rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Pick-up-Fahrzeuges als Pkw
Leitsatz (redaktionell)
Ein mit einem Pkw-Führerschein fahrbares Pick-up-Fahrzeug der Marke Chrysler, Dogde RAM 1500 4×4, mit einer für einen Lkw atypischen Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h, einer Zuladung, die – wie bei einem Pkw – nur rund 20 % des zulässigen Gesamtgewichts entspricht, einem Hubraum von 5.654 cm³, fünf Sitzplätzen und einer Doppelkabine ist – entgegen der ursprünglichen Konzeption des US-amerikanischen Herstellers – kraftfahrzeugsteuerlich auch aufgrund seiner fehlenden Größe und Masse als Pkw einzustufen und unterliegt gem. § 8 Nr. 1 KraftStG der Hubraumbesteuerung.
Normenkette
KraftStG § 8 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung seines Kraftfahrzeuges als Lastkraftwagen (Lkw).
Der Kläger ist Halter des Pick-up-Fahrzeuges der Marke Chrysler, Dogde RAM 1500 4×4, mit dem amtlichen Kennzeichen … Das Fahrzeug hat eine Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h, ein Leergewicht von 2.510 kg und eine zulässige Gesamtmasse von 3.017 kg, einen Hubraum von 5.654 cm³, fünf Sitzplätze und eine Doppelkabine. Zulassungsrechtlich ist das Fahrzeug als „LKW offener Kasten” eingestuft.
Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 23. September 2008 setzte der Beklagte eine jährliche Kraftfahrzeugsteuer von 419 EUR und als Fahrzeugart „Personenkraftwagen” (Pkw) fest.
Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 30. September 2008, mit dem der Kläger die Einstufung als Lkw begehrte. Nachfolgend erfolgte eine Besichtigung und Vermessung des Fahrzeuges an Amtsstelle beim Beklagten.
Mit Einspruchsbescheid vom 20. November 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05. Dezember 2008, Eingang bei Gericht am 06. Dezember 2008, Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vermessung durch den Beklagten fehlerhaft sei. Darüber hinaus sei das Fahrzeug nie als Pkw zugelassen worden. Dies ergebe sich sowohl aus den Unterlagen des Herstellers aus den Vereinigten Staaten wie aus dem Fahrzeugbrief. Bei dem Fahrzeug handele es sich zwar um eine Mischung zwischen einem Pkw und einem Lkw, aufgrund der Ausmaße und insbesondere der Herstellerkonzeption des Fahrzeuges würden jedoch die Merkmale des Lkw überwiegen.
Der Kläger beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 23. September 2008 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 20. November 2008 aufzuheben und die Besteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der Fahrzeugart Lkw vorzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren fest.
Dem Senat hat eine Heftung Kraftfahrzeugsteuer des Beklagten vorgelegen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Senat das Fahrzeug von außen in Augenschein genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte das Fahrzeug des Klägers kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw eingestuft und als solches gemäß § 8 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) nach Hubraum besteuert.
Eine Bindung an die Einstufung des Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle besteht nicht (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 29.04.1997, VII R 1/97, BStBl. II 1997, 627 m.w.N.). Auch der Fahrzeugklassifikation des Herstellers und der darauf beruhenden verkehrsrechtlich orientierten Beurteilung durch das Kraftfahrtbundesamt kommt keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bindungswirkung zu (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, VII R 73/00, BStBl. II 2001, 368). Die Finanzverwaltung kann insoweit eine eigene Beurteilung und Bewertung aus kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Sicht vornehmen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Fahrzeug durch die Zulassungsstelle als Lkw eingestuft wurde bzw. während der gesamten Zulassungszeit als Lkw eingestuft war.
Nach ständiger, auch höchstrichterlicher, Rechtsprechung ist nach Bauart, Ausstattung und Einrichtung zu beurteilen, ob ein Pkw oder ein Lkw vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2006, VII R 11/06, BFH/NV 2007, 626 m.w.N.). Pkw sind Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen dienen. Lkw sind Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Maßgebend ist die Herstellerkonzeption, wenn das Fahrzeug werkseitig oder durch nachträglichen Umbau Ausstattungsbesonderheiten aufweist. Diese Besonderheiten müssen das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich verändert haben, um es dem Typus nach als Lkw erscheinen zu lassen (grundlegend BFH-Urteil vom 05.05.1998, VII R 104/97, BStBl. II 1998, 489).
Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind für die Einstufung als relevante Merkmale zu berücksichtigen die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höc...