rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abzugsbetrag nach § 7 FördG für nachträgliche Herstellungskosten bei Neubau einer eigengenutzten Wohnung. Einkommensteuer 1995
Leitsatz (amtlich)
1. Die Aufwendungen für die Bebauung eines unbebauten Grundstücks – also für den eigentlichen Herstellungsprozess – fallen nicht unter § 7 Abs. 1 Fördergebietsgesetz.
2. Das gilt auch bei einer mehrjährigen Bauphase und Beanspruchung des Abzugsbetrags nach § 10 e EStG für als nachträgliche Herstellungskosten zu wertende Aufwendungen, die erst nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes und nach Überschreitung der maximalen Bemessungsgrundlage des § 10 e EStG (für Restarbeiten) anfallen.
Normenkette
FördG § 7 Abs. 1 S. 1; EStG § 10e Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erwarben im Jahre 1993 ein unbebautes Grundstück. Im Jahre 1994 errichteten Sie auf diesem Grundstück ein Eigenheim, das Sie am 10.12.1994 bezogen.
Da die Herstellungskosten zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den Grund und Boden DM 330.000,– überstiegen, machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 1994 sowie in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr jeweils einen Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von DM 19.800,– geltend. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr begehrten die Kläger zudem den Abzug von Aufwendungen nach § 7 Fördergebietsgesetz (FördG) in Höhe von DM 1.795,–. Zur Begründung verwiesen Sie darauf, im Streitjahr insgesamt DM 17.954,– zur Herstellung des Gebäudes auf gewandt zu haben. Im einzelnen betrafen die geltend gemachten Aufwendungen folgende Positionen:
- Rechnung der Firma Elektro- und Blitzschutzanlagen X. vom 31.12.1994 über DM 3.655,17 (Durchführung von Elektroarbeiten einschließlich Elektroinstallationszubehör, wie Steckdosen, Schalter, 600 m Elektroleitungen);
- Rechnung der Stadtwerke L. vom 26.01.1997 über DM 5.346,49 (Wasserneuanschluß);
- Rechnung der Y. Treppenbau GmbH vom 16.02.1997 über DM 1.198,32 (Lieferung und Montage eines Steiggeländers nebst Wandhandlauf und Pfosten);
- Rechnung der Firma Elektro- und Blitzschutzanlagen X. vom 31.03.1995 über DM 918,17 (Lieferung und Montage weiteren Elektrozubehörs);
- Rechnung der Firma Z. Naturstein vom 27.04.1995 über DM 667,05 (Serizzo-Verblender, Agglomarmor-Ablage);
- Rechnung der Firma Z. Naturstein vom 27.04.1995 über DM 3.104,36 (Serizzo-Bodenplatten, -Abdeckplatten, -Auftrittplatten, -Setzstufen);
- Rechnung der Firma V. Garten und Landschaftsbau vom 23.10.1995 über DM 2.674,74 (Errichtung eines Zaunes);
- Rechnung der Firma Elektro- und Blitzschutzanlagen X. vom 21.11.1995 über DM 389,80 (Elektroinstallationen in der Garage und Anbringen einer Außenleuchte).
Der Beklagte erkannte den Abzugsbetrag nach § 7 Abs. 1 FördG nicht an. Der Einspruch der Kläger hiergegen blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG seien Aufwendungen begünstigt, die an einem eigenen Gebäude vorgenommen worden seien. Dementsprechend seien solche Aufwendungen nicht zu berücksichtigen, die der eigentlichen Errichtung/Herstellung des Gebäudes dienten. Anhand der von den Klägern eingereichten Belege, sei erkennbar, daß die Aufwendungen der erstmaligen endgültigen Fertigstellung des Gebäudes gedient hätten.
Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, die Nichtgewährung des Abzugsbetrages widerspreche dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG. Auch aus dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 29.03.1993 (BStBl. I 1993, 279) ergebe sich, daß bei nachträglichen Herstellungskosten ein Wahlrecht bestehe; nachträgliche Herstellungskosten könnten sowohl in die Bemessungsgrundlage nach § 10 e EStG einbezogen als auch nach § 7 FördG abgezogen werden. Im übrigen sei unerheblich, ob die Aufwendungen als Herstellungskosten im eigentlichen Sinne oder als nachträgliche Herstellungskosten zu qualifizieren seien. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG seien sowohl Herstellungsarbeiten als auch Erhaltungsarbeiten begünstigt. Da sie, die Kläger, am 10.12.1994 in das Gebäude eingezogen seien, handele es sich bei den geltend gemachten Kosten um Herstellungsaufwendungen an einem eigenen Gebäude. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Kläger mitgeteilt, daß der Wasseranschluß bereits vor Bezug des Hauses gelegt worden sei; entsprechendes gelte für die von der Rechnung der Firma Elektro- und Blitzschutzanlagen X. vom 31.12.1994 erfaßten Arbeiten. Der Klageantrag werde daher entsprechend eingeschränkt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid vom 07.08.1996 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.03.1997 dahingehend zu ändern, daß ein Abzugsbetrag nach § 7 FördG in Höhe von DM 895,– berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, bei den Aufwendungen handele es sich nicht um nachträgliche Herstellungskosten, wie § 7 FördG Si...