rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auffangstreitwert für ein Verfahren wegen eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 AO. nur bei schwieriger oder besonders umfangreicher Tätigkeit Anspruch des Rechtsanwalts auf eine höhere als 1,3-fache Geschäftsgebühr. keine Toleranzgrenze für den Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Höhe der Geschäftsgebühr. keine Erstattung unnötig gefertigter Kopien oder von Fahrtkosten der Mandanten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Klageverfahren allein wegen der Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks i.S. von § 165 Abs. 1 AO geführt, ist als Streitwert der Auffangstreitwert von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

2. Einem Rechtsanwalt ist vom FA nur dann eine höhere als die als Regelgebühr in Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG vorgesehene 1,3-fache Geschäftsgebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem dem finanzgerichtlichen Verfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren zu erstatten, wenn die Tätigkeit des Anwalts umfangreich oder „schwierig” war, d. h. wenn Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt lagen. Das Steuerrecht gilt nicht etwa allein deswegen als „schwierig” in diesem Sinne, weil der Gesetzgeber eigens eine Fachanwaltschaft für Steuerrecht eingerichtet hat. War der Werbungskostenskostenabzug für ein Masterstudium des Mandanten streitig, ist die Tätigkeit des Anwalts auch nicht deswegen als „schwierig” einzustufen, weil die Ehefrau des Mandanten eine Mitarbeiterin des FA ist.

3. Das FG ist nicht an die Bestimmung einer 1,4-fachen Geschäftsgebühr durch den Rechtsanwalt gebunden. Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des BGH, wonach der Rechtsanwalt im Geltungsbereich des § 14 Abs. 1 RVG einen Spielraum zur Gebührenbestimmung von 20 % (sog. Toleranzgrenze) mit der Folge habe, dass etwa im Falle einer durchschnittlich aufwändigen Tätigkeit die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Regelgebühr einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen sei (gegen BGH v. 13.1.2011, IX ZR 110/10, sowie BFH v. 31.10.2006, VI ZR 261/05).

4. Unnötig gefertigte Ablichtungen sind nicht nach Nr. 7000, Ziff. 1b VV zum RVG erstattungsfähig.

5. Nach Nr. 7003 VV zum RVG sind nur Fahrtkosten des Anwalts erstattungsfähig, nicht aber Kosten der Mandanten für Fahrten zum Anwalt.

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1-3; RVG §§ 13, 14 Abs. 1 Sätze 1, 4; VV (RVG) Nrn. 2300, 7000 Ziff. 1b, Nr. 7003; FGO § 139 Abs. 3 Sätze 1, 3; AO § 165 Abs. 1

 

Tenor

1. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR und die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.093,43 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Erinnerungsführer i.H.v. 60% und im Übrigen der Erinnerungsgegner zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Streitig sind die Höhe des Streitwertes, die Höhe der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für Ablichtungen und die Erstattungsfähigkeit von Gerichtsgebühren.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2010 stellten die Erinnerungsführer einen Kostenfestsetzungsantrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 93 Finanzgerichtsakte – FGA –). Darin legten die Erinnerungsführer ihrer Kostenberechnung einen Einspruchswert für das Vorverfahren und einen Streitwert für das Gerichtsverfahren i.H.v. jeweils 5.000 EUR zu Grunde. Die Erinnerungsführer beantragten (soweit dies noch streitig ist), für das Vorverfahren eine 1,4-fache Geschäftsgebühr, eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Ablichtungen und Ausdrucken im Gerichtsverfahren (Kopierpauschale) i.H.v. 16 EUR und die ggf. entstandenen Gerichtsgebühren festzusetzen.

Im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss 2 K 1639/09 vom 4. Februar 2011 (Bl. 101 FGA), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ging die Urkundsbeamtin von einem Einspruchs- und Klagestreitwert i.H.v. 3.766 EUR aus. Diesen Wert ermittelte die Urkundsbeamtin aus einem Vergleich des wegen eines Vorläufigkeitsvermerkes hinsichtlich entstandener Ausbildungskosten angefochtenen Einkommensteuerbescheides vom 22. April 2009 (festgesetzte Einkommensteuer: 0 EUR) mit einer sich in den Akten des Erinnerungsgegners (Finanzamt – FA –) befindlichen Probeberechnung des FA vom 13. November 2009 ohne Berücksichtigung von Ausbildungskosten (probeweise errechnete Einkommensteuer: 3.766 EUR, Bl. 144 Einspruchsakte). Die Urkundsbeamtin hielt die 1,3-fache Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren und die Kopierpauschale i.H.v. 9 EUR für erstattungsfähig. Eine Entscheidung über die von den Erinnerungsführern beantragte Festsetzung von Gerichtskosten erging nicht.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2011 legten die Erinnerungsführer die vorliegende Erinnerung ein, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 112 FGA). Es sei der Auffangstreitwert i.H.v. 5.000 EUR und antragsgemäß eine 1,4-fache Geschäftsgebühr sowie Kopierkosten i.H.v. 16 EUR anz...

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