Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1993 und 1994
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Klägerin führte bis zur Betriebsaufgabe am 10.07.1995 einen Einzelhandel mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen.
Mangels Abgabe der Steuererklärungen erließ der Beklagte mit Datum vom 04.12.1995 Schätzungsbescheide über Körperschaftsteuer für 1993 und 1994. Trotz zweifacher Erinnerung begründete die Klägerin ihre diesbezüglichen Einsprüche nicht. Daraufhin gab der Beklagte mit Datum vom 02.04.1996 zwei Schreiben auf den Postweg, in denen er die Bevollmächtigte gemäß § 364 b Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) aufforderte, bis zum 30.04.1996 die für die Einspruchsbegründung erforderlichen Tatsachen anzugeben. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, daß vorbehaltlich der Regelungen der §§ 110 und 367 Abs. 2 Satz 2 AO nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel im Einspruchsverfahren nicht zu berücksichten seien. Nachdem die Klägerin nicht reagierte, erließ der Beklagte mit Datum vom 06.05.1996 zwei Einspruchsentscheidungen, in denen er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Fristsetzungen vom 02.04.1996 die Einsprüche als unbegründet zurückwies.
Durch Beschluß vom 16.04.1997 hat der Senat das Verfahren 2 K 714/96 K mit dem Verfahren 2 K 713/96 K zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Nachdem der Beklagte im Laufe des Klageverfahrens (Schriftsätze vom 08.11.1996) erneut auf die Fristsetzungen gemäß § 364 b AO hingewiesen hatte, begründet die Klägerin ihre im Juni 1996 eingereichten Klagen durch Schriftsatz vom 02.12.1996 erstmals wie folgt:
Die im Oktober 1996 dem Beklagten zugeleiteten Steuererklärungen müßten durch Erlaß von Änderungsbescheiden berücksichtigt werden. Schreiben vom 02.04.1996, mit denen der Beklagte eine Frist gemäß § 364 b Abs. 1 Nr. 1 AO gesetzt habe, seien bei der Bevollmächtigten nicht eingegangen.
Der Aufforderung des Gerichts, Kopien des Posteingangs- und Fristenkontrollbuchs vorzulegen, könne nicht entsprochen werden. Ein Posteingangsbuch werde nicht geführt, vielmehr würden eingehende Schriftsätze umgehend in den dazu gehörigen Handakten abgeheftet; einzuhaltende Termine würden durch Ablage einer Information oder Kopie des Schriftstückes in der Wiedervorlage überwacht.
Die Bearbeitung des Einspruchsverfahrens sei durch einen Steuerberater erfolgt, der jedoch für die Bevollmächtigte inzwischen nicht mehr tätig sei. Aus diesem Grunde sei es nicht möglich, diesen Berater zu befragen, welche Beweggründe für die Bearbeitung des Einspruchs maßgeblich gewesen seien.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 06.05.1996 die Körperschaftsteuerbescheide 1993 und 1994 vom 04.12.1995 dahingehend zu ändern, daß die Steuer jeweils auf DM 0,– festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung des Beklagten sind die Ausschlußfristen im Verwaltungsverfahren wirksam gesetzt worden. Da in den Einspruchsentscheidungen auf die jeweilige Fristversäumnis Bezug genommen worden sei, erscheine der erstmalige Vortrag im Dezember 1996, die betreffenden Schriftsätze vom 02.04.1996 nicht erhalten zu haben, nicht glaubhaft.
Am 08.04.1997 hat die Geschäftsstellenverwalterin des 2. Senats die Prozeßvertreterin telefonisch gebeten, in den Verfahren 2 K 713 und 714/96 K die Empfangsbekenntnisse für die Ladung zum 16.04.1997 an das Gericht zurückzusenden; daraufhin hat die Bevollmächtigte mitgeteilt, in keinem der Verfahren eine Ladung erhalten zu haben.
Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Beklagte hat die Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf der Grundlage des § 162 AO rechtsfehlerfrei geschätzt. Die Schätzung war zulässig. Die Klägerin hatte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine Körperschaftsteuererklärungen abgegeben. Auch im übrigen sind bezüglich der Schätzung weder aufgrund des Vortrags der Beteiligten noch aus dem sonstigen Inhalt der Akten Rechtsverletzungen erkennbar.
Die von der Klägerin während des Klageverfahrens eingereichten Körperschaftsteuererklärungen berücksichtigt der Senat nicht. Er übt das ihm durch die §§ 76 Abs. 3 und 79 b Abs. 3 FGO eingeräumte Ermessen dahin aus, daß er die in den Körperschaftsteuererklärungen enthaltenen Angaben der Klägerin zurückweist und ohne weitere Ermittlungen entscheidet.
Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 FGO in Verbindung mit § 364 b Abs. 1 Nr. 1 AO sind erfüllt. Der Beklagte hat in den Schreiben vom 02.04.1996 eine wirksame Ausschlußfrist gesetzt, § 364 b Abs. 1 AO. Die Fristsetzung ist der Klägerin durch Übersendung der genannten Schreiben an ihre Bevollmächtigte auch – unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Fristsetzung um einen Verwaltungsakt handelt – im Sinne von § 122 Abs. 1 Satz 2 AO bekanntgegeben worden. Zwar hat die Klägerin den Zugang de...