rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung des Antrags auf Einsicht in alle Finanzamtsakten samt Beiakten aufgrund verweigerter Vorlage der Prozessvollmacht im Original

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat eine Rechtsanwaltsgesellschaft für die Klägerin Klage erhoben sowie eine besonders umfangreiche Einsicht in die Akten samt Beiakten des beklagten FA beantragt und trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung die Prozessvollmacht dem FG nicht im Original, sondern nur per Fax vorgelegt, so ist zur Wahrung des Steuergeheimnisses die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht mangels Vorlage der Vollmacht im Original nicht ermessensfehlerhaft, wenn u. a. das Akteneinsichtsbegehren so weit gefasst ist, dass ein Bezug zum konkreten Einzelfall und damit ein Interesse der dabei vorgeblich Vertretenen und mit einem Kostenrisiko belasteten Klägerin daran fraglich erscheint.

2. Der Beschluss des FG wurde durch den BFH (Beschluss v. 19.1.2017, IV B 84/16) aufgehoben.

 

Normenkette

FGO § 78 Abs. 1, § 62 Abs. 2, 6 S. 1, § 62 Ab S. 4; AO § 30

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.01.2017; Aktenzeichen IV B 84/16)

 

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Mit per Telefax übermitteltem Schriftsatz vom 27. Juli 2016 hat die als prozessbevollmächtigt Aufgetretene namens der Klägerin Klage wegen „Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG für 2008 vom 25.01.2011, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.07.2013” und „Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG für 2011 vom 30.04.2013, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.07.2013; jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2010” erhoben.

Im Rahmen der Klageschrift hat die als prozessbevollmächtigt Aufgetretene u. a. folgende Anträge gestellt:

„1. Der Bescheid über die Ablehnung der Feststellung der Nichtigkeit der Zustimmung zur abweichenden Zuständigkeit nach § 26 S. 2 AO vom 29.10.2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2016. wird ersatzlos aufgehoben. Es wird festgestellt. dass der Bescheid vom 29.10.2015 nichtig i. S. des § 125 Abs. 1 AO ist.

2. Der Bescheid über die Zustimmung zur abweichenden Zuständigkeit nach § 26 S. 2 AO vom 16.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2016, wird ersatzlos aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 16.09.2016 nichtig i. S. des § 125 Abs. 1 AO ist (…)

1. Die Einspruchsentscheidung vom 27.05.2010 wegen des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaran Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG für den VAZ 2000 vom 26.01.2011, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.07.2013, wird entsprechend der eingereichten Feststellungserklärung für den VAZ 2006 berichtigt erlassen.

2. Die Einspruchsentscheidung vom 27.06.2016 wegen des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsrundlagen und des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG für den VAE 2011 vom 30.04.2013, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.07.2013, wird entsprechend der eingereichten Feststellungserklärung für den VAZ 2011 berichtigt erlassen. (…)

13. Es wird beantragt, Akteneinsicht (§ 78 FGO) in die

  • Gerichtsakten
  • Bilanzakten für die VAZ 2008 und 2011
  • Rechtsbehelfsakten für die VAZ 2008 und 2011
  • Feststellungsakten für die VAZ 2008 und 2011
  • in alle Beiakten für die VAZ 2008 und 2011, u. a. Akten, über die der Beklagte verfügt,

durch Übersendung der Akten an das Amtsgericht Z, zu gewähren.

14. Für den Fall, dass die Finanzbehörde der Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Aktenbestandteilen nicht nachkommt, wird beantragt, dass unter Fristsetzung gegen den Beklagten ein Zwangsgeld von 1.000,– EUR durch Beschluss angedroht wird und nach fristlosem Ablauf festgesetzt und vollstreckt wird (§ 154 FGO). Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist solange zu wiederholen, bis die Vorlage der Akten vollständig erfüllt worden ist.”

Der Klageschrift war als Anlage eine per Telefax übermittelte Prozessvollmacht, unterzeichnet von Frau A als „Geschäftsführerin der Komplementärin (B GmbH)” der Klägerin beigefügt.

Mit Eingangsverfügung vom 01. August 2016 ist die als prozessbevollmächtigt Aufgetretene entsprechend der ständigen Übung des Senats bei Akteneinsicht zur Vorlage der Prozessvollmacht im Original aufgefordert worden.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2016 legte die als prozessbevollmächtigt Aufgetretene eine Kopie des Handelsregisterauszuges der Klägerin vom 28. Juli 2014, HRA Nummer… vor. Aus dem beigefügten Handelsregisterauszug sei ersichtlich, dass die Komplementärin der Klägerin, die B betriebliche Unterstützungskasse GmbH, diese vertreten durch die einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin, Frau A, vertretungsberechtigt sei.

Unter Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 21. Juli 2016 Az. 11 B 63/15 sei aufgrund der zuläss...

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