rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht der vom Deutschen Akademischen Austauschdienst wegen Abschluss eines Dienstvertrages mit einer ausländischen Gasthochschule gezahlten Ausgleichszuwendung. Einkommensteuer 1994
Leitsatz (amtlich)
Die einen Dienstvertrag mit einer ausländischen Gasthochschule voraussetzende, finanzielle Förderung der im Jahr 1994 weniger als zwei Monate dauernden Tätigkeit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Lehrerin an eine Universität in Kasachstan durch den Deutschen Akademischen Austauschdienst unterliegt nach Art. 15 Abs. 2 DBA UdSSR der inländischen Besteuerung und ist auch nicht nach § 3 Nr. 64 1. Halbsatz EStG in der vor der Änderung durch das Steueränderungsgesetz 2001 geltenden Fassung steuerbefreit.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 64; DBA UdSSR Art. 15 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 S. 1
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1994 vom 10.12.1998 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2000 dahingehend geändert, dass Einnahmen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 13.936,– DM und 6.212,– DM Werbungskosten der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Das Finanzamt wird verpflichtet die Steuer nach Maßgabe der Urteilsgründe neu zu berechnen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 40 von Hundert und dem Beklagten zu 60 von Hundert auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind verheiratet. Der Kläger erhielt ab dem 01.11.1994 ein Prodoktorandenstipendium von der Universität L. und bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin war ab dem 01.11.1994 auf Vermittlung des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) an der Weltsprachenuniversität M./Kasachstan als wissenschaftliche Lehrkraft/Lektorin für deutsche Sprache, Literatur und Landeskunde tätig. Der DAAD sicherte mit Bescheid vom 24.10.1994 die finanzielle Förderung der Tätigkeit der Klägerin im Ausland unter der Voraussetzung zu, dass für den Förderzeitraum ein Dienstvertrag mit der Gasthochschule zustande kommt. Nach der Bescheinigung des DAAD gibt der Dienstvertrag mit der Gasthochschule ein Anrecht auf ortsübliche Bezüge, die Förderzusage des DAAD Anrecht auf eine monatliche Ausgleichszulage und weitere Leistungen in Anlehnung an das öffentliche Dienstrecht. Die Mittel hierfür erhält der DAAD hiernach aus dem Kulturhaushalt des auswärtigen Amtes. Im übrigen wird auf die vorgelegten Bescheinigungen und Richtlinien bzw. Abrechnungen des DAAD bezug genommen. Die Klägerin hielt sich 1994 in der Zeit vom 02.11. bis zum 22.12. in N./Kasachstan auf.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1994 gab die Klägerin die Ausgleichszuwendungen des DAAD als „Bezug von steuerpflichtigem Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen wurde”, in Höhe von 19.133,– DM an. Die Leistungen der Gasthochschule in Höhe von 97,– DM erklärte sie als nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Arbeitslohn. Der Beklagte behandelte die Ausgleichszuwendungen als Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Einkommensteuerbescheid vom 19.06.1998).
Mit der nach im Wesentlichen erfolglosen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erhobenen Klage machen die Kläger im wesentlichen geltend, bei der Berechnung der Zuwendung des DAAD sei bereits eine Kürzung um die fiktive Lohnsteuer vorgenommen worden. Hierbei seien wegen der Steuerfreiheit in Deutschland die Auslandszulage und der Kaufkraftausgleich nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Steuerpflicht der vergleichbaren inländischen Bezüge entsprechend § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz bestünden keine Vorbehalte. Bei an Auslandsschulen vermittelten Lehren würde trotz des Dienstvertrages mit dem ausländischen Schulträger aufgrund des Erlasses eines Zuwendungsbescheides eine stärkere Abhängigkeit vom Bund als vom ausländischen Schulträger angenommen. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.10.1991 sei im Hinblick auf die Förderzusage des DAAD analog anwendbar. Aus der vom DAAD gezahlten Zuwendung seien auch Beiträge zur eigenen sozialen Absicherung zu leisten gewesen. Sie entspräche daher eher einem Stipendium im Sinne des § 3 Nr. 44 EStG.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1994 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.05.2000 dahingehend zu ändern, dass der in der Zahlung der Ausgleichszulage des DAAD enthaltene Auslandszuschlag und der Kaufkraftausgleich steuerfrei belassen und Werbungskosten in Höhe von insgesamt 8.926,– DM im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Einkünften aus der Tätigkeit der Klägerin in Kasachstan berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die vom DAAD ...