Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung durch Ausschluss der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung im Anstellungsvertrag des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bis zum Erreichen der Altersgrenze
Leitsatz (redaktionell)
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein von der neu gegründeten GmbH mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossener Anstellungsvertrag von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter nicht abgeschlossen worden wäre und somit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn er nicht nur keine Probezeit vorsieht, sondern für die GmbH für fünfeinhalb Jahre, bis zum Erreichen der Altersgrenze des Geschäftsführers und damit für die gesamte voraussichtliche Vertragslaufzeit, das Recht auf eine ordentliche Kündigung ausschließt und vorher nur eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässt.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; GmbHG § 43 Abs. 1
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche Behandlung eines Geschäftsführergehalts.
Die Antragstellerin ist eine im November 1996 gegründete GmbH, deren Geschäftsführer zwei der drei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter waren.
Nach den mit den Geschäftsführer geschlossenen Anstellungsverträgen vom 17. Januar 1997 belief sich das Monatsgehalt des … auf DM 4.000,–, das des … hingegen auf DM 12.500,–. Das Vertragsverhältnis endete mit Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Geschäftsführer. Zu einem früheren Zeitpunkt konnte der Vertrag seitens der Antragstellerin nur durch Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden. Der Geschäftsführer seinerseits konnte den Vertrag nach Ablauf von 5 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten ordentlich, aus wichtigem Grund unter Wahrung einer zweiwöchigen Frist zum Monatsende kündigen.
Mit Beschluss vom 23. Dezember 1997 wurde das Gehalt … auf DM 15.000,– heraufgesetzt. Zugleich wurde beschlossen, das Gehalt des … um DM 1.500,– auf DM 5.500,– heraufzusetzen. Desweiteren hat die Antragstellerin in Kopie einen Gesellschaftsbeschluss vom 28. Dezember 1997 vorgelegt, nach dem das Gehalt des … ab dem 01. Januar 1998 DM 24.000,– betragen und ab dem 01. Januar 1999 auf die Höhe des Gehalts für Dezember 1997 sinken soll. Unter dem 28. Januar 2000 beschlossen die Gesellschafter, das Gehalt des … per 01. März 2000 um DM 9.000,– auf DM 24.000,– heraufzusetzen.
Die Körperschaftsteuererklärung der Antragstellerin für 1998 ging beim Antragsgegner im Jahre 2000 ein. Mit Bescheid vom 13. September 2000 setzte der Antragsgegner die Körperschaftsteuer für 2000 auf DM 2.729,– (EUR 1.395,32) fest. Die Anstellungsverträge gingen beim Antragsgegner am 21. Januar 2002 in Fotokopie ein. Unter dem 02. Dezember 2004 erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin u. a. eine Prüfungsanordnung hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 1998, wobei er den Prüfungsbeginn auf den 20. Dezember 2004 festsetzte. Am 14. Dezember 2004 ging ein Antrag der Antragstellerin beim Antragsgegner ein, den Prüfungsbeginn auf den 21. Februar 2005 zu verlegen. Die Außenprüfung begann am 07. Juni 2005 und dauerte bis zum 25.Oktober 2005 an.
Unter dem 09. Januar 2006 erließ der Antragsgegner einen auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid, mit dem er die Körperschaftsteuer auf EUR 23.910,05, die Zinsen zu dieser auf EUR 7.796,– und den Solidaritätszuschlag auf EUR 1.315,05 festsetzte. Er nahm verdeckte Gewinnausschüttungen i.H.v. DM 108.000,– an, auf die er die Ausschüttungsbelastung herstellte.
Den hiergegen gerichteten Einspruch wies der Antragsgegner als unbegründet zurück. Er führte u.a. aus, … sei das Gehalt nicht wie vereinbart gezahlt worden. Die Gehaltserhöhung um DM 9.000,– lasse sich weder mit einem veränderten Tätigkeitsbereich oder -umfang noch mit sonstigen wirtschaftlichen Aspekten begründen.
Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrt die Antragstellerin, die mit Änderungsbescheid vom 09. Januar 2006 festgesetzte Körperschaftsteuer für 1998 unter Einschluss der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2007 aufzuheben
Unter dem 12. Juni 2007 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids ab. Der auf Aussetzung der Vollziehung gerichtete Antrag ging beim Gericht am 21. Juni 2007 ein.
Die Antragstellerin trägt u.a. vor, der Beschluss vom 28. Dezember 1997 sei aufgrund eines Mitarbeiterversehens zunächst lediglich zu den Akten genommen worden. Die Gehaltserhöhung sei vorgenommen worden, um … nicht schlechter als in seinem ehemaligen Einzelunternehmen zu stellen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids für 1998 i.H.v. EUR 31.126,50 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und führt u.a. aus, die Gehaltsvereinbarung vom 28. Dezember 1998 sei dem Grunde nach nicht anzuerkennen, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsl...