rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechnung im Konkursverfahren. Entstehung des Erstattungsanspruchs aufgrund eines Verlustrücktrags. Abrechnungsbescheid im Sinne § 218 Abs. 2 AO-Körperschaftsteuer 1993 einschließlich Zinsen 1993
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Konkursverfahren ist eine Aufrechnung nur zulässig, wenn die Aufrechnungslage bei Eröffnung des Konkursverfahrens bereits bestanden hat.
2. Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d EStG basierende Erstattungsanspruch entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem der Verlust entstanden ist. Die Entstehung ist insbesondere nicht aufschiebend bedingt bis zur Stellung eines Antrags auf Durchführung des Verlustrücktrags.
3. Nach diesen Grundsätzen steht das Konkursverfahren einer Aufrechnung eines auf einem Verlustrücktrag basierenden Anspruchs auf Erstattung von Körperschaftsteuer mit vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstandenen Steuerrückständen nicht entgegen, wenn der Veranlagungszeitraum, in dem der zurückgetragene Verlust entstanden ist, vor der Eröffnung des Konkursverfahrens geendet hat.
Normenkette
EStG 1990 § 10d Abs. 1; KStG 1991 § 8 Abs. 1; AO 1977 §§ 226, 251 Abs. 2 S. 1; GesO § 7 Abs. 5; BGB § 387
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Gesamtvollstreckungsverwalterin über das Vermögen der X. Ingenieurgesellschaft Hochbau Tiefbau GmbH L…. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts M… vom 27. März 1997 eröffnet.
Aufgrund geänderter Körperschaftsteuerveranlagungen 1993 bis 1995 und des darauf basierenden Verlustrücktrages von 1995 nach 1993 (Bescheide vom 6. November 2000) ergab sich für 1993 ein Guthaben (Körperschaftsteuer 1.562 DM und Zinsen zur Körperschaftsteuer 360 DM). Die am 23. Oktober 2000 fälligen Guthaben buchte der Beklagte auf Lohnsteuer Mai 1995 und Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Mai und Juli 1995 sowie März 1996 um und teilte dies der Klägerin mit Umbuchungsmitteilung vom 4. Dezember 2000 mit.
Die Umbuchungsmitteilung hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
„Sehr geehrte Steuerzahlerin, sehr geehrter Steuerzahler !
Ihr Steuerkonto wies gleichzeitig Forderungen und Guthaben aus. Deshalb wurde wie folgt umgebucht (Kontostand vom 28.11.00): ….
Sollten Sie mit den Buchungen nicht einverstanden sein, geben Sie bitte umgehend die beanstandeten Buchungen sowie ihre Buchungswünsche mit Steuernummer, Steuerart/Abgabenart, Zeitraum und Betrag an. Eine Berücksichtigung ihrer Buchungswünsche ist im Regelfall nur bei vorgenommenen Buchungen auf noch nicht fällige Forderungen möglich. …”.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 erklärte die Klägerin ihrerseits die Aufrechnung des Guthabens mit Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Massesteuernummer für das 4. Quartal 1997. Daraufhin erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 17. Januar 2001, die Verrechnung laut Umbuchungshinweis vom 4. Dezember 2000 bliebe bestehen, da das Schreiben vom 7. Dezember 2000 später als die Aufrechnungserklärung des Finanzamtes vorgelegen habe.
Den Abrechnungsbescheid vom 1. Februar 2001 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17. April 2001 hob der Beklagte im Klageverfahren 5 K 1083/01 wegen fehlender Bekanntgabe an die Gesamtvollstreckungsverwalterin auf.
Am 4. Februar 2003 erließ der Beklagte erneut einen Abrechnungsbescheid, stellte hierin das Erlöschen des Körperschaftsteuererstattungsanspruchs für 1993 aufgrund der Aufrechnung vom 4. Dezember 2000 fest und erstattete die Zinsen zur Körperschaftsteuer 1993. Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2. April 2004 als unbegründet zurück.
Die Klägerin macht mit der dagegen erhobenen Klage geltend, die Umbuchungsmitteilung vom 4. Dezember 2000 stelle, wenn überhaupt, ein Angebot auf Abschluss eines Verrechnungsvertrages dar, da der Beklagte in der Umbuchungsmitteilung die Möglichkeit von Beanstandungen und anderweitigen Buchungswünschen eröffnet habe. Das Angebot sei mit der Aufrechnungserklärung vom 7. Dezember 2000 konkludent abgelehnt worden, so dass kein Aufrechnungsvertrag zustande gekommen sei. Hiernach sei ihre Aufrechnungserklärung vom 7. Dezember 2000 maßgeblich und der angefochtene Abrechnungsbescheid rechtswidrig. Im Übrigen stehe der Aufrechnung durch den Beklagten § 7 Abs.5 der Gesamtvollstreckungsordnung entgegen. Das Körperschaftsteuerguthaben 1993 sei zwar vor Verfahrenseröffnung entstanden. Ein entsprechender Antrag im Sinne von § 10d Abs.1 Satz 4 EStG sei aber erst nach Verfahrenseröffnung gestellt worden, so dass das Guthaben erst nach Verfahrenseröffnung begründet sei.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Umbuchung vom 4. Dezember 2000 keine wirksame Aufrechnungserklärung darstellt und daher der Abrechnungsbescheid vom 2. April 2003 dahingehend zu ändern ist, dass die Aufrechnungserklärung vom 7. Dezem...