Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Investitionszulage für einen im Streitjahr 2005 neben Recycling auch noch in anderen, nicht zulagebegünstigten Bereichen tätigen und deswegen als Mischbetrieb einzustufenden Betrieb bei fehlenden Nachweisen zu den Wertschöpfungsanteilen der einzelnen Tätigkeiten. Übergangsregelung zur Umgruppierung der Herstellung von Ersatzbrennstoffen in der WZ 2003

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist in einem investitionszulagenrechtlichen Klageverfahren über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe gehört, zu entscheiden, haben die Finanzgerichte die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen und zu würdigen und können hierbei auf das Expertenwissen der Statistikämter zurückgreifen, dürfen aber eine fehlerhafte statistische Einordnung nicht übernehmen. Die Zuordnung sog. Mischbetriebe richtet sich nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, der in erster Linie danach zu bestimmen ist, auf welche der Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt.

2. Ist ein Unternehmen nicht nur im Tätigkeitsbereich des Recycling, sondern auch in den nicht investitionszulagenbegünstigten Bereichen Abfallbeseitigung, der Herstellung von Ersatzbrennstoffen und ggf. auch in weiteren Bereichen (z. B. Vermietung und Verpachtung, Produktion/Sortierung von Betonschotter) tätig geworden, handelt es sich um ein Mischunternehmen, das nicht investitionszulagebegünstigt ist, wenn trotz gerichtlicher Aufforderung nicht anhand von geeigneten Unterlagen nachgewiesen wird, dass die überwiegende Wertschöpfung im begünstigten Bereich des Recyclings erzielt worden ist und welchen Umfang die einzelnen Tätigkeiten an der jeweiligen Wertschöpfung hatten und zu welchen Zwecken die einzelnen Erzeugnisse verwendet worden sind.

3. Darauf, dass die Herstellung von Ersatzbrennstoffen bis zum Jahr 2005 noch durch die einschlägige WZ 2003 der Abteilung 37/Recycling zugeordnet worden ist, kann sich die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Übergangsregelung in dem BMF-Schreiben v. 21.2.2005, IV C 8 – InvZ 1271 – 7/05 – wonach die Herstellung von Ersatzbrennstoffen nunmehr der Abteilung 90 WZ 2003 zuzuordnen sei, sich aber eine Umgruppierung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten erst für nach dem 28. Februar 2005 begonnene Investitionen auswirke – nicht berufen, wenn die Klägerin die streitigen Investitionen erst nach dem 28.2.2005 begonnen hat; eine bereits vor 2005 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis.

 

Normenkette

InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit der Klägerin investitionszulagenbegünstigt ist, weil ihre überwiegende Wertschöpfung dem Bereich des Recycling zuzuordnen ist.

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist ausweislich des Gesellschaftsvertrags vom 3. Januar 2005 (§ 2) die Sortierung und das Recycling von Abfällen, Wertstoffen und gemischten Materialien, die Herstellung von Ersatzbrennstoffen und die Ausführung von Entsorgungsleistungen.

Die Klägerin gehört zur C-Gruppe. Zu dieser gehört wiederum u.a. die C GmbH (C). Die C beschloss Ende 2004, in die Herstellung von Ersatzbrennstoffen zu investieren. Zu diesem Zwecke gründete sie am 3. Januar 2005 die Klägerin, die nach einem Beschluss vom 3. Februar 2005 von der C die Anlage zur Aufarbeitung von Abfällen und zur Produktion von Brennstoffen übernehmen sollte. Am 16. Dezember 2004 hatte die C die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu einer wesentlichen Änderung der Abfallsortieranlage (Erweiterung um eine Teilanlage zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen) beantragt, den Antrag in der Folgezeit mehrfach ergänzt und am 14. Juli 2005 die Genehmigung erhalten. Im Jahre 2005 tätigte die Klägerin diverse Investitionen (Neubau Stahlhalle, Hof- und Wegebefestigung sowie verschiedene Großgeräte).

Mit Vertrag vom 1. September 2006 vereinbarte die Klägerin mit der C, dass sie für die C Sortierleistungen erbringe. Diese Konstruktion wurde gewählt, weil – so die Klägerin – die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu Gunsten der C erfolgte und ein „Eintreten” der Klägerin in die Genehmigung durch Betreiberwechsel nicht möglich gewesen wäre, ohne die am Markt etablierte C vollständig aufzugeben. In Kenntnis dessen rechnete der Landkreis W als immissionsschutzrechtlich zuständige Behörde die Anlage auch weiterhin der C zu (Schreiben vom 20. Februar 2007).

Die Klägerin erzielt (neben Vermietungserlösen) Umsatzerlöse aus dem Bereich „Abfallbehandlung” ausschließlich aus ihren Geschäftsbeziehungen mit der C.

Die Abrechnung erfolgt dergestalt, dass die Klägerin der C wegen „Aufarbeitung DSD-Sortierreste” oder „Aufarbeitung Sperrmüll” Leistungen in Rechnung stellt. Die Abkürzung „DSD” steht für Duales System Deutschland und betrifft mit dem sog. „grünen Punkt” markierte Verpackungen, die vorwiegend in der „gel...

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