Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1. Halbjahr 1993 und 1993/1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.1999; Aktenzeichen III R 49/97)

 

Tenor

Abweichend von den Änderungsbescheiden vom 11.02.1997 für das Wirtschaftsjahr vom 01.01. – 30.06.1993 und das Wirtschaftsjahr 1993/1994 wird die Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr vom 01.01. – 30.06.1993 auf 21.036,00 DM und für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 auf 37.550,00 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin, eine Agrargenossenschaft, beantragte beim Beklagten für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.01. bis zum 30.06.1993 und für das Wirtschaftsjahr vom 01.07.1993 bis zum 30.06.1994 Investitionszulage u.a. für von ihr hergestellte Milchkühe.

Mit Bescheiden vom 02.12.1994 gewährte der Beklagte Investitionszulagen für diese beiden Wirtschaftsjahre ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Herstellungskosten der Milchkühe.

Der dagegen eingelegte Einspruch der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Mit Bescheiden vom 20.02.1995 setzte der Beklagte die Investitionszulage für das erste Halbjahr 1993 auf 18.108,00 und für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 auf 20.624,00 DM fest. Hierbei berücksichtigte er die Milchkühe, die zum Zeitpunkt der Erstabkalbung nicht älter als 36 Monate waren. Im übrigen wies der Beklagte die Einsprüche zurück.

Im Anschluß an die daraufhin erhobene Klage hat der Beklagte an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten und mit Änderungsbescheiden vom 11.02.1997 die Investitionszulage für das erste Halbjahr 1993 auf 18.429,00 DM und für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 auf 29.836,00 DM festgesetzt. Hierbei hat er im Einvernehmen mit der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 zwei weitere Wirtschaftsgüter zu Anschaffungskosten in Höhe von 7.350,00 DM zusätzlich und ein Wirtschaftsgut zu Anschaffungskosten von 6.792,00 DM nicht mehr berücksichtigt.

In den Änderungsbescheiden hat der Beklagte nunmehr für 55 von 68 Milchkühen, die vor Ablauf von 3 Jahren aus dem Betrieb der Klägerin ausgeschieden sind, keine Investitionszulage mehr gewährt, weil für diese ein höherer Veräußerungserlös als 700,00 DM je Tier erzielt worden ist.

Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie macht geltend, die vom Beklagten nicht berücksichtigten Tiere habe sie zulagenunschädlich zu Schlachtzwecken veräußert, denn diese seien wegen Zuchtuntauglichkeit ungeeignet für die Milcherzeugung gewesen.

Nachdem die Klägerin beantragt hat, die Änderungsbescheide vom 11.02.1997 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, beantragt sie, abweichend von den Änderungsbescheiden vom 11.02.1997 die Investitionszulage für das erste Halbjahr 1993 auf 21.036,00 DM und für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 auf 37.550,00 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrags führt er aus, der Verlust oder die Einschränkung der Verwendungstauglichkeit rechtfertige dann keine Ausnahme von dem Erfordernis der dreijährigen Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn bei der Veräußerung des Wirtschaftsgutes ein erheblicher Erlös erzielt werde. Ein solcher liege bei Milchkühen dann vor, wenn der Verkaufspreis je Tier mehr als 700,00 DM betrage. Dies sei unabhängig davon, ob die Tiere wegen einer akuten oder drohenden Krankheit veräußert würden.

Ferner müsse für jedes der noch streitigen Tiere im einzelnen festgestellt werden, aus welchen Gründen sie ausgeschieden seien. Nur so könne ausgeschlossen werden, daß diese Kühe aus zulageschädlichen betriebwirtschaftlichen Gründen ausgesondert worden seien. Es sei davon auszugehen, daß die erkrankten Tiere z. B. bei zurückgebildeten oder verkleinerten Eierstöcken und bei Entzündungen am Uterus durch erhöhte veterinärmedizinische Aufwendungen hätten geheilt werden können.

Gemäß Beschluß vom 03.06.1997 hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Tierarztes Dr. Karl A… als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tag verwiesen.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die angegriffenen Änderungsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –)

Gemäß § 2 Satz 1 der Investitionszulagengesetze – InvZulG – 1991 und 1993 (vgl. auch § 2 Satz 1 i.V.m. 11 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1996) sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur dann investitionszulagebegünstigt, wenn sie drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung im Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, der sich der Senat anschließt,...

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