Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.10.2001; Aktenzeichen III R 29/99)

 

Tenor

1. Der Änderungsbescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1991 vom 02. Dezember 1996 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. März 1997 werden aufgehoben.

2. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

3. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, im übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Investitionszulage für vier Wirtschaftsgüter, die der Beklagte nach Auflösung der Akkumulationsrücklage als geringwertige – und somit als nicht mehr zulagebegünstigte – Wirtschaftsgüter ansieht.

Mit seinem am 13. März 1992 beim Beklagten eingegangenen Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1991 beantragte der Kläger Investitionszulage für zehn Wirtschaftsgüter. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 81.163,76 DM zu 12 v.H. errechnete sich der Kläger eine Investitionszulage in Höhe von 9.739,65 DM. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 06. Juli 1992, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, die Investitionszulage auf 8.860 DM fest und führte aus, dass Software als immaterielles Wirtschaftsgut nicht investitionszulagebegünstigt sei. Am 20. November 1996 stellte der Beklagte im Rahmen der Veranlagung fest, dass die am 31. Dezember 1990 gebildete Akkumulationsrücklage gegendie Anschaffungskosten der zuerst angeschafften vier Wirtschaftsgüter – Computeranlage, Blitzgerät, Leiterlift und Bühnenkompressor – aufgelöst worden war. Diese vier Wirtschaftsgüter wiesen bilanziell nach Auflösung der Akkumulationsrücklage einen Wert in Höhe von 0,–DM aus. Da der Beklagte nach Auflösung der Akkumulationsrücklage die vier Wirtschaftsgüter als geringwertige Wirtschaftsgüter ansah, für die keine Investitionszulage gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 InvestitionszulagengesetzInvZulG – gewährt werden könne, setzte er mit Bescheid vom 02. Dezember 1996 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1991 auf 6.383 DM herab und berechnete einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 2.477 DM. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde nicht aufgehoben. Gleichzeitig erließ er einen Zinsbescheid in Höhe von 648 DM für den Zeitraum vom 22. Juni 1992 bis zum 07. Januar 1997.

Gegen die Änderung des Investitionszulagenbescheides vom 02. Dezember 1996 legte der jetzige Prozeßbevollmächtigte am 16. Dezember 1996 Einspruch ein und begründete diesen dahingehend, dass Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht durch die Übertragung aufgedeckter stiller Reserven gemindert würden. Gegen den Zinsbescheid wurde kein Einspruch eingelegt.

Mit Bescheid vom 27. März 1997 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Änderung des Investitionszulagenbescheides als unbegründet zurück. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde nicht aufgehoben. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Anschaffungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter im Kalenderjahr 1991 um die im Kalenderjahr 1990 gebildete Akkumulationsrücklage gemindert worden seien und somit nur noch 0,– DM je Wirtschaftsgut betrügen. Da die zu berücksichtigenden Anschaffungsaufwendungen die Höchstgrenze von 800 DM nicht überstiegen, handele es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter.

Mit Schriftsatz vom 17. April 1997 hat der Prozeßbevollmächtigte für den Kläger am 18. April 1997 Klage erhoben und ist weiterhin der Ansicht, dass die vier Wirtschaftsgüter zulagebegünstigt seien, weil die tatsächlichen Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage darstellen. Die Einordnung eines Wirtschaftsgutes als geringwertig könne zum Zeitpunkt der Anschaffung erfolgen; die nachträgliche Einordnung als geringwertig aufgrund der Auflösung von Rücklagen sei schon deshalb falsch, weil auf die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Anschaffung abgestellt werden müsse. Hinsichtlich der Gewinnermittlungsvorschriften sei zu berücksichtigen, dass im Jahre 1990 für die neuen Bundesländer der Gewinn nach anderen Vorschriften als in den alten Bundesländern zu ermitteln gewesen sei. Zusätzlich hat der Kläger Klage gegen den Zinsbescheid erhoben.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Zinsbescheides zurückgenommen.

Der Kläger hat beantragt,

den Änderungsbescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1991 vom 02. Dezember 1996 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. März 1997 aufzuheben,

hilfsweise die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Verfahren ruhen zu lassen bis zur Entscheidung d...

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