Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindungswirkung einer Bescheinigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1999. Investitionszulage 1999
Leitsatz (redaktionell)
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999 ist dahingehend teleologisch einschränkend auszulegen, dass der Belegenheitsnachweis nur durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde geführt werden kann, die sich auf den beplanten (§§ 30 – 33 BauGB) oder unbeplanten (§ 34 BauGB) Innenbereich bezieht.
Normenkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen Großhandel für Nahrungs- und Genussmittel. Sie verlegte im Jahre 1999 ihren Betriebssitz nach Potsdam. Die Klägerin beantragte unter anderem für die Anschaffung und Installation einer Einbruchmeldeanlage, von Türen und einer Telefonanlage Investitionszulage für das Kalenderjahr 1999. Dem Antrag fügte sie eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1999 bei, wonach sich die Betriebsstätte nicht in einem Industriegebiet, Gewerbegebiet oder Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO befindet und das Gebiet auch nicht aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht. Nach einer zusätzlich auf die Bescheinigung angebrachten Bemerkung befindet sich die Betriebsstätte zulässigerweise im Außenbereich.
Der Beklagte führte im Jahre 2001 eine Investitionszulagensonderprüfung durch. Dabei stellte er fest, dass es sich bei der Einbruchmeldeanlage um ein integriertes System bestehend aus einer Videoüberwachungsanlage, einer Telefonanlage und einer Einbruchmeldeanlage handelt. Die Telefonanlage diene als Überwachungs- und Steuerungsanlage und eröffne der Geschäftsleitung die Möglichkeit, die Aufenthaltsorte der Waren und Mitarbeiter zu erkennen und auf diese zuzugreifen.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, bei dieser Anlage handle es sich um einen wesentlichen Gebäudebestandteil und setzte die Investitionszulage ohne Berücksichtigung dieser Aufwendungen fest.
Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin macht geltend, sie habe mit Vertrag vom 30.4.1999 eine Lagerhalle mit Büround Sozialräumen in Potsdam gemietet. Der Mietvertrag sei auf 5 Jahre befristet und könne im Falle der Ausübung einer entsprechenden Option durch die Klägerin zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Sie habe sich in die Mieträume eine Anlage einbauen lassen, die aus folgenden Komponenten bestehe:
- Einbruchmeldeanlage (Anschaffungskosten: 85.843,20 DM)
- Türsprechanlage (Anschaffungskosten: 6.422,… DM)
- Videoüberwachungsanlage (Anschaffungskosten: 97.001,63 DM)
- Sicherheitstüren inkl. Montage (Anschaffungskosten: 20.450,00 DM)
- Telefonanlage (Anschaffungskosten: 68.647,19 DM)
- Kabelnetz Telefonanlage, Kabelkanal, Mauererarbeiten (Anschaffungskosten: 18.639,36 DM)
- Zusätze Telefon, Datennetz (Anschaffungskosten: 18.350,17 DM)
- Elektroakustische Anlage (Anschaffungskosten: 5.429,29 DM)
- Erweiterung Objektüberwachung entsprechend Regalaufstellung (Anschaffungskosten: 1.220,54 DM)
Bei diesen Komponenten handle es sich um selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Bei der Einbruchmeldeanlage handle es sich nicht um einen wesentlichen Gebäudebestandteil im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB. Sie gebe dem Gebäude weder ein besonderes Gepräge, noch sei es nach der Verkehrsanschauung entscheidend, ob das als Lager und Büro genutzte Gebäude mit einer solchen Anlage ausgestattet sei. Im Übrigen sei die Anlage nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut worden. Die Mietvertragsparteien seien sich von Anfang darin einig gewesen, dass sämtliche Einbauten mit Ende des Mietverhältnisse entfernt werden müssten. Zu dieser Frage solle der Vermieter, Herr Horst Lehmann, als Zeuge vernommen werden. Die Nutzungsdauer der Einbruchmeldeanlage überschreite die Dauer des Mietverhältnisses. Sie sei daher von vornherein nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut worden. Entsprechendes gelte für die Türsprechanlage. Die Anlage sei mit Ausnahme der Kabelstränge nach dem Ende des Mietverhältnisses auch an anderer Stelle einsetzbar. Bei der Videoüberwachungsanlage handle es sich um eine Betriebsvorrichtung. Sie diene der Überwachung des Personals und der Waren. Zu dem Geschäftszweck der Klägerin gehöre die Überwachung der Waren, des Personals und der Betriebsabläufe. Bei der Telefonanlage handle es sich um eine technische Anlage, die als selbständiges Wirtschaftsgut zulagebegünstigt sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Investitionszulagenbescheid für 1999 vom 9.10.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 18.12.2002 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage um 284.550,… DM erhöht wird, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, Scheinbestandteile lägen nicht vor, da der von Anfang an bestehe...