Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Umsatzsteuer 1992
Nachgehend
Tenor
1. Der Feststellungsbescheid vom 12.01.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.07.1994 wird in der Weise geändert, daß ein Vorsteuerrückforderungsanspruch in Höhe von 987.912,84 DM nicht als bevorrechtigte Forderung gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO festgestellt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Beschluß
Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Über das Vermögen der X. Industriewerke GmbH wurde mit Beschluß des damaligen Kreisgerichts L… vom 07.10.1992 die Sequestration angeordnet. Der Kläger wurde zunächst als vorläufiger Verwalter bestellt. Nachdem der Kläger das Sachverständigengutachten vom 27.10.1992 vorgelegt hatte, wurde am 13.11.1992 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.
Der Beklagte ließ Ende des Jahres 1992 eine Umsatzsteuer- Sonderprüfung durchführen. Die Prüfer stellten in ihrem Bericht vom 21. 01.1993 unter anderem fest, die GmbH habe für den Monat September 1991 in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung die im Kaufpreis für den Grundstücks- und Anlagenkaufvertrag vom 31.05.1991 enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 783.314,09 DM aufgrund einer Rechnung des Verkäufers vom 30.09.1991 als Vorsteuer ausgewiesen. Der Kaufpreis sei jedoch nicht beglichen worden. Weiterhin habe die GmbH in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Juli 1992 die ihr von Lieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe von 204.598,75 DM als Vorsteuer bei der Ermittlung ihrer Umsatzsteuerschuld abgesetzt. Die Lieferantenrechnungen seien bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ebenfalls noch nicht beglichen gewesen.
Der Beklagte meldete aufgrund der Prüfungsfeststellungen zur Gesamtvollstreckungstabelle unter anderem eine Umsatzsteuerforderung für den Zeitraum 01.01. bis 13.11.1992 mit dem Vorrecht aus § 17 Abs. 3 Nr. 3 Gesamtvollstreckungsordnung – GesO – an. Der Kläger bestritt das Vorrecht der in dieser Forderung enthaltenen zurückgeforderten Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 987.912,84 DM. Der Beklagte erließ am 12.01.1994 einen Feststellungsbescheid mit einer Umsatzsteuerforderung in Höhe von 1.175.319,38 DM mit Vorrang nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO. Der vom Kläger als bevorrechtigt bestrittene Betrag war darin enthalten.
Der gegen den Feststellungsbescheid eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, die vom Beklagten zurückgeforderten Vorsteuerbeträge in Höhe von 987.912,84 DM seien nicht bereits im letzten Jahr vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens fällig geworden. Die Feststellung dieses Betrages als bevorrechtigte Forderung im Sinne von § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO sei zu Unrecht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Feststellungsbescheid vom 12.01.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.07.1994 insoweit aufzuheben, als ein Vorsteuerrückforderungsanspruch in Höhe von 987.912, 84 DM als bevorrechtigte Forderung gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO festgestellt wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß der Vorsteuerberichtigungsanspruch im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG hinsichtlich der Vorsteuern sowohl aus dem Grundstücks- und Anlagenkaufvertrag vom 31.05.1991 als auch aus den Lieferantenrechnungen bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstanden sei. Aus dem Inhalt des Sachverständigengutachtens vom vom 27.10.1992 ergebe sich, daß die Gemeinschuldnerin am 01.10.1992 die Zahlungen eingestellt, einen Teil der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt und den Geschäftsbetrieb teilweise eingestellt habe. Daraus folge -nach kaufmännischen Gesichtspunkten beurteilt-, daß sämtliche gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen objektiv wertlos geworden seien und Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr.1 UStG bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen habe. Spätestens aber mit der Anordnung der Seqestration am 07.10.1992 habe die Uneinbringlichkeit festgestanden, da mit dieser Anordnung ein rechtliches Verfügungsverbot gegen die GmbH ausgesprochen worden sei. Damit sei Uneinbringlichkeit jedenfalls im Oktober 1992 eingetreten. Der Vorsteuerrückforderungsanspruch sei mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Oktober entstanden und gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG am 10.11.1992 -und damit vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrensfällig geworden.
Die Klage ist begründet.
Die Forderung des Beklagten auf Rückzahlung von ursprünglich der GmbH gewährten Vorsteuerabzugsbeträgen in Höhe von 987.912,84 DM stellt keine bevorrechtigte Forderung im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO dar. Denn § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO setzt voraus, daß die (zurückzuzahlende) Steuer im letzten Jahr vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung fällig war. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Hinsichtlich des Grundstücks- und Anlagenkaufvertrages kann der Senat offen lassen, ob zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung durch...