rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit eines Laborarztes im Rahmen der Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften. Gewerbesteuermessbetrags 1992 bis 1998

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Tätigkeit einer ein medizinisches Labor betreibenden GbR ist als gewerblich anzusehen, wenn aus der Anzahl der durchgeführten Untersuchungen, der Zahl der fachlich vorgebildeten Mitarbeiter, der durchschnittlichen Dauer der jeweiligen Untersuchung sowie der Beschäftigung der Gesellschafter mit anderen Aufgaben als den Untersuchungen (hier: Aufbauleistung während der Anfangsjahre der Tätigkeit der GbR) auf eine fehlende eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter geschlossen werden kann.

2. Atypisch still beteiligten Laborärzten können keine Befundungen im Rahmen der Ermittlung der durchschnittlichen Dauer einer Untersuchung zugerechnet werden, wenn diese in einem räumlich entfernten, in einem anderen Bundesland belegenen Labor tätig sind und somit nicht leitend und eigenverantwortlich im Labor der GbR tätig geworden sein können.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.09.2004; Aktenzeichen XI B 26/04)

BFH (Beschluss vom 15.09.2004; Aktenzeichen XI B 26/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Am 01. Juni 1992 gründeten Herr Dr. Peter A… und Dr. habil. B… mit Wirkung zum 01. Dezember 1991 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR –. Gegenstand der GbR sollte der Betrieb einer Gemeinschaftspraxis auf dem Gebiet der Labormedizin sein.

Am selben Tag schloss die GbR mit Herrn Dr. Jakob C… und Herrn Prof. Dr. Heinrich D… einen Vertrag über die Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft, wonach sich die Herren Dr. C… und Prof. Dr. D… als atypisch stille Gesellschafter an der GbR mit Wirkung zum 01. Dezember 1991 beteiligen wollten. Nach diesem Gesellschaftsvertrag war die Umwandlung der atypisch stillen Gesellschaft in eine direkte Beteiligung an der GbR vorgesehen, sobald dies den Herren Dr. C… und Prof. Dr. D…, die bereits in L… an einer Gemeinschaftspraxis für Labormedizin (M…-Str. 15, 6… L…; s. www.labor-C….de) beteiligt waren, standesrechtlich möglich sein würde. Im Außenverhältnis sollten allein die Gesellschafter der GbR, die Herren Dr. A… und Dr. habil. B…, die GbR vertreten, während im Innenverhältnis Herr Dr. A… 25 % seiner Beteiligung einschließlich der hierin enthaltenen stillen Reserven auf die Herren Dr. C… und Prof. Dr. D… gemeinschaftlich übertrug. Herr Dr. A… sollte die Gesellschaftsrechte der Herren Dr. C… und Prof. Dr. D… treuhänderisch im Innenverhältnis ausüben. Nach dem Vertrag über die Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft sollten die atypisch stillen Gesellschafter der GbR Geräte für die Praxisausstattung erforderlichenfalls zur Verfügung stellen, spezielle Untersuchungen für die GbR ausführen sowie die GbR im Bereich der Logistik (Einkauf, Fahrdienst, Betreuung von Krankenhäusern) unterstützen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge der GbR und der atypisch stillen Gesellschaft nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt dieser Verträge.

Die GbR ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EinkommensteuergesetzEStG – und ging am 31. Dezember 1998 zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG über. Ab 01. April 1996 wurde Herr E… im Rahmen der GbR tätig, nach Ansicht der GbR als Mitunternehmer. Der Senat stellte jedoch mit Urteil vom 14. März 2001 (Az. 2 K 34/99) fest, dass Herr E… nicht als Mitunternehmer der GbR steuerlich anzusehen sei.

Zwischen den Beteiligten ist teilweise streitig, in welchem Umfang die GbR in den Streitjahren Arbeitnehmer beschäftigte, die Gesellschafter täglich arbeiteten, Zeit für die einzelnen Untersuchungen aufbrachten und wie viele Untersuchungen jeder Gesellschafter durchführte. Die teilweise streitigen, teilweise unstreitigen Zahlen bezüglich der Tätigkeit der GbR und ihrer Gesellschafter ergeben sich aus den nachstehend ausgeführten Tabellen (StB = früherer Steuerberater der GbR; FA = Beklagter; LStVA = Lohnsteuervoranmeldung; LStAp = Lohnsteueraußenprüfung; Bp = Betriebsprüfung; MTA = medizinisch-technische Assistenten):

I. Arbeitnehmer

Die GbR beschäftigte in den Jahren 1991 bis 1998 in folgendem Umfang Arbeitnehmer:

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

laut StB

15

17

21

34

38

48

75

79

- davon Ärzte laut StB

laut FA

1

2

3

3

3

3

3

3

- davon MTA laut StB

laut FA

14

16

24

26

32

30

36

39

[1]

62

[2]

64

[3]

-dav. Arzt- laut StB

helfer/innen laut FA

2

3

3

3

3

4

4

[4]

8

[5]

9

[6]

- davon Verwaltung

laut StB

laut FA

1

3

6

5

10

5

12

5

[7]

5

[8]

6

[9]

laut LStVA – FA

9

13-35

35-56

59-60

44-61

50-53

68-79

82

laut LStAp/Bp – FA

44-61

46-49

68-87

77-81

Ausweislich der Internet-Website der GbR – Stand Januar 2004 – beschäftigt diese derzeit ca. 125 Mitarbeiter, davon 16 Akademiker; auf die weiteren Einzelheiten der Website nimmt der Senat Bezug (www...

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