rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung einer 1998 neu gebildeten Pensionsrückstellung. keine Verteilung des Mehrbetrages infolge Umstellung von den Heubeck-Richttafeln 1983 auf die Heubeck-Richttafeln 1998
Leitsatz (redaktionell)
Eine im Wirtschaftsjahr 1998 erstmalig gebildete Pensionsrückstellung ist nach den Heubeck-Richttafeln 1998 zu bewerten. Ein Differenzbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsrückstellung nach den Heubeck-Richttafeln 1983 und den Heubeck-Richttafeln 1998 existiert in diesem Fall nicht und kann daher auch nicht auf das Erstjahr im Sinne des § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilt werden.
Normenkette
EStG 1997 § 6a Abs. 4 Sätze 3, 6, 2
Tenor
Die Bescheide über Körperschaftsteuer 1999 und den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1999 vom 30. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2003 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnungen unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu zehn vom Hundert, der Beklagte zu neunzig vom Hundert.
Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird fürnotwendig erklärt.
Tatbestand
Die Klägerin erteilte ihrem Geschäftsführer am 7. Mai 1999 eine Pensionszusage. Den Teilwert der Pensionsrückstellung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG – ermittelte die Klägerin auf der Grundlage der in diesem Wirtschaftsjahr erstmals anzuwenden Heubeck-Richttafeln 1998. Den entsprechenden Teilwert in Höhe von DM 129 799,– wies die Klägerin zum 31. Dezember 1999 als Rückstellung in ihrer Bilanz aus.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung korrigierte der Betriebsprüfer einen Rechenfehler bei der Ermittlung des Teilwerts durch die Klägerin. Außerdem vertrat er die Ansicht, die Rückstellung habe zum 31.12.1999 nur in Höhe des – unstreitigen – Teilwerts nach den Heubeck-Richttafeln 1983 (DM 72 258,–) zuzüglich eines Drittels des Differenzbetrags zu dem – unstreitigen – Teilwert nach den Heubeck-Richttafeln 1998 (DM 80 192,–) ausgewiesen werden dürfen.
Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ Änderungsbescheide. Gegen die Änderungsbescheide erhob die Klägerin Einspruch. Die Einsprüche wies der Beklagte als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, eine Verteilung des Differenzbetrags sei nicht zulässig. Denn die Rückstellung sei erstmals im Jahr 1999 gebildet worden. Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über Körperschaftsteuer 1999, die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1999, den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1999 und die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1999 vom 30. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2003, dahingehend zu ändern, dass die Pensionsrückstellung zum 31.12.1999 mit einem Teilwert in Höhe von DM 80 192,– berücksichtigt wird sowie
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, nach § 6a Abs. 4 Satz 6 EStG in Verbindung mit §§ 6a Abs. 4 Satz 2 und 3, 52 Abs. 17 Satz 2 EStG neuer Fassung – n.F. – sei selbst im Jahr der erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung eine Verteilung des Differenzbetrags auf drei Jahre geboten.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Der Senat durfte gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage ist im Hinblick auf die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG und die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags unzulässig. Denn es handelt sich bei den vorgenannten Bescheiden hinsichtlich des zu versteuernden Einkommens bzw. des streitigen Gewerbesteuermessbetrags lediglich um Folgebescheide der Bescheide über Körperschaftsteuer und den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag (§§ 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) Körperschaftsteuergesetz – KStG – alter Fassung, 182 Abs. 1, 185, 184 Abs. 1 Satz 4 Abgabenordnung – AO –), die nach § 42 FGO in Verbindung mit § 351 Abs. 2 AO nicht eigenständig anfechtbar sind.
Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Steuerbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klägerin durfte die Pensionsrückstellung zum 31.12.199...