Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1994
Tenor
Unter erneuter Änderung des geänderten Bescheides vom 14.11. 1995 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.11.1996 wird die Umsatzsteuer 1994 auf einen Erstattungsbetrag von 20.259,84 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe
Die Klägerin unterhält als Betriebe gewerblicher Art ein Kulturhaus mit Kino einerseits und einen Wochenmarkt andererseits. Aus beiden Betrieben wurden im Jahre 1994 jeweils Umsatzerlöse von mehr als 60.000,– DM erzielt. Auf die Steuerfreiheit der Umsätze aus der Verpachtung der Marktstandflächen hat die Klägerin verzichtet. Der Markt fand im Jahre 1994 an zwei Tagen in der Woche statt.
Im Jahre 1994 richtete die Klägerin anstelle eines früheren, gleichweit entfernten und zu diesem Zwecke nicht mehr nutzbar gewesenen Gebäudes das vom Marktplatz etwa 500 bis 600 Meter entfernt gelegene ehemalige Feuerwehrgerätehaus zu einer öffentlichen Toilette her. Die Bedürfnisanstalt ist wochentags von 7 bis 18 Uhr dem allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet. Die Klägerin erzielt insoweit monatlich Erlöse von 400 bis 500 DM, die nach den Feststellungen des Beklagten umsatzsteuerlich unbeachtet blieben. Nach der von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gefundenen tatsächlichen Verständigung betrugen die Erlöse im Jahre 1994 5.000 DM.
Auf Grund der Feststellungen einer Umsatzsteuersonderprüfung erkannte der Beklagte die Vorsteuern aus dieser Baumaßnahme, die die Klägerin dem Betrieb gewerblicher Art „Markt” zugeordnet hatte, nicht als abzugsfähig an und änderte den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1994 entsprechend.
Hiergegen richtet sich die von der Klägerin nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage.
Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, die öffentliche Toilette sei dem als Markt geführten Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen. Nach der Verordnung über die Überwachung und Einhaltung lebensmittelhygienischer Vorschriften vom 01.09.1994 sei die Vermietung von Marktstandflächen nur zulässig, wenn entsprechende sanitäre Einrichtungen für Marktbesucher und Marktbeschicker bereitgehalten würden. Die wirtschaftliche Verflechtung zwischen Markt und Toilette sei so gewichtig, daß nach der Verkehrsanschauung die Zusammensetzung zu einer wirtschaftlichen Einheit gerechtfertigt sei. Der Umstand, daß die Toilette auch anderen Besuchern zur Verfügung stehe, sei von untergeordneter Bedeutung. Das Umsatzsteuergesetz stelle für das Vorliegen der Steuerpflicht nicht auf die einzelnen Betriebsteile eines Unternehmens, sondern auf die Unternehmerperson insgesamt ab. Das Unternehmen umfasse die gesamte gewerbliche Tätigkeit. Der gewerbliche Betrieb der Körperschaft werde durch alle wirtschaftlichen Einrichtungen gebildet, die durch eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienten. Nach dem Körperschaftsteuerrecht sei für die Anerkennung des Betriebs gewerblicher Art erforderlich, daß sich die Einrichtung innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebe.
Wann das der Fall sei, regele das Gesetz nicht. Der Betrieb der öffentlichen Toilette erfülle als solcher zwar die umsatzmäßige Voraussetzung nicht, sei aber nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse mit dem anderen Betrieb derart verflochten, daß er als mit diesem zusammengefaßt angesehen werden müsse. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihr Vorbringen noch dahin ergänzt, daß der Betrieb der Toilette dem Marktleiter unterstellt und eine einheitliche Buchhaltung für Markt und Toilette eingerichtet worden seien.
Die Klägerin beantragt,
unter erneuter Änderung des geänderten Bescheides vom 14.11.1995 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.11.1996
die Umsatzsteuer 1994 dergestalt neu festzusetzen, daß neben weiteren Umsätzen in Höhe von 5.000 DM weitere Vorsteuern in Höhe von 25.618,84 DM berücksichtigt werden, die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist im wesentlichen der Auffassung, der Betrieb der Toilette sei ein selbständiger Betrieb, der nicht vom Betreiben der Marktveranstaltungen abhängig sei, weil die Toiletten auch außerhalb der Marktzeit allgemein der Öffentlichkeit zur Verfügung stünden. Dieser Betrieb hebe sich jedoch wirtschaftlich aus der Gesamtbetätigung der Klägerin nicht heraus, weil ein Jahresumsatz von 60.000,– DM nicht überschritten werde. Zwar bilde die Gesamtheit der einzelnen Betriebe gewerblicher Art das Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne, doch sei für die Frage, ob sich der einzelne Betrieb gewerblicher Art wirtschaftlich heraushebe, auf den jeweiligen Umsatz der einzelnen Einrichtung der Körperschaft des öffentlichen Rechts und nicht auf die Summe der Umsätze aller Einrichtungen abzustellen. Besondere Gründe, die die Berücksichtigung der Jahresumsatzgrenze ausschlössen, seien von der Klägerin nicht vorgebracht worden. Die Klägerin trete...