rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Offenbare Unrichtigkeit bei Gewährung einer Eigenheimzulage von 5 %; für die Erweiterung des eigengenutzten Hauses um einen Wintergarten. Eigenheimzulage 1999 bis 2003
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat das FA für eine 1998 durchgeführte Erweiterung des eigengenutztes Hauses um einen Wintergarten die Eigenheimzulage mit einem Zulagensatz von 5 % und nicht wie gesetzlich vorgesehen nur noch mit 2,5 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt, so darf es diese Festsetzung nicht aufgrund einer „offenbaren Unrichtigkeit” nach § 129 AO berichtigen, wenn nach den Gesamtumständen ein Rechtsanwendungsfehler des FA nicht ausgeschlossen ist.
2. Für die Ursächlichkeit auch rechtlicher Überlegungen der Bediensteten des FA für die Bewilligung der zu hohen Zulage spricht es u.a., wenn
- sich aus den Akten nirgends ersehen lässt, dass nur ein Zulagesatz von 2,5 % bewilligt werden sollte,
- nach einem maschinellen Prüfhinweis auch der Zweitbearbeiter im FA die Festsetzung von 5 % nicht beanstandet hat, und dass
- die Förderung für Erweiterungen vom Gesetzgeber erst ab 1997 auf einen Zulagesatz von 2,5 % eingeschränkt worden ist und die bearbeitenden Beamten diese Gesetzesänderung möglicherweise nicht berücksichtigt haben.
Normenkette
AO § 129; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2
Tenor
Der Bescheid vom 03. Juni 2004 über Eigenheimzulage ab 1999 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. August 2004 werden aufgehoben, soweit es die Festsetzung für die Jahre 1999 bis 2003 angeht.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, die ursprüngliche Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 129 der Abgabenordnung (AO) zu berichtigen.
Nach Erteilung einer Baugenehmigung vom 27. April 1998 errichteten die Kläger an ihrem Wohnhaus einen Wintergarten, den sie im Dezember 1998 fertig stellten und seither selbst nutzen.
Mit am 15. Januar 1999 beim Beklagten eingegangenem Antrag begehrten die Kläger für den Wintergarten Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998. Dem Antrag beigefügt war eine Baukostenaufstellung (Gesamtkosten 89.562,00 DM), eine Kopie der Baugenehmigung sowie der Fertigstellungsanzeige. Bei den Angaben zur Sache trugen die Kläger ein, dass sie die Zulage als Bauherr beantragen. Als Datum des Bauantrag erklärten sie den 10. März 1998. Als Baubeginn gaben sie den 01. September 1998, als Jahr der Fertigstellung 1998 und als Beginn der Eigennutzung den 20. Dezember 1998 an. Ferner setzten die Kläger in Zeile 41 des Antragsformulars ein Kreuz bei „Ausbau/Erweiterung”. Die Herstellungskosten trugen sie allerdings in Zeile 40 ein, in der an sich die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Einfamilienhauses bzw. einer Eigentumswohnung einschließlich der Anschaffungskosten des Grund und Bodens einzutragen sind. Die Betragsangabe wiederholten sie in Zeile 47, in die bei Kennziffer 40 die Bemessungsgrundlage einzutragen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen.
Nach Aktenlage stellte die den Antrag bearbeitende Person fest, dass die Kläger für ein anderes Objekt bereits die Förderung nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen hatten. In der Akte wurde vermerkt, dass sich nach einem Telefonat herausgestellt habe, dass das erste Objekt unentgeltlich an die Tochter überlassen worden war und dass es sich nunmehr um das zweite Objekt handele. Der Bearbeiter notierte auf dem Antrag „S. 72 § 2 RZ 30 Kommentar Eigenheim”. Er hakte die Daten zum Bauantrag und zum Baubeginn sowie die bei Kennziffer 40 eingetragene Bemessungsgrundlage ab. Im Verfügungsteil des Antrags setzte er Kreuze bei „Grunddaten prüfen”, „Belege zurücksenden” und „Von der Erklärung wurde abgewichen – nein”.
Nach der Dateneingabe kam es zu einem Prüfhinweis vom 26. Januar 1999. Dieser gab die Hinweise „Hinweisfall oder Prüfhinweis in OK-Wartestellung. Fall bitte prüfen.” sowie „Es wurde der Vorgang 3 für ein Folge-/Zweitobjekt eingegeben, obwohl keine Aufgabe für ein Erstobjekt gespeichert ist, welches nach dem Eigenheimzulagengesetz gefördert wurde. Es ist zu prüfen, ob die Vorgangseintragung zu Recht erfolgte, weil z.B. das Erstobjekt unter einer anderen Steuemummer bearbeitet worden ist oder ein 7 b EStG/10 e EStG Objekt war.” Auf dem Prüfhinweis vermerkte eine nicht mit dem Bearbeiter des Antrages identische Person unter dem Datum vom 09. Februar 1999 „i.O.”. Eine weitere Person zeichnete am 12. Februar 1999 unter „Alle oben aufgeführten OK-Prüfhinweise und Hinweisfälle wurden abschließend bearbeitet, eventuell erforderliche Änderungen/Ergänzungen der gespeicherten Eingabedaten wurden veranlasst. Der Fall wurde zur weiteren maschinellen Bearbe...