rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für ein Jahr plus streitiges Kindergeld bis zum Monat der Klageerhebung als Streitwert für ein nach dem 31.8.2009 erhobenes Klageverfahren wegen Kindergeldfestsetzung für unbestimmte Dauer
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Streitwert in einem Klageverfahren, das auf eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gerichtet ist, bemisst sich auch für ab dem 1.9.2009 erhobene Klagen gemäß § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 24.5.2000 – VI S 4/00). Der für diese Streitwertbestimmung sinngemäß angewendete Rechtsgedanke des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der ab dem 1.7.2004 gültigen Fassung (zuvor § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) – Maßgeblichkeit eines Jahresbetrags bei Unterhaltsansprüchen – ist zwar seit dem 1.9.2009 im GKG nicht mehr enthalten, findet sich aber stattdessen seit dem 1.9.2009 in § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) und kann daher für die Bestimmung des Streitwerts in Kindergeldangelegenheiten nach dem GKG in der vor dem 1.8.2013 anzuwendenden Fassung weiter angewendet werden.
2. Die Wertung, dass bei der Bestimmung des Streitwertes auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zurückgegriffen werden kann, wird mittelbar durch die zum 16.7.2014 in Kraft getretene Änderung des § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG bestätigt, wonach künftig in Verfahren in Kindergeldangelegenheiten die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG (in der seit dem 1.9.2009 geltenden Gesetzesfassung) mit der Maßgabe entsprechend angewendet werden, dass an Stelle des dreifachen Jahresbetrages der einfache Jahresbetrag tritt, was bedeutet, dass zumindest künftig für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten wieder der Rechtsgedanke des früheren (bis zum 31. August 2009 geltenden) alten § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG gelten soll.
Normenkette
FGO § 149 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1, 3; GKG 2004 a.F. § 42 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1; EStG § 66
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kosten, die der Erinnerungsgegnerin im Zusammenhang mit dem unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 5 K 75000/12 geführten Klageverfahren zu erstatten sind.
Die Erinnerungsgegnerin erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04. Juni 2012 bei dem Finanzgericht Klage (Aktenzeichen: 5 K 75000/12). Mit der Klage verfolgte die Erinnerungsgegnerin ihr Begehren, die seitens der Familienkasse abgelehnte Festsetzung von Kindergeld für ihr Kind A.-B. C. ab Dezember 2011 bis in die Zukunft zu erstreiten.
Nachdem es im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens zu einer Abhilfeentscheidung gekommen war und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, bestimmte das Gericht mit Beschluss vom 28. März 2014 [Aktenzeichen: 5 K 75000/12], dass die Beklagte (Erinnerungsführerin) die Kosten des Prozessverfahrens zu tragen habe.
Die Erinnerungsgegnerin (Klägerin) beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Mai 2014 die Kostenfestsetzung. In dem Antrag wurde die geltend gemachte anwaltliche Verfahrensgebühr unter Zugrundelegung eines Streitwertes von (12 × 184,00 Euro =) 2.208,00 Euro berechnet und dieser die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Umsatzsteuer hinzugesetzt, so dass sich ein Gesamtbetrag von 330,34 Euro errechnete.
Die hierzu angehörte Erinnerungsführerin teilte mit, dass der Streitwert nur 1.104,00 Euro betrage, weil nur die Kindergeldbeträge bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung im Mai 2012 zu berücksichtigen seien.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2014 (Aktenzeichen: 5 K 75000/12) antragsgemäß auf 330,34 Euro fest und verband dies mit dem Hinweis, dass die Festsetzung sich auf den Gesamtbetrag beziehe, nicht auf einzelne Ansätze.
Die Erinnerungsführerin erhob mit Schreiben vom 24. Juli 2014, das am gleichen Tage per Fax an das Gericht übermittelt wurde, Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2014 und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollstreckung.
Zur Begründung führt die Erinnerungsführerin aus, der Streitwert sei zu hoch angesetzt. Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Gesetzesfassung bemesse sich der Streitwert höchstens nach der Summe der bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung fällig gewordenen Kindergeldbeträge. Maßgebend sei mithin ein Streitwert von 1.104,00 Euro, so dass sich ein Erstattungsbetrag von nur 223,72 Euro errechne.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat am 25. Juli 2014 entschieden, der Erinnerung nicht abzuhelfen, und die...