rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung des wegen der Sonderabschreibungen nach § 7h EStG geführten finanzgerichtlichen Klageverfahrens bis zum Abschluss des vom Finanzamt gegen die Bescheinigung der Gemeinde nach § 7h Abs. 2 EStG zum Vorliegen von begünstigten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen eingeleiteten Remonstrationsverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
1. Die von der Gemeinde nach § 7h Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG ausgestellte Bescheinigung, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. v. § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind, hat Bindungswirkung für das Finanzamt.
2. Hält das Finanzamt die von der Kommune nach § 7h Abs. 2 EStG erteilte Bescheinigung für unrichtig und hat es deswegen ein Remonstrationsverfahren bei der Kommune eingeleitet, so ist die Aussetzung des wegen der Höhe der Sonderabschreibungen nach § 7h EStG geführten finanzgerichtlichen Klageverfahrens nach § 74 FGO bis zum Abschluss des Remonstrationsverfahrens zweckmäßig.
Normenkette
EStG § 7h Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Sätze 1-2; AO § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 74
Nachgehend
Tenor
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bezirksamtes Z über das vom Beklagten eingeleitete Remonstrationsverfahren gegen die Bescheinigung vom 11. Juni 2015 zu § 7h EStG die Wohneinheit betreffen ausgesetzt.
Gründe
Die von der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.v. § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind, hat Bindungswirkung für das Finanzamt (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2014 X R 15/13 Rdnr. 17 f. zit. nach dem Schriftsatz der Klägerseite vom 15 Juni 2016). Sie hat deshalb rechtlichen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2000-2010 für die Eigentumswohnung. Das entsprechende Verwaltungsverfahren wurde mit dem Schreiben des Beklagten vom 8. September 2015 in Gang gebracht und ist mit dem Schreiben des Bezirksamtes Z auch noch nicht abgeschlossen, da daraus – abgesehen von der fehlenden Rechtsmittelbelehrung – kein Tenor zu ersehen ist. Das Gericht hält deshalb die Aussetzung nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für zweckmäßig.
Fundstellen
Dokument-Index HI10229801 |