rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bilanzielle Behandlung von Investitionszulage beim geförderten Unternehmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Investitionszulagen sind anders als Investitionszuschüsse echte Subventionen und stellen handelsrechtlich einen betrieblichen Ertrag dar; zum Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung ist wegen der Steuerfreiheit der Investitionszulage (hier: nach § 10 InvZulG 1996) der handelsrechtliche Jahresüberschuss um den entsprechenden Betrag zu kürzen.
2. Es ist daher für das mit der Zulage geförderte Unternehmen nicht zulässig, wegen der erhaltenen Investitionszulage in der Bilanz einen Sonderposten mit Rücklagelageanteil oder einen besonderen Passivposten zu bilden und diesen Posten in der Folgezeit entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der zulagebegünstigten Wirtschaftsgüter steuerneutral aufzulösen bzw. abzuschreiben (gegen die Stellungnahme HFA 1/1984 –in der Fassung von 1990– des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer, die ohnehin lediglich für die handelsbilanzielle Behandlung von Investitionszulagen, nicht aber für die steuerliche Beurteilung von Bedeutung ist).
Normenkette
KStG 1996 § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 8 Abs. 1; InvZulG 1996 § 10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt die Trink- und Betriebswasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung für die Abnehmer in den Städten L. und M. sowie den Umlandgemeinden. Sie erhielt Investitionszulagen. In ihren Bilanzen wies die Klägerin die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zulagebegünstigten Wirtschaftsgüter in voller Höhe aus und bildete gleichzeitig in Höhe der erhaltenen Investitionszulagen einen Sonderposten mit Rücklageanteil, den sie entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der zulagebegünstigten Wirtschaftsgüter auflöste. Die jeweiligen Auflösungsbeträge behandelte die Klägerin als nicht der Körperschaftsteuer unterliegende Vermögensmehrungen und stellte sie in das Eigenkapital gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes alter Fassung – KStG a.F. – (EK 02) ein. Darüber hinaus wies sie in ihrer Handelsbilanz eine „Rücklage aus der vorgesehenen, aber nicht durchgeführten Kommunalisierung” aus, die sie steuerlich nicht als Eigenkapital behandelte.
Das Finanzamt N. führte im Mai 2002 bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer und Investitionszulagen für 1995 bis 1998 durch. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass die Bildung des Sonderpostens mit Rücklageanteil für die gewährten Investitionszulagen unzulässig und dass der in der „Rücklage aus der vorgesehenen, aber nicht durchgeführten Kommunalisierung” ausgewiesene Betrag in das Eigenkapital gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F. (EK 04) einzustellen sei.
Der Beklagte folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ die hier angefochtenen Bescheide.
Hinsichtlich der Behandlung der „Rücklage aus der vorgesehenen, aber nicht durchgeführten Kommunalisierung” als EK 04 besteht zwischen den Beteiligten mittlerweile Einigkeit. Streitig ist nur noch die bilanzielle Behandlung der erhaltenen Investitionszulagen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen Sonderposten mit Rücklageanteil habe bilden und diesen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der zulagebegünstigten Wirtschaftsgüter habe auflösen dürfen. Zwar bestimme § 10 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG 1996), dass die Investitionszulage die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht mindern dürfen. Diese Bestimmung sei jedoch nicht verletzt, da sie, die Klägerin, die Anschaffungs- und Herstellungskosten in voller Höhe angesetzt habe. Nicht untersagt sei es, anstelle der sofortigen Erfassung der erhaltenen Investitionszulage im EK 02 einen Passivposten zu bilden, diesen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der zulagebegünstigten Wirtschaftsgüter aufzulösen und die Auflösungsbeträge jeweils dem EK 02 zuzuführen. Dies sei auch durch die Stellungnahme des Hauptfachausschusses des IDW 1/1984 in der Fassung von 1990 ausdrücklich vorgesehen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F. zum 31. Dezember 1995 vom 04. Dezember 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. April 2005 dahingehend zu ändern, dass die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals wie folgt festgestellt werden:
- der ungemildert (mit 50 %) belastete Teilbetrag (EK 50) mit DM 104 184,
- der ungemildert (mit 45 %) belastete Teilbetrag (EK 45) mit DM 451 724,
- der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag aus nicht der Körperschaftsteuer unterliegenden inländischen Vermögensmehrungen (EK 02) mit DM 1 186 und
- der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag aus Einlagen (EK 04) mit DM 44 193 102,
den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F. zum 31. Dezember 1996 vom 09. Dezember 2003 in Gestalt d...