Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertgebühr eines Steuerberaters bei Tätigwerden in einem einheitlichen Rahmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Steuerberater, der in derselben Angelegenheit hinsichtlich mehrerer Gegenstände tätig wird, erhält als Gebühr grundsätzlich nicht die Summe der aus den einzelnen Werten selbständig errechneten Gebühren, sondern die Gebühr, die sich als Gebühr für die Summe der Werte ergibt. Dabei gilt als "dieselbe Angelegenheit" eine Tätigkeit, der ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, die einen einheitlichen Rahmen hat und deren einzelne Teile in einem inneren Zusammenhang zueinander stehen.
2. Hier: Anfechtung von 17 Grunderwerbsteuerbescheiden mit nur einem Einspruchsschreiben als einheitliche Tätigkeit, die schon wegen der parallelen Steuerfestsetzungen aufgrund eines einheitlichen Lebensvorgangs auch in ihren einzelnen Gegenständen in einem inneren Zusammenhang mit dem einheitlichen Geschehen stand. Unerheblich war, dass das FA das zusammengefasste Einspruchsschreiben 17 verschiedenen Rechtsbehelfslistennummern zugeordnet hatte.
Normenkette
StBGebV § 10 Abs. 2; BRAGO § 13 Abs. 2 S. 1; StBGebV § 10 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1-2
Gründe
Der Erinnerungsgegner erließ gegen die Erinnerungsführerin am 24.03.1995 aufgrund jeweils vergleichbarer Sachverhalte siebzehn Grunderwerbsteuerbescheide mit unterschiedlichen Steuerbeträgen. Gegen diese Bescheide legte die Erinnerungsführerin mit einer Schrift vom 25.04.1995 Einspruch ein. In dem Einspruchsschreiben listete sie alle ergangenen Bescheide auf.
Der Erinnerungsgegner trug den Rechtsbehelf unter siebzehn verschiedenen Rechtsbehelfslistennummern ein. Er erließ auf Antrag der Erinnerungsführerin siebzehn Verfügungen über die Aussetzung der Vollziehung und entschied am 22.04.1996 durch siebzehn Einspruchsentscheidungen.
Gegen einen dieser Bescheide und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung erhob die Erinnerungsführerin die Klage 3 K 595/96 GE. Gegen die anderen sechzehn Bescheide erhob sie die Klage 3 K 596/96 GE.
Der Klage 3 K 595/96 GE gab der 3. Senat durch Urteil vom 10.02.1998 statt. Die Revision des Erinnerungsgegners gegen dieses Urteil wies der Bundesfinanzhof – BFH – durch Urteil vom 15.03.2000 II R 30/98 als unbegründet zurück.
Daraufhin hob der Erinnerungsgegner die im Verfahren 3 K 596/96 GE angefochtenen sechzehn anderen Bescheide auf. Nachdem der Rechtsstreit von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war, legte der 3. Senat durch Beschluss vom 20.07.2000 die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsgegner auf und erklärte die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig.
In ihrem Antrag auf Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen beantragte die Erinnerungsführerin, für sechzehn Einspruchsverfahren nach dem jeweiligen Streitwert eine 7,5/10 Geschäftsgebühr zu berücksichtigen.
Dem folgte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht. Sie setzte vielmehr die der Erinnerungsführerin vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten derart fest, dass sie für das Verwaltungsvorverfahren nur eine 7,5/10 Geschäftsgebühr aus der Summe der Steuerbeträge der sechzehn angefochtenen Bescheide berechnete.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung, der die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat.
Die Erinnerungsführerin führt im Wesentlichen zur Begründung aus, es seien im Vorverfahren siebzehn Verwaltungsakte angegriffen worden. Die Folgerung, die der Erinnerungsgegner daraus gezogen habe, nämlich siebzehn Fälle in die Rechtsbehelfsliste einzutragen und siebzehn Aussetzungsverfügungen und später siebzehn Einspruchsentscheidungen zu erlassen, lasse erkennen, dass jedes Verfahren zutreffend für sich gewertet worden sei. Für eine Zusammenfassung oder Trennung von Verfahren, wie sie § 73 Finanzgerichtsordnung – FGO – im Gerichtsverfahren zulasse, gebe es im Bereich des Vorverfahrens nach der Abgabenordnung – AO – keine Möglichkeit. Jede Einspruchsentscheidung sei ein rechtlich selbständiger Verwaltungsakt. Es seien deshalb Geschäftsgebühren jeweils nach den Einzelstreitwerten anzusetzen. Dazu verweist die Erinnerungsführerin auf die Beschlüsse des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.01.1990 – 12 Ko 24/88 KF, Entscheidung der Finanzgerichte -EFG- 1990, 332 und des Finanzgerichts Bremen vom 15.11.1993 – 2 93 077 E 2, EFG 1994, 313. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Bremen sei eine Mittelgebühr oder gegebenenfalls auch die Höchstgebühr für das Einspruchsverfahren mit dem höchsten Streitwert und es sei für die parallelen Einspruchsverfahren nur die Mindestgebühr nach den niedrigeren Einzelstreitwerten anzusetzen. Hiernach ergäben sich im Streitfall unter Ansatz einer 10/10 Gebühr für ein Verfahren und von 5/10 Gebühren für die anderen Verfahren zu erstattende Kosten des Vorverfahrens in Höhe von 2.484 DM, wie sie in der Erinnerungsschrift im einzelnen berechnet worden seien.
Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Beschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 05.1...