rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994. Umsatzsteuer 1994
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Durch zwei Bescheide vom 17.07.1996 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1994 auf 5.147,– DM und die Umsatzsteuer 1994 auf 10.400,– DM fest. Den Festsetzungen lagen Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen zugrunde, weil der Kläger keine Steuererklärungen abgegeben hatte. Der Kläger legte – vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten – gegen die Bescheide Einspruch ein, den er aber nicht begründete. Nach erfolgloser Erinnerung an die Begründung des Einspruchs setzte der Beklagte durch Verfügung vom 30.09.1996 eine Ausschlußfrist gemäß § 364 b Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- bis zum 30.10.1996, die er dem Bevollmächtigten des Klägers bekanntgab. Auf die in den beigezogenen Steuerakten befindliche Kopie des Schreibens wird verwiesen. Am 10.12.1996 gingen beim Beklagten die Einkommensteuererklärung 1994, die Umsatzsteuererklärung 1994 und der Jahresabschluß ein. Durch Einspruchsentscheidung vom 06.01.1997 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und berief sich darauf, daß die Steuererklärungen zu spät eingegangen seien und deshalb nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen nachgekommen. Die Ausschlußfrist sei ohne Not gesetzt worden, zumal in den beiden vorangegangenen Jahren die Steuerfestsetzungen 0,– DM betragen hätten. Somit habe der Beklagte willkürlich gehandelt und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Einkommensteuer 1994 und die Umsatzsteuer 1994 unter Änderung der Bescheide vom 17.07.1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 06.01.1997 unter Berücksichtigung der eingereichten Steuererklärungen neu festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage ist unbegründet. Der Senat berücksichtigt die nach Ablauf der vom Beklagten gesetzten Ausschlußfrist eingereichten Steuererklärung nicht. Gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- kann das Finanzgericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364 b Abs. 1 AO gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Gemäß § 76 Abs. 3 Satz 2 FGO gilt § 79 b Abs. 3 FGO sinngemäß. Diese Norm besagt, daß eine Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln, die erst nach Ablauf einer Ausschlußfrist vorgebracht werden, nur dann möglich ist, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 79 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO), der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat (§ 79 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO) und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist (§ 79 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FGO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Beklagte hat wirksam eine Ausschlußfrist nach § 364 b Abs. 1 AO gesetzt. Danach kann die Finanzbehörde dem Einspruchsführer unter anderem eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt. Die Entscheidung des Beklagten, eine solche Ausschlußfrist zu setzen, läßt keine Ermessensfehler erkennen. Diese ergeben sich nicht daraus, daß die Steuerfestsetzung in den Vorjahren 0,– DM betragen hatte. § 364 b AO will verhindern, daß Steuerpflichtige, die ihren Erklärungspflichten nicht nachkommen, die Möglichkeit haben, die Steuererklärungen erst Jahre später im Einspruchs- oder Klageverfahren einzureichen (vgl. Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 12/7427, 37). Zur Erreichung dieses Ziels kann die Finanzbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen Ausschlußfristen setzen. Sie ist dabei nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Ebenso ist es unerheblich, ob in den Vorjahren Steuern in erheblicher Höhe festgesetzt worden waren oder ob der Steuerpflichtige auch in den Vorjahren seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen war. Es genügt, wenn die Voraussetzungen, die zum Setzen der Ausschlußfrist berechtigten, (erstmals) in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum vorliegen.
Auch hinsichtlich der Dauer der gesetzten Frist läßt die Verfügung keine Ermessensfehler erkennen. Der Senat hält die gesetzte Frist, die selbst unter Berücksichtigung eines Zugang von drei Tagen noch nahezu vier Wochen betrug, im vorliegenden Fall für angemessen. Denn der Jahresabschluß und die Steuererklärungen waren nicht so umfangreich, daß sie nicht innerhalb dieser Frist problemlos hätten erstellt werden können, zumal der Kläger in örtlicher Nähe zu dem damaligen Bevollmächtigten wohnte und auch insoweit eine Zusammenarbeit hätte gewährleistet sein müssen.
Der Kläger wurde schließlich auch über die Rechtsfolgen im Falle der Versäumung der Ausschlußfrist belehrt, wie § 364 b Abs. 3...