Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuermesszahl auf Einheitswerte 1935 für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages für Wohngebäude in den neuen Bundesländern. Grundsteuermessbetrag
Leitsatz (redaktionell)
Die Anwendung der Steuermesszahl 10 vom Tausend auf den Einheitswert 1935 für ein Wohngebäude mit Baujahr 1920 im Beitrittsgebiet für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Normenkette
GrStDVO 1937 § 29; GrStG § 41; GG Art. 3 Abs. 1; Einigungsvertrag Art. 8
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klage richtet sich gegen den Ansatz der Steuermesszahl 10 vom Tausend auf den Einheitswert 1935 für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages zum 01.01.1999 für das Einfamilienhaus L…, M… Str. 9.
Die Kläger erwarben das Grundstück zu Miteigentum von je 50%. Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren gingen zum 01.09.1998 bzw. mit Hinterlegung des Kaufpreises an die Kläger über. Am 11.07.1999 gaben die Kläger die vom Beklagten angeforderte Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1999 ab. Der Beklagte rechnete den Klägern das Grundstück mit Einheitswertbescheid vom 19.04.2000 auf den 01.01.1999 zu (Zurechnungsfortschreibung). Gleichzeitig wurde der Einheitswert (Wertverhältnisse 1935) zum 01.01.1999 durch Wertfortschreibung neu festgestellt. Dabei wurden die tatsächlichen Verhältnisse zum Fortschreibungszeitpunkt 01.01.1999 lt. Erklärung der Kläger zugrundegelegt. Entsprechend dem Alter des Gebäudes (Baujahr 1920) wurde eine Alterswertminderung in Höhe von 15% berücksichtigt. Außerdem wurde ein Abschlag wegen behebbarer Baumängel/Bauschäden von 30% gewährt und im Ergebnis ein Einheitswert von 9.800,– DM festgestellt.
Als Folgebescheid zum Einheitswertbescheid erging am 19.04.2000 der Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.1999. Auf den Einheitswert von 9.800,– DM wurde die Steuermesszahl 10 vom Tausend angewandt und ein Grundsteuermessbetrag von 98,– DM festgesetzt.
Am 04.05.2000 legten die Kläger dagegen Einspruch ein und machten geltend, dass die angewandte Steuermesszahl 10 vom Tausend für ein Gebäude aus dem Jahr 1920 im Vergleich zur Steuermesszahl 8 vom Tausend für ein Gebäude aus dem Jahr 1924 oder später nicht angemessen sei. Im übrigen sei die Ungleichbehandlung gegenüber den alten Bundesländern, wo für vergleichbare Objekte eine Steuermesszahl von 2,6 vom Tausend gelte, in dieser Frage nicht mehr hinnehmbar.
Mit Entscheidung vom 09.02.2001 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte begründete dies damit, dass die Anwendung der Steuermesszahl 10 vom Tausend auf den geltenden Gesetzen basiere. Es sei auch sachgerecht, die Einheitswerte 1935 mit einer höheren Steuermesszahl zu multiplizieren als die in den alten Bundesländern geltenden höheren Einheitswerte 1964.
Dagegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 12.03.2001 (Eingang am selben Tag) Klage erhoben. Sie meinen, dass durch die Anwendung der fraglichen Steuermesszahl der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz –GG– verletzt sei. Zum einen sei es unter heutigen Verhältnissen nicht nachvollziehbar, dass für Altbauten bis zum Baujahr 1924 eine höhere Steuermesszahl gelte als für Neubauten ab 1924. Dies möge aus der seinerzeitigen Sicht des Verordnungsgebers gerechtfertigt gewesen sein, jedoch fehle es heute an einer tragfähigen, sachgerechten Begründung und an einem wesentlichen Unterschied als Rechtfertigung der unterschiedlichen Steuermesszahlen. Im Gegenteil sei die Restnutzungsdauer von älteren Gebäuden geringer, während der Reparatur- und Erhaltungsaufwand im Vergleich zu jüngeren Gebäuden ansteige. Dies gelte erst recht im Verhältnis zu den für die alten Bundesländer maßgeblichen Steuermesszahlen.
Es werde daher eine Aussetzung des Verfahrens, verbunden mit einer Normenkontrollvorlage, ausdrücklich angeregt.
Die Kläger beantragen,
abweichend von dem Grundsteuermessbescheid vom 19. April 2000 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 09. Februar 2001 den Grundsteuermessbetrag unter Berücksichtigung der Steuermesszahl 2,6 vom Tausend, hilfsweise 8 vom Tausend, festzusetzen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält es für sachgerecht, die Einheitswerte 1935 mit einer höheren Steuermesszahl zu multiplizieren als die Einheitswerte 1964. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege daher nicht vor.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Die Anwendung der Steuermesszahl 10 vom Tausend auf das Einfamilienhaus der Kläger entspricht der geltenden Gesetzes- und Verordnungslage, insbesondere dem § 41 Grundsteuergesetz –GrStG– i.V.m. § 29 Grundsteuerdurchführungsverordnung –GrStDVO– 1937. Gemäß Art. 8 des Vertrages zwischen der Bundesre...