/03 anhängigen Rechtsstreit ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren und Frau Rechtsanwältin A. Jägerallee M., zur Vertretung beizuordnen.
Das Finanzamt ist der Auffassung, nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 210 InsO bestehe ein Vollstreckungsverbot nur für Altmasseverbindlichkeiten. Dementsprechend liege eine planwidrige Lücke nicht vor.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist teilweise begründet. Dem Antragsteller ist ratenfreie Prozesskostenhilfe – PKH – zu gewähren. Nach § 142 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – in Verbindung mit § 116 Satz 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – ist einem Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes auf Antrag PKH zu bewilligen, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 116 Satz 2 in Verbindung mit § 114 letzter Halbsatz ZPO).
Der Antragsteller kann die Kosten des Verfahrens nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufbringen. Die verwaltete Vermögensmasse ist unzul...