rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für eine an nur zwei Einsatzstellen eingesetzte Angestellte eines Wachunternehmens. Einkommensteuer 2000
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist für eine an zwei unterschiedlichen Arbeitsstätten eingesetzte, dort den gleichen Verpflegungsbedingungen wie die „regulären” Arbeitnehmer unterliegende, als Fremdarbeitnehmerin für ein Wachunternehmen tätige Steuerpflichtige nicht möglich, weil er zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil für die Steuerpflichtige führen würde.
2. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, von der er jeweils abends in die Wohnung zurückkehrt, führt noch nicht ohne weiteres zur Anerkennung eines pauschalen Mehraufwands für Verpflegung.
3. Arbeitnehmer mit einer dauerhaft gleichbleibenden Arbeitsstätte einerseits und solche mit einer Einsatzwechseltätigkeit oder auf einer Dienstreise andererseits sind immer dann den gleichen Verpflegungsbedingungen unterworfen, wenn die jeweilige wechselnde Einsatzstelle ein Ort ist, der für die übrigen dort tätigen Arbeitnehmer deren dauerhafte regelmäßige Arbeitsstätte ist, und wenn der vorübergehend dort tätige Arbeitnehmer Zugang zu den für die anderen Arbeitnehmer bestehenden Verpflegungsmöglichkeiten hat (z.B. Kantinennutzung). Dass der vorübergehend eingesetzte Arbeitnehmer z.B. für die Nutzung der Kantine mehr bezahlen muss (hier: Zuschlag), ändert daran nichts.
Normenkette
EStG 2000 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3, § 9 Abs. 5, 1 S. 1; LStR 2001 Abschn. 37 Abs. 5
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist nunmehr nur noch, ob die von der Klägerin geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich anzuerkennen sind.
Die Kläger waren im Streitjahr Arbeitnehmer der X. GmbH, der Rechtsnachfolgerin der Y. Sicherheitsgruppe. Der Kläger, der Ehemann, war als Wachmann im Fahrtendienst der X. GmbH tätig, während die Klägerin, die Ehefrau, als so genannte Hostess im Empfangsbereich der T. Bank eingesetzt wurde und bei Bedarf als Datenerfasserin im Serverbereich der Firma Z. tätig war. In Nr. 4 der gleichlautenden Arbeitsverträge der Kläger heißt es, dass Einsatzort und Dienstzeit durch die zuständige Einsatzleitung im Rahmen der jeweils gültigen Tarifbestimmung festgelegt würden. Ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers, ständig in demselben Bewachungsobjekt/Revier oder stets als Revier- oder Separatwachmann eingesetzt zu werden, bestehe nicht.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger für 220 Arbeitstage jeweils DM 10,– Verpflegungsmehraufwendungen, zusammen DM 2.200,–, geltend. Die Klägerin machte für 230 Arbeitstage jeweils DM 10,– für Verpflegungsmehraufwand geltend, insgesamt DM 2.300,–.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 03. Juli 2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf DM 4.434,– fest und berücksichtigte hierbei weder Verpflegungsmehraufwendungen für den Kläger noch für die Klägerin. Er begründete dies damit, dass weder eine Einsatzwechseltätigkeit noch eine Fahrtätigkeit nachgewiesen worden sei. Des Weiteren erkannte der Beklagte nur zwei Drittel der geltend gemachten Reinigungskosten an.
Mit ihrem fristgerecht eingelegten Einspruch begehrten die Kläger die Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen. Sie machten geltend, dass der Kläger als Wachmann Fahrten unternehme, die auf einer täglich wechselnden Planung beruhten. Die Tätigkeit der Klägerin hingegen ändere sich wöchentlich und erfolge täglich auf Abruf der Großkunden. Die vom Beklagten angeforderte Aufstellung über täglichen Arbeitsablauf bzw. die Dauer des Einsatzes bei den Großkunden erbrachten die Kläger während des Einspruchsverfahrens nicht.
Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2002 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf DM 4.406,– herab und berücksichtigte nunmehr die geltend gemachten Reinigungskosten vollständig. Bezüglich der Verpflegungsmehraufwendungen hielt der Beklagte an seiner bisherigen Entscheidung fest. Er führte aus, dass die Kläger nicht erläutert hätten, ob der Betriebssitz regelmäßig aufgesucht worden sei und an wie vielen Tagen die Klägerin bei welchen Kunden der X. GmbH gearbeitet habe.
Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage wenden sich die Kläger gegen die Einspruchsentscheidung. Nachdem der Kläger im Klageverfahren seinen Arbeitsablauf dargestellt hat, hat der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von DM 2.200,– mit Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2002 anerkannt und die Einkommensteuer auf EUR 1.964,38 (= DM 3.842,–) herabgesetzt.
Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger eine Bescheinigung der X. GmbH eingereicht, wonach die Klägerin in den Zeiten vom 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Empfang einer Großbank oder auf Abruf im Serverbereich eines Baustoffkonzerns tätig werde. Die zuletzt genannte Tätigkeit werde durch kurzzeitigen Abruf realisiert. Die Klägerin trägt vor, dass es ihr ...