rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auch bei Rechnungsberichtigung kein Erlass von Nachforderungszinsen auf nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer. Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1993–1997
Leitsatz (amtlich)
Hat das FA - im Falle einer vom Unternehmer für eine steuerfreie Lieferung offen in Rechnung gestellten, aber nicht ans FA abgeführten Umsatzsteuer - diese Steuer später nach § 14 Abs. 2 UStG nacherhoben und Nachzahlungszinsen festgesetzt, so sind diese Nachforderungszinsen auch dann nicht wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die zugrunde liegende Rechnung berichtigt wird (kein Erlassanspruch durch die Billigkeitsregelung im BMF -Schreiben vom 1.4.1996, BStBl I 1996, 370 zu Fällen, in denen die Endabrechnung die vorherigen Abschlagszahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht berücksichtigt hat).
Normenkette
AO 1977 § 227; UStG § 14 Abs. 2 Sätze 1-2; AO 1977 § 233a; UStG § 17 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger erstellte und veräußerte in den Jahren 1993 bis 1997 mehrere Eigentumswohnungen. In den Rechnungen wies er die Umsatzsteuer offen aus, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Erwerbern um Unternehmer oder um Nichtunternehmer handelte. Nur hinsichtlich der Gewerbeobjekte führte er die Umsatzsteuer an den Beklagten ab.
Der Beklagte stellte den vorstehenden Sachverhalt anlässlich einer Betriebsprüfung fest und forderte die nicht abgeführte Umsatzsteuer nach. Daraufhin berichtigte der Kläger die gegenüber den Nichtunternehmern erteilten Rechnungen und berücksichtigte diese Berichtigungen in der Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Quartal 1999. Der Beklagte akzeptierte die Berichtigungen, forderte für die nicht abgeführten Umsatzsteuern bis zum Zeitpunkt der Berichtigung aber die folgenden Zinsbeträge: 1993: 15.912,00 DM; 1994: 36.232,00 DM; 1995: 32.751,00 DM; 1996: 51.276,00 DM; 1997: 379,00 DM.
Im September 1999 beantragte der Kläger beim Beklagten den Erlass der Zinsen und berief sich auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.04.1996 (Bundessteuerblatt –BStBl.– I 1996, 370), wonach die Erhebung von Zinsen unbillig sei, wenn diese Verzinsung nur darauf beruhe, dass die Umsatzsteuer nicht in dem Zeitraum habe berichtigt werden können, in dem die ursprüngliche, fehlerhafte Rechnung erteilt worden sei.
Der Beklagte lehnte den Antrag durch Verfügung vom 08.12.1999 ab. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, dass die Verzinsung von Steuerforderungen einen Ausgleich dafür schaffen solle, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts gegen den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig würden. Die Verzinsung sei gesetzlich vorgeschrieben. Schon aus diesem Grunde könne ein Erlass von Zinsen nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Dies sei entsprechend der Ausführungen in dem zitierten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen der Fall, wenn die in einer Endabrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz –UStG– geschuldet werde, obwohl die Steuerbeträge bereits zuvor in den Abschlagsrechnungen enthalten gewesen seien. Der Streitfall liege hingegen anders.
Es seien Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis bei steuerfreien Leistungen erstellt worden. Die ursprünglichen Steuerforderungen seien auch nicht durch die Rechnungsberichtigungen gegenstandslos geworden. Sie seien lediglich mit den Erstattungsbeträgen, die sich infolge der Rechnungsberichtigung ergeben hätten, saldiert worden. Dies zeige, dass der Kläger durchaus einen Liquiditätsvorteil erlangt habe, der durch die Zinsen abgeschöpft werden solle.
Mit der Klage macht der Kläger geltend, dass es die Aufgabe der Zinsen sei, Liquiditätsvorteile auszugleichen, die sich daraus ergeben würden, dass die Steuern zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt würden. Es bestehe Einigkeit darüber, dass die Zinsen dann zu erlassen seien, wenn sich für den Steuerpflichtigen kein objektiver Liquiditätsvorteil ergeben habe. Aus formellen Gründen hätten die Rechnungen nicht in dem Veranlagungszeitraum berichtigt werden können, in dem sie ausgestellt worden seien. Ein Liquiditätsvorteil sei ihm, dem Kläger, dadurch aber nicht entstanden, weil durch die Berichtigung die ursprünglich ausgewiesene Umsatzsteuer korrigiert worden sei. Er, der Kläger, verweise insbesondere auf das bereits im Einspruchsverfahren zitierte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen und auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 04.11.1997. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12.07.2000 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.1999 und der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2000 zu verpflichten, Zinsen zur Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1997 in Höhe von insgesamt 136.550,00 DM zu e...