Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung zulässiger Klageverfahren gegen Folgebescheide bis zur formellen Bestandskraft geänderter Grundlagenbescheide

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrags für 2007 (Folgebescheide) sind bis zum Eintritt der (formellen) Bestandskraft der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2006 (Grundlagenbescheide) auszusetzen, wenn zumindest die begründete Aussicht besteht, dass die Grundlagenbescheide mit – nicht offensichtlich unzulässigen – Einsprüchen angefochten werden.

2. Hiervon kann eine Ausnahme zu machen sein, wenn gegen den Folgebescheid Einwendungen vorgebracht werden, die nicht die im Grundlagenbescheid getroffenen Regelungen betreffen.

 

Normenkette

FGO § 74; AO § 182 Abs. 1 S. 1; EStG § 10d; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; GewStG § 10a

 

Tenor

1. Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer 2007 und Gewerbesteuermessbetrags 2007 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 K 640/14 fortgeführt.

2. Das abgetrennte Verfahren wird bis zum Eintritt der Bestandskraft der Bescheide vom 15. Mai 2014 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2006 ausgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit Bescheiden vom 07. Mai 2008 stellte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 mit 26.549,– EUR und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf denselben Feststellungszeitpunkt mit 12.017,– EUR fest. Die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 setzte er erklärungsgemäß unter Berücksichtigung der Verlustvorträge auf positive Beträge fest.

Mit Bescheiden vom 16. Februar 2009 stellte er Beklagte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2006 mit 6.419,– EUR und den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum selben Feststellungszeitpunkt mit 0,– EUR fest, zugleich setzte er die Körperschaftsteuer für 2007 auf 7.039,– EUR und den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 auf 1.115,– EUR fest, wobei er jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung aufrecht erhielt.

Die hiergegen gerichteten Einsprüche gingen beim Beklagten am 17. März 2009 ein.

Mit Entscheidungen vom 20. November 2009 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Bescheide als unbegründet zurück.

Die hiergegen gerichtete Klage ist beim Gericht am 21. Dezember 2009 eingegangen.

Mit der Klage hat die Klägerin u.a. die Aufhebung der Bescheide vom 16. Februar 2009 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2006 begehrt. Sie begehrt auch weiterhin die Herabsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags für 2007 auf die vor dem 16. Februar 2009 festgestellten Beträge.

Mit Änderungsbescheiden vom 08. Oktober 2012 hat der Beklagte jeweils unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung die Körperschaftsteuer für 2007 auf 10.640,– EUR und den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 auf 2.160,– EUR festgesetzt, ohne einen Verlustvortrag nach 2007 zu berücksichtigen, sowie die Bescheide vom 16. Februar 2009 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2006 und des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum selben Feststellungszeitpunkt aufgehoben. Die Bescheide hat er nicht der Prozessbevollmächtigten, sondern einer anderen Empfangsbevollmächtigten der Klägerin bekannt gegeben.

Der Beklagte trägt vor, die geänderten Bescheide vom 08. Oktober 2012 seien zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Die frühere Rechtsprechung beziehe sich auf die alte Fassung des § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es wäre mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung unvereinbar, wenn die geänderten Bescheide erst wieder mit dem Einspruch angefochten werden müssten. Die Klägerin hat sich dieser Auffassung im Ergebnis angeschlossen.

Mit Bescheiden vom 15. Mai 2014 hat der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 wie auch den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf denselben Feststellungszeitpunkt mit 0,– EUR festgestellt. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2014 nach Hinweis des Gerichts, dass mit den Bescheiden vom 08. Oktober 2012, die die Bescheide vom 16. Februar 2009 aufgehoben haben, dem Klagebegehren hinsichtlich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 wie auch des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf denselben Feststellungszeitpunkt entsprochen worden sei, das Verfahren hinsichtlich dieser Feststellungen für in der Hauptsache erledigt erklärt. Es ist insoweit abgetrennt worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteu...

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