Entscheidungsstichwort (Thema)
Lagerplatz für "Coils" als Betriebsvorrichtung oder als Grundstücksbestandteil. Investitionszulage 1994 und 1995
Leitsatz (amtlich)
Ein besonders befestigter, mit einem Schienennetz versehener Platz zur Lagerung von 17 bis 20 Tonnen schweren, in Rollen transportierten, zur Weiterverarbeitung bestimmten Eisen- oder Stahlteilen ("Coils") kann eine investitionszulagebegünstigte Betriebsvorrichtung darstellen.
Normenkette
InvZulG 1993 § 2 S. 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2; BewG-DDR § 50 Abs. 1 S. 2
Tenor
Abweichend von den Bescheiden vom 04.10.1996 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 05.12.1997 wird die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1994 auf 898.317,– DM und für das Kalenderjahr 1994 784.128 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluss:
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Verwaltungsvorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung von Stahlerzeugnissen. Für die Herstellung eines Coillagerplatzes beantragte die Klägerin für in 1994 entstandene Teilherstellungskosten sowie für die in 1995 mit Fertigstellung entstandenen Herstellungskosten jeweils Investitionszulage. Im Anschluß an eine im August 1996 durchgeführte Augenscheinseinnahme setzte der Beklagte die Investitionszulage mit Bescheiden vom 04.10.1996 ohne Berücksichtigung der Kosten für den Coillagerplatz für 1995 auf 754.910,– DM sowie für 1994 (geändert) auf 863.117,– DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Coillagerplatz um eine besonders starke Bodenbefestigung handele, auf der die angelieferten Coils gelagert, im weiteren Betriebsablauf dann dort mit Hebezeugen, Transportanlagen und entsprechenden Vorrichtungen gewendet und weitertransportiert würden. Wege- und Platzbefestigungen dienten jedoch grundsätzlich der Erschließung des Grundstücks. Der Coillagerplatz sei deshalb als Grundstücksbestandteil nicht zulagebegünstigt. Die hiergegen eingelegten Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 05.12.1997 widersprach der Beklagte insbesondere der Rechtsauffassung der Klägerin, dass es sich bei dem Coillagerplatz um eine Betriebsvorrichtung handele.
Mit ihrer fristgemäß erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen folgendes geltend: Die Coils seien durchschnittlich 17 t bis 20 t schwer und würden dreilagig gestapelt. Bei einem Coil handele es sich um ein flachgewalztes Erzeugnis aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, das in Rollen (Coils) transportiert werde. Der Coillagerplatz von 160 m × 20 m verfüge daher über eine über das normale Maß hinausgehende besonders hafte Betonfläche, die eine Punktlast von 60 t aushalte. Auf der Betonfläche seien Schienen angebracht, die als Abstellvorrichtungen für die Coils zur Vermeidung von Beschädigungen dienten. Die Schienen lasteten als tonnenschweres Netz auf dem Lagerplatz und seien durch ihr Eigengewicht mit der Betonfläche praktisch fest verbunden. Das Entladen der Coils von Eisenbahnwaggons erfolge mittels eines Spezialkrans, der an einem Schienensystem über dem Platz schwebe. Alsdann würden die Coils verwogen und mit einer sogenannten Bundnummer gekennzeichnet, unter der alle für die Identifikation der Coils erforderlichen Daten abgelegt seien. Die Bundnummer werde dann in das vor Ort platzierte computergestützte Produktionssystem eingespeist, um den Produktionsvorgang auch rechnergestützt vorzubereiten. Vorher erfolge noch eine ausgiebige Qualitätskontrolle der Coils. Der Transport der Coils zwecks Weiterverarbeitung in die unmittelbar angrenzende, mittels eines Schienensystems verbundene Produktionshalle erfolge durch einen Automatik-Coilwendewagen. Zwischen dem Coillagerplatz und dem Betriebsablauf bestehe somit ein besonders enger Zusammenhang, wie er üblicherweise bei einer Maschine gegeben sei. Eine Nutzung für andere Zwecke als die Lagerung der Coils sei aufgrund der beschriebenen Bebauung nicht möglich. Der Platz stelle daher eine investitionszulagebegünstigte Betriebsvorrichtung dar.
Die Klägerin beantragt,
abweichend von den Bescheiden vom 04.10.1996 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 05.12.1997 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1994 auf 898.317,– DM und für das Kalenderjahr 1995 auf 784.128,– DM festzusetzen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären
und hilfsweise, die Revision zuzulassen,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt er seine Feststellungen anlässlich der Augenscheinseinnahme und bestreitet darüber hinaus, dass der Lagerplatz derart in den Produktionsprozess integriert sei, dass dieser ohne den Platz nicht ...