Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Anschaffungskosten/Erhaltungsaufwendungen gemäß § 10i EStG beim Erwerb einer gebrauchten Eigentumswohnung. Einkommensteuer 1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Anschaffungsnahe Aufwendungen sind nicht mehr allein wegen ihrer Höhe oder ihrer zeitlichen Nähe zur Anschaffung eines Gebäudes als Herstellungskosten zu beurteilen. Die entsprechende Regelung in R 157 EStR 1996 stellt keine zutreffende Gesetzesauslegung dar (Anschluss an BFH-Urteil vom 12.9.2001 IX R 39/97, BFH/NV 2002 S. 968, BStBl 2003 II S. 569).
2. Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB und keine Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 10i Abs. 1 Nr. 2b EStG liegen vor, wenn Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten gleichzeitig mit dem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung in einem Altbau in Auftrag gegeben und alsbald durchgeführt werden.
3. Aufwendungen für die beim Erwerb einer Eigentumswohnung gesondert vereinbarte Instandsetzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile sind als Anschaffungskosten zu beurteilen, weil es sich um einen einheitlichen, auf die Anschaffung einer renovierten Eigentumswohnung in einem renovierten Gebäude gerichteten Vorgang handelt (Anschluss an BFH-Urteil vom 30.7.1991 IX R 43/89, BStBl 1991 II S. 918). Im Streitfall war bereits im Kaufvertrag die zumindest mittelbare Verpflichtung übernommen worden, die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu realisieren, wobei die Eigentümergemeinschaft die zu dieser Realisierung erforderlichen Maßnahmen festlegen sollte.
Normenkette
EStG § 10i Abs. 1 Nr. 2b; HGB § 255 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger Erhaltungsaufwendungen gemäß § 10 i des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie Sonderausgaben abziehen dürfen.
Die Kläger haben mit Vertrag vom 14. März 1996 eine Eigentumswohnung in der … in … zu einem Kaufpreis von 87.300 DM erworben. Diese Wohnung hatten sie zuvor als Mieter genutzt. In § 4 des Kaufvertrages wurde darauf hingewiesen, dass die Altsubstanz nicht den heute geltenden Regeln der Bautechnik entspreche, die für einen Neubau zugrunde zu legen wären. Daher wurde bereits in § 5 des Vertrages vereinbart, dass die Erwerber Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen hätten. Bereits im Jahre 1996 wurde ein Betrag von 146.279,11 DM für Modernisierungsarbeiten aufgewendet; davon entfielen auf die Kläger 73.139,55 DM. Im Streitjahr wendeten sie noch einmal einen Betrag von 21.840 DM auf. Für beide Jahre beantragten die Kläger die Berücksichtigung der Aufwendungen als Vorkosten gemäß § 10 i EStG, für 1996 in Höhe von 22.500 DM und für 1997 in Höhe von 21.840 DM. Der Beklagte lehnte dies ab, weil es sich um nachträgliche Anschaffungskosten handele. Bei der Prüfung seien sämtliche Aufwendungen innerhalb der vier Jahre zu berücksichtigen, die insgesamt 15 v.H. der ursprünglichen Anschaffungskosten nicht übersteigen dürften, wenn sie nicht den nachträglichen Anschaffungskosten zugeordnet werden sollten. Da die nachträglichen Kosten jedoch weit über dieser Grenze lägen, stellten diese nachträgliche Anschaffungskosten dar. Mit Bescheid vom 18. August 1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuerfür 1997 auf 26.916 DM fest, ohne die Erhaltungsaufwendungen und eine Ansparabschreibung zu berücksichtigen.
Mit Einspruchsbescheid vom 18. Juli 2000 wurde die Einkommensteuer 1997 auf 16.058 DM herabgesetzt und der Einspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Der Einspruch hatte insoweit Erfolg, dass ihm hinsichtlich der Ansparabschreibung gemäß § 7 g EStG abgeholfen wurde. Im Übrigen blieb der Beklagte bei seiner Rechtsauffassung.
Mit der am 03. August 2000 bei Gericht eingegangenen Klage machen die Kläger geltend, dass durch die durchgeführten Erhaltungsarbeiten wesentliche Teile des Gebäudes nicht; erneuert worden seien. Es sei lediglich die Bausubstanz insgesamt in einen ordnungsgemäßen, zeitgemäßen Zustand versetzt worden. Auch der Einbau eines neuen Bades, den die Kläger vorgenommen hätten, könne diesen Sachverhalt nicht umkehren. Ebenfalls sei eine Änderung der Nutzungsfläche durch die Kläger nicht erfolgt. Hinsichtlich der wesentlichen Verbesserungen, welche vom Finanzamt ins Feld geführt würden, werde der Standpunkt vertreten, dass auch hier Herstellungskosten nicht gegeben seien. Von Bedeutung sei zunächst der Vergleichszeitpunkt, der in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) als ursprünglicher Zeitpunkt bezeichnet werde. Nach Auffassung der Kläger sei darunter der Anschaffungszeitpunkt, also der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums, zu verstehen. Im Rahmen der Privatisierung des ehemaligen Werkswohnungsbestandes des … AG werde darauf verwiesen, dass die Gebäude sich in einem – teilweise – nicht mehr ordnungsgemäßen Bauzustand befunden hätten. Es handele sich bei-den von den Klägern durchgeführten ...