rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksame Sellung eines Investitionszulageantrags. Investitionszulage 1992

 

Leitsatz (amtlich)

Ein nur von einem Mitarbeiter einer GmbH & Co. KG unterschriebener, beim FA persönlich abgegebener Antrag auf Investitionszulage ist nicht wirksam gestellt. Dies gilt auch, wenn dieser Mitarbeiter einen Tag vorher einen vom gesetzlichen Vertreter der KG unterschriebeben Investitionszulageantrag persönlich der Sachbearbeiterin des FA vorgelegt und diesen Antrag wieder zurückgenommen hat, nachdem ihn die Sachbearbeiterin darauf hingewiesen hatte, dass ein unzutreffendes Formular verwenden worden war.

 

Normenkette

AO 1977 § 150 Abs. 3; InvZulG § 6 Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Am 20.09.1993 übergab der von der Klägerin, einer GmbH & Co KG, beauftragte Herr – D – persönlich einer Sachbearbeiterin des Beklagten den Antrag der Klägerin auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992. Nachdem die Sachbearbeiterin des Beklagten D darauf hingewiesen hatte, dass der Antrag auf einem falschen Vordruck gestellt worden sei, gab sie D den eingereichten Vordruck zurück und händigte ihm das zutreffende Formular für 1992 aus. Daraufhin füllte D den Vordruck in einem Unternehmen am Ort des Beklagten aus und gab den von ihm unterschriebenen Antrag am folgenden Tag wiederum persönlich beim Beklagten ab.

Mit Bescheid vom Januar 1994 setzte der Beklagte die Investitionszulage zunächst antragsgemäß auf 163.978,00 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Mit Bescheid vom Dezember 1996 änderte der Beklagte den ursprünglichen Bescheid und setzte die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992 auf 0 DM fest, weil der Antrag nicht vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben worden sei.

Zur Begründung ihres dagegen eingelegten Einspruchs machte die Klägerin geltend, den von dem Geschäftsführer ihrer Komplementärin unterschriebenen Vordruck des Kalenderjahres 1991 habe die Sachbearbeiterin des Beklagten nicht akzeptiert. Mit der Übergabe dieses Antragsvordrucks habe sie rechtzeitig einen wirksamen Zulageantrag eingereicht. Sofern sich die Zulagenvordrucke zweier Jahre nicht in wesentlichen Punkten unterschieden, könne ein Zulageantrag auch wirksam auf dem Vordruck des Vorjahres gestellt werden. Dies werde von der Finanzverwaltung zum Beispiel auch bei Steuererklärungen akzeptiert.

Ferner sei der von D unterschriebene Antrag formwirksam, weil D als besonders Beauftragter für die Abgabe des Zulageantrags sie, die Klägerin, habe vertreten dürfen. Außerdem sei in dem Antragsvordruck nicht angegeben, dass der Vordruck eigenhändig von einer bestimmten Person zu unterzeichnen sei. Des Weiteren verstoße es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, den Bescheid wegen fehlender Unterschrift erst nach Ablauf von drei Jahren zu ändern. Auch komme § 89 AbgabenordnungAO – vorliegend besondere Bedeutung zu.

Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, der von der Klägerin eingereichte Investitionszulageantrag sei nicht wirksam gestellt, weil er nicht eigenhändig unterschrieben worden sei. D sei kein gesetzlicher Vertreter der Klägerin. Nur gesetzliche Vertreter, nicht aber besonders Beauftragte dürften wirksam Zulageanträge für juristische Personen unterschreiben. Die Unterschrift auf dem Antrag sei von ihm, dem Beklagten, zunächst deshalb nicht angezweifelt worden, weil er bei Abgabe der Zulageanträge grundsätzlich davon ausgehe, dass diese vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben worden seien, worauf bereits im Antragsformular hingewiesen werde.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Einspruchsverfahren weiter und macht geltend, sie habe zunächst einen Antragsvordruck für das Kalenderjahr 1991 eingereicht, weil beim Finanzamt kein ausreichender Vorrat von Anträgen für 1992 vorhanden gewesen sei. Außerdem habe die Sachbearbeiterin den von D unterschriebenen Vordruck entgegengenommen, ohne die Unterschriftsleistung durch den beauftragten Mitarbeiter zu beanstanden.

Die Klägerin beantragt,

den Änderungsbescheid vom 17.12.1996 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17.02.1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Änderungsbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Absatz 1 Satz 1 Finanzgerichts Ordnung – FGO –).

Verfahrensrechtlich durfte der Beklagte den ursprünglichen Bescheid vom 24.01.1994 auch noch im Dezember 1996 ändern, da der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO stand. Damit hatte der Beklagte die Möglichkeit, den Bescheid bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge