Entscheidungsstichwort (Thema)
Abweichen von Pauschbeträgen für Auslandsübernachtungen wegen ansonsten vorliegender offensichtlich unzutreffender Besteuerung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlich angefallenen Kosten für Übernachtungen im Ausland die in den Richtlinien genannten Pauschbeträge nicht unwesentlich unterschreiten, darf die Verwaltung weitere Ermittlungen über die Höhe der dem Steuerpflichtigen erwachsenen Kosten anstellen und bei einem nicht unwesentlichen Unterschreiten den Ansatz der Pauschalen wegen der ansonsten vorliegenden offensichtlich unzutreffenden Besteuerung ablehnen.
2. Der in den BMF-Schreiben über die Pauschbeträge geregelte Dienstreisetypus stellt auf eine einzelne Dienstreise an einem einzelnen Tag durch eine einzelne Person ab. Anhaltspunkte für eine nicht unwesentliche Unterschreitung der Pauschbeträge bestehen daher bei Dienstreisen, in deren Rahmen zwei Personen über mehrere Tage, Wochen und sogar Monate immer wieder an den gleichen Orten den Dienstgeschäften nachgingen.
3. Zur Schätzung der Übernachtungskosten bei Beschäftigten des Baugewerbes, die die geltend gemachten Kosten für Übernachtungen im Ausland weder belegen noch Zimmer oder Hotels benennen können, in denen sie sich angeblich eingemietet haben.
Normenkette
AO § 90 Abs. 1-2, § 162; EStG § 4 Abs. 4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin besteht aus zwei Mitunternehmern, die Ende Februar 2007 als Gewerbe einen Montageservice bzw. den Einbau von genormten Baufertigteilen anmeldeten. Seitdem waren sie gemeinsam auf Baustellen in den Niederlanden tätig. Sie erklärten – nach Abzug von 38.121,80 EUR wegen Aufwendungen für Fahrten, Verpflegung und Unterkunft im Ausland – letztlich einen Gewinn von 29.230 EUR. Dabei entfiel ein überwiegender Teil der Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 23.200 EUR auf Pauschbeträge für Übernachtungen, welche im Streitjahr für die Niederlande 100 EUR betrugen.
Demgegenüber berücksichtigte der Beklagte im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 vom 9. September 2009 für die Übernachtungen im Ausland nur (jeweils 2 × 113 Tage × 20 EUR =) 4.520 EUR Betriebsausgaben und hielt daran auch nach fristgerecht eingelegtem Einspruch im Einspruchsbescheid vom 5. Oktober 2009 fest. Dagegen richtet sich die Klage vom 19. Oktober 2009 Klage.
Die Klägerin wendet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der Übernachtungskosten in den Niederlanden.
Sie meint, sie habe diese Kosten in zutreffender Anwendung des entsprechenden BMF-Schreibens angesetzt, da es nicht immer möglich gewesen sei, entsprechende Belege vorzulegen. Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin die dem Beklagten nur beispielhaft übersandten Reisekostenabrechnungskopien vervollständigt, woraus sich folgende Aufschlüsselung ergibt:
Zeitraum |
Ort der Tätigkeit |
Ort der Übernachtung |
Anzahl der Übernachtung |
Ergebnis/EUR |
26.2.-5.4. |
Borculo |
Beltrum |
2 × 15 |
3.000 EUR |
10.4.-1.6. |
Hengelo |
Lossen Beltrum Borchem Gronau Enschede Goor |
2 × 3 2 × 3 2 × 14 2 × 1 2 × 2 2 × 2 |
5.000 EUR |
4.6.-20.12 |
Lichtenvoorde |
Borchem Meddo |
2 × 72 4 pauschal (+ 4 mit Beleg) |
14.800 EUR 400 492 |
In der mündlichen Verhandlung führte ihr Prozessbevollmächtigter dazu aus, dass die Gesellschafter der Klägerin schon deshalb keine günstigeren Übernachtungspreise hätten aushandeln können, sondern die erstbeste Übernachtungsmöglichkeit hätten nehmen müssen, weil sie Existenzgründer gewesen seien und daher keine Erfahrungen mit einer Zimmer- oder Hotelsuche gehabt hätten. Außerdem seien sie auf der ersten Baustelle nur 8 bis 12 Wochen beschäftigt gewesen und hätten daher anfangs noch nicht wissen können, wo der regionale Schwerpunkt der Baustellen liegen werde, so dass sie sich jede Woche eine neue Unterkunft hätten suchen müssen. Daran habe sich bis heute wenig geändert, da ihre Gesellschafter – wie der zuletzt erstellte Jahresabschluss 2010 ohne jedwede Einnahmen zeige – nicht damit rechnen könnten, dass sie jederzeit wieder Aufträge in Holland bekommen werden.
Demgegenüber sei die vom Beklagten vorgenommene Schätzung der Übernachtungskosten nicht gerechtfertigt. Die angeführte Rechtsprechung zur unzutreffenden Besteuerung sei nur zu Lehrern oder Fernfahrern ergangen und daher beim hier vorliegenden Handwerk nicht anwendbar. Überdies habe der Beklagte nicht ausgeführt, welche Ausgestaltung die von ihm zugrunde gelegten Angebote gehabt bzw. aus welcher Region sie gestammt hätten. Ihre Gesellschafter seien im Jahr 2007 in verschiedenen Regionen der Niederlande tätig gewesen und die Angebote somit schwerlich vergleichbar, so dass gerade hier die mit der Pauschale bezweckte Vereinfachung greife.
Zumindest aber entstehe im Falle einer Klageabweisung eine Divergenz zu dem Urteil des Hessischen Finanzgerichtes vom 16. März 2009, 11 K 1498/05, EFG 2009, 1836, wonach die Anwendung der Pauschbeträge selbst dann nicht zu einer unzutreffenden Besteue...