rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer sowie der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG jeweils zum 31.12.1992, Gewerbesteuer 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschluß:

Der Streitwert wird bis zum 17.7.1995 auf DM 9.574,–, ab dem 18.7.1995 auf DM 9.352,– und ab dem 20.1.1996 auf DM 8.752,– festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin, an der verschiedene Gemeinden und Privatunternehmen beteiligt sind, plant, baut und betreibt Wärme- und Energieerzeugungsanlagen für den kommunalen Bereich sowie einzelbetriebliche Anlagen. Sie erhielt im Streitjahr vom Land Brandenburg – gemäß der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen für die rationelle Energieverwendung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen vom 08.03.1991 – zweckgebundene Fördermittel in Höhe von DM 2.896.577,00 für die Sanierung von Heizungsanlagen und Trassen. Auf die Richtlinie sowie die einschlägige Verwaltungsvereinbarung vom 19.12.1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den neuen Ländern wird Bezug genommen. Ursprünglich ging die Klägerin davon aus, daß es sich bei den Fördermitteln um einen Zuschuß im Sinne des Abschnitt 34 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) handele; dementsprechend minderte sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten der geförderten Wirtschaftsgüter.

Der Beklagte erließ erstmals mit Datum vom 14.02.1994 Bescheide, in denen er den Angaben in den Steuererklärungen folgte. In dem anschließenden Einspruchsverfahren vertrat die Klägerin die Auffassung, die Fördermittel stellten steuerfreie Einnahmen dar, und legte eine dementsprechend geänderte Steuerbilanz vor. Der Einspruch blieb erfolglos.

Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt: Bei den zweckgebundenen Fördermitteln handele es sich nicht um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Der Förderzweck werde verfehlt, wenn die Zuschüsse als gewinnerhöhende Einnahmen nicht in vollem Umfang für die geförderten Maßnahmen zur Verfügung ständen. Aufgrund dieser grundsätzlichen Erwägung bedürfe es auch keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, nach der die betreffenden Fördermittel steuerfrei zu behandeln wären. Die Annahme steuerpflichtiger Betriebseinnahmen laufe dem politischen Ziel entgegen, die in den neuen Ländern bestehende Fernwärmeversorgung auf den Stand der Technik zu bringen sowie eine wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung zu sichern. Jedenfalls überlagere die mit öffentlichen Investitionszuschüssen verbundene Zweckbindung eine betriebliche Veranlassung der Fördermittel.

Soweit der dem § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrundeliegende Gewinnbegriff keine eindeutige Regelung enthalte, erweise sich die Bestimmung als verfassungswidrig. Sie erlaube in unzulässiger Weise einen Eingriff in die durch Art. 2 Grundgesetz (GG) garantierte Handlungsfreiheit sowie die in Art. 14 GG verankerte Eigentumsgarantie.

Mit Datum vom 19.06.1995 hat der Beklagte u.a. einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zum 31.12.1992 erlassen, in dem er die Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals in Höhe von ./. 1.620,00 unverändert gelassen und lediglich die auf das EK 50 und EK 02 entfallenden Beträge geändert hat. Die Klägerin hat den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Die ursprünglich erhobene Klage gegen den zwischenzeitlich ebenfalls geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1992 ist durch Beschluß vom 19.01.1996 abgetrennt worden.

Dementsprechend beantragt die Klägerin nunmehr, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 05.03.1995

  1. den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1992 vom 14.02.1994 dahingehend zu ändern, daß der verbleibende Verlust auf DM 34.570,00 festgestellt wird,
  2. den geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1992 vom 19.06. 1995 dahingehend zu ändern, daß das verwendbare Eigenkapital

    wie folgt festgestellt wird:

    EK 50

    ./.

    2.469,00

    EK 02

    ./.

    34.067,00

    EK 03

    ./.

    2.896.577,00

    EK 04

    ./.

    503,00,

  3. den Bescheid über den Gewerbesteuermeßbetrag 1992 vom 14.02.1994 dahingehend zu ändern, daß der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag auf DM 12.095,00 herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung des Beklagten handelt es sich bei den zweckgebundenen Fördermitteln des Landes Brandenburg um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Grundsätzlich erhöhten Zuschüsse den Gewinn, sofern sie nicht wie bestimmte Zulagen kraft Gesetzes steuerfrei seien. Eine diesbezügliche spezielle Gesetzesregelung sei nicht ersichtlich.

Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Fördermittel in Höhe von DM 2.896.577,– h...

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