rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschüsse einer GmbH zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Darlegung der Ermessenserwägungen in einem Lohnsteuer-Haftungsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
1. Zukunftssicherungsleistungen, die der mit 50 v.H. am Stammkapital einer GmbH beteiligte Geschäftsführer von dieser erhält, sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei, da durch die Beteiligungshöhe die Möglichkeit zur Willensdurchsetzung innerhalb der GmbH gegeben ist, so dass kein abhängiges, die Sozialversicherungspflicht auslösendes Arbeitsverhältnis vorliegt.
2. Ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil er keinerlei Ermessenserwägungen für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers enthält, wenn sich dieser - ausweislich des Betriebsprüfungsberichts - ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 62, § 42d; AO 1977 § 191 Abs. 1, § 5; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 257; SGB XI § 61
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob Zuschüsse zur Sozialversicherung, welche der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin erhalten hat, der Lohnsteuer zu unterwerfen sind.
Der Beklagte hat anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung im Mai/Juni 1996 für den Prüfungszeitraum April 1993 bis März 1996 festgestellt, dass der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin … von dieser Zahlungen erhalten hat, die er selbst als Vertreter der Klägerin als Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bezeichnet hat. Es handelt sich um Zahlungen, welche im Jahre 1993 monatlich 483,00 DM betrugen und ab April 1993 geleistet wurden, um monatlich 540,00 DM für Januar 1994 und um 567,82 DM monatlich von Februar bis einschließlich Dezember 1994, um 612,48 DM monatlich im Jahre 1995 und um 624,63 DM für die Monate Januar bis März 1996. Nach den Feststellungen des Lohnsteueraußenprüfers handelte es sich um unversteuerte Zuschüsse zur Krankenversicherung einschließlich der Pflegeversicherung.
… ist seit der Gründung der Klägerin zu 50 % an dieser beteiligt. Die übrigen 50 % der Anteile hält dessen Ehefrau.
… ist auch Geschäftsführer der Klägerin. Am 20. Februar 1995 wurde dessen Ehefrau … zur weiteren allein vertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Klägerin berufen.
Auf den bei den Akten befindlichen Prüfungsbericht vom 29. Juli 1996 wird ergänzend Bezug genommen. Ebenfalls am 29. Juli 1996 erließ der Beklagte einen Haftungsbescheid über insgesamt 15.263,87 DM. Die betreffende Lohnsteuer bezieht sich auch auf weitere, nicht mehr streitige Prüfungsfeststellungen.
Das Einspruchsverfahren ist erfolglos geblieben.
Gegen den Einspruchsbescheid vom 9. Januar 1998 hat die Klägerin am 9. Februar 1998 Klage erhoben, mit welcher sie geltend macht, dass die Arbeitgeberzuschüsse nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei seien. Der Geschäftsführer der Klägerin sei bereits zu DDR-Zeiten als selbstständiger Handwerksmeister sozialversicherungspflichtig gewesen. Bei der Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung seien in Abstimmung mit dem Steuerberater die Sozialversicherungsbeiträge steuerfrei behandelt worden, hierbei sei aber irrtümlich eine entsprechende Buchung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge statt der Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge erfolgt. Tatsächlich habe der Geschäftsführer der Klägerin für diese die Rentenversicherungsbeitragszuschüsse steuerfrei auszahlen wollen.
Die Klägerin beantragt,
den Haftungsbescheid vom 29. Juli 1996 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 9. Januar 1998 insoweit abzuändern, als die steuerpflichtigen geldwerten Vorteile um 20.356,67 DM vermindert werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist er Ansicht, dass … in keinem versicherungspflichtigen Arbeitnehmerverhältnis zur Klägerin gestanden habe, da er keinen Weisungen unterlegen und seine Tätigkeit den Belangen des Unternehmens entsprechend selbst habe frei bestimmen können. Es bestehe deshalb keine gesetzliche Verpflichtung für die Klägerin, Zukunftssicherungsleistungen für … zu zahlen.
Dem Senat haben die vom Beklagten für die Klägerin geführten Lohnsteuer-Arbeitgeberakten und die Lohnsteuer-Außenprüfungsakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Haftungsbescheid ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin haftet als Arbeitgeberin nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die umstrittenen Arbeitgeberzuschüsse nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.
Zum einen sind sie nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei, denn nach dieser Vorschrift sind nur Ausgaben steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
Zwar stellen Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung zweifelsohne Zukunftssic...