rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auch bei Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen kein Betriebsausgabenabzug aus Rechnungen von Scheinfirmen. kein Vorsteuerabzug aus vorgeschobenen Strohmanngeschäften
Leitsatz (redaktionell)
1. Aus Rechnungen von Scheinfirmen scheidet der Betriebsausgabenabzug wegen fehlender Benennung der Zahlungsempfänger auch bei Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Scheinfirmen aus. Im Bereich der – für Schwarzarbeit besonders anfälligen – Bauwirtschaft ist grundsätzlich ein vergleichsweise strenger Maßstab anzuwenden.
2. Ein nur zum Schein abgeschlossenes Strohmanngeschäft ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Das ist der Fall, wenn sich der Strohmann und der Leistungsempfänger einig sind, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Strohmanns ist dann nicht zu gewähren.
Normenkette
AO § 160 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 4 Abs. 4; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die steuerliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Vorsteuern aus 23 Eingangsrechnungen (3 × Bau & Eisenflechter …, 2 × A GmbH, 2 × B- und Tiefbau GmbH und 16 × C GmbH) an den Kläger für von diesem bezogenen Fremdleistungen streitig. Der Kläger ist in der Baubranche – Eisen- und Baustahlarmierung – tätig.
Am 30. März 2004 erstattete Frau C. H., die geschiedene Ehefrau des Klägers, beim Hauptzollamt M. – Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) H. – Anzeige gegen den Kläger, wegen „Schwarzbeschäftigung” von Personen im Bereich „Eisenbieger und Baustahlarmierung”. Zuständigkeitshalber wurde der Vorgang an die FKS M. abgegeben. Am 11. März 2005 wurden Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts H. beim Kläger und seinem damaligen steuerlichen Vertreter vollstreckt. Dabei wurden diverse Unterlagen als Beweismittel beschlagnahmt. Nach Durchsicht der Beweismittel erhärtete sich der anfängliche Verdacht des Betruges und der Beitragsvorenthaltung. Aufgrund einer sich daran anschließenden bis zum 8. März 2006 beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung ging der Beklagte davon aus, dass es sich sowohl bei der D GmbH, als auch bei der A GmbH, der B GmbH und bei dem Einzelunternehmen G.V. um Scheinunternehmen handelte. Die Betriebsprüfung berücksichtigte dabei die durch die Prüfung der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes L. I bei den vorstehend genannten Unternehmen gewonnenen Erkenntnisse.
Hinsichtlich der vier Firmen wurden folgende Einzelfeststellungen getroffen:
Bau und Eisenflechter G.V.
Nach den Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes L. I ist Herr G.V. mit einem gefälschten Ausweis in Erscheinung getreten. Das Unternehmen ist nicht im Zentralregister des Verbandes der Deutschen Rentenversicherungsträger (VDR) eingetragen.
A GmbH i. G.
Die Firma wurde mit Gesellschaftervertrag vom 01. Dezember 2001 durch den alleinigen Gesellschafter Herrn R.F. gegründet. Eine endgültige Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht H. erfolgte nicht. Herr R.F. wurde laut Gründungsvertrag zum Geschäftsführer bestellt. Bei Herrn R.F. handelt es sich um Herrn H.B., der mit den Falschnamen M.F., R.D., M.S., F.B., A.F. und eben R.F. auftrat. Mit Vertrag vom 01. Februar 2002 wurde Herr F. als Geschäftsführer abberufen und Herr M.C. bestellt, dessen Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte. Die Gesellschaft ist beim Finanzamt M. unter der Steuernummer … erfasst. Für Dezember 2001 wurde eine Umsatzsteuer-Voranmeldung eingereicht. Die Voranmeldung wurde mit R. F. unterzeichnet. Aufgrund dieser Voranmeldung wurde die A GmbH für das Kalenderjahr 2002 von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit, da die Umsatzsteuerzahllast im Kalenderjahr nicht mehr als 512,– EUR betrug. Die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für die Kalenderjahre 2001 und 2002 erfolgte nicht. Bei der Firmenadresse – …, … M. – handelte es sich um eine im Zusammenhang mit Scheinrechnungen bekannte Adresse. Laut dem Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger waren bei dem Unternehmen keine Arbeitnehmer beschäftigt.
B- und Tiefbau GmbH
Im Zeitpunkt der Leistung konnte die Existenz einer Firma D GmbH nicht ermittelt werden. Entgegen den Angaben des Klägers konnte in F. keine Ansässigkeit der D GmbH mit einem Geschäftsführer namens R. N. festgestellt werden. Unter der in den Rechnungen aufgeführten Adresse – … H. – konnte ebenfalls keine Firma B- und Tiefbau GmbH – ermittelt werden. Die Firma hatte im November und Dezember 2002 nur 2 gewerbliche Arbeitnehmer angemeldet.
C GmbH
Die Firma wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Februar 2000 gegründet und in das Handelsregister des Amtsgerichts H. unter der HRB … eingetragen. Herr M.R. wurde zum Geschäftsführer bestellt. Am 13. Februar 2001 veräußerte der Gründungsgesellschafter Herr D. seinen 100% Gesellschaftsanteil für 60.000 EUR per notariellen Vertrag an Herrn M....