rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweispflicht und Beweislast bei Geltendmachung einer Terminsgebühr für telefonische Erledigungsversuche des Prozessbevollächtigten
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Tatbestand einer „Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, und zwar auch ohne Beteiligung des Gerichts” i. S. d. Vorbemerkung Ziff. 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG als Voraussetzung für eine Terminsgebühr erfordert, dass mündlich Erklärungen zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens ausgetauscht werden, was auch telefonisch geschehen kann; hierbei kann das Gericht beteiligt sein, muss es aber nicht.
2. Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht; er trägt die Darlegungs- und Beweislast, wobei im Kostenfestsetzungsverfahren die Grundsätze des Freibeweises i. S. d. § 294 Abs. 1 ZPO gelten.
3. Behauptet der im finanzgerichtlichen Verfahren auftretende Klägervertreter auf eine Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichtete telefonische Besprechungen mit Mitarbeitern des beklagten FA, sind die Telefonate nach Angaben des FA aber wegen anderer steuerlicher Angelegenheiten geführt worden, so setzt eine Terminsgebühr insoweit einen substantiierten Vortrag des Klägervertreters voraus, aus dem sich das Datum des jeweiligen Gesprächs, die konkreten Gesprächspartner und der konkrete Inhalt des Gesprächs entnehmen lassen. Zudem müssen die konkreten Umstände der einzelnen Gespräche nachgewiesen werden, z. B. durch Vorlage von zeitnah erstellter Gesprächsvermerke.
4. Im Streitfall kann offen bleiben, ob im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung überhaupt eine Terminsgebühr entstehen kann.
Normenkette
RVG § 2 Abs. 2, 2, Anl. 1 Teil 3 Nr. 3202, Abs. 2 Anl. 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3; VV-RVG Teil 3 Nr. 3202; VV-RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3; FGO § 149; ZPO § 294
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Erinnerungsführerin hatte am 28. August 2012 bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, dessen Ziel die Aussetzung der Änderungsbescheide vom 21. März 2011 über Umsatzsteuer 2004 in Höhe von 963,05 EUR, Umsatzsteuer 2005 in Höhe von 6.585,60 EUR, Umsatzsteuer 2006 in Höhe von 6.365,38 EUR, Umsatzsteuer 2007 in Höhe von 4.772,04 EUR, Umsatzsteuer 2008 in Höhe von 14.759,77 EUR, Körperschaftsteuer 2004 in Höhe von 2.500,00 EUR, Körperschaftsteuer 2005 in Höhe von 10.290,00 EUR, Körperschaftsteuer 2006 in Höhe von 9.946,00 EUR, Körperschaftsteuer 2007 in Höhe von 6.279,00 EUR, Körperschaftsteuer 2008 in Höhe von 8.936,00 EUR sowie über die Gewerbesteuermessbeträge 2004 bis 2008 waren, ohne jedoch insoweit konkrete Beträge zu nennen. Mit dem Antrag, der unter dem Aktenzeichen 3 V 885/12 geführt wurde, trat die Erinnerungsführerin der Auffassung des Erinnerungsgegners entgegen, dass die durch einen ihrer Mitarbeiter im Zusammenwirken mit einem Angestellten eines Vertragspartners der Erinnerungsführerin veruntreuten Gelder bei ihr in dem Streitjahren als zusätzliche (den Gewinn erhöhende) Forderungen bzw. Umsätze zu berücksichtigen seien (vgl. hierzu Bericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts … vom 08. Februar 2011, Auftragsbuch Nr. …).
Nach einem an den Erinnerungsgegner gerichteten gerichtlichen Hinweis (Schreiben des Berichterstatters vom 26. Oktober 2012), erklärte dieser mit Schriftsatz vom 30. November 2012, dass er aufgrund des Hinweises vom 26. Oktober 2012 die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt habe. Dem Schriftsatz des Erinnerungsgegners war eine Abschrift seiner Aussetzungsverfügung vom 30. November 2012 beigefügt, die die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer nebst Folgefestsetzungen (Solidaritätszuschlag, Zinsen) betraf. Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge reichte der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2012 die Aussetzungsverfügungen vom selben Tag für die Gewerbesteuermessbeträge nach. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aussetzungsverfügungen Bezug genommen.
Die Beteiligten erklärten das Verfahren anschließend übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt (Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vom 10. Dezember 2012 und des Erinnerungsgegners vom 20. Dezember 2012). Mit Beschluss des Berichterstatters vom 07. Januar 2013 wurden dem Erinnerungsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Das Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) war unter dem Aktenzeichen 3 K 1508/11 anhängig. In diesem Verfahren wurden übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vom 07. März 2013 und Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom 13. Februar 2013), nachdem der Erinnerungsgegner mit Änderungsbescheiden vom 13. Februar 2013 die ange...