Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts regelmäßig erst bei Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalgesellschaft. keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Inanspruchnahme eines zahlungsunfähigen Gesellschafters
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird eine Kapitalgesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, so sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 4 EStG regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses des Insolvenzverfahrens erfüllt.
2. Eine frühere Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts kommt nicht in Betracht, wenn zwar nach dem Bericht des Insolvenzverwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Ansatz von Liquidationswerten einem Aktivvermögen von 23.800 EUR fällige Verbindlichkeiten von 415.700 EUR gegenüberstanden, der Insolvenzverwalter jedoch davon ausging, dass „aus den umfangreichen gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen voraussichtlich noch weitere Beträge für die Masse generiert werden können”.
3. Der Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten i. S. v. § 17 EStG erfasst nicht solche Verpflichtungen des Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis, die der Gesellschafter im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1, 4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes gemäß § 17 Abs. 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres 2005 (EStG).
Die Klägerin und ihr Ehemann B. sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Herr B. war Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der C-GmbH in S. (GmbH). Das Stammkapital von 50.000 DM (= 25.565 EUR) hielt Herr B. in seinem Privatvermögen. Über das Vermögen des Herrn B. wurde am 13. Mai 2005 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet; der Schlusstermin fand am 20. November 2008 statt; am 16. Juni 2011 ist Herrn B. Restschuldbefreiung erteilt worden.
Mit Beschluss vom 21. November 2003 eröffnete das Amtsgericht M. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und bestellte Dipl.-Betriebswirt R. zum Insolvenzverwalter. Nach einem Bericht des Insolvenzverwalters vom 03. Februar 2004 hatte die GmbH zu diesem Zeitpunkt unter Ansatz von Liquidationswerten ein Aktivvermögen von 23.800 EUR und fällige Verbindlichkeiten i.H.v. 415.700 EUR. Der Insolvenzverwalter ging jedoch davon aus, dass „aus den umfangreichen gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen voraussichtlich noch weitere Beträge für die Masse generiert werden können”. Im Übrigen stellte der Insolvenzverwalter fest, dass die GmbH „bei vorläufiger Betrachtung” bereits 2002 überschuldet, seit Juli 2003 zahlungsunfähig und der Geschäftsbetrieb zum 31. Juli 2003 eingestellt war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht des Insolvenzverwalters vom 03. Februar 2004 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 zeigte der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht an, dass Masseunzulänglichkeit nach § 208 Insolvenzordnung (InsO) vorliegt.
In seinen Schlussbericht vom 09. September 2013 führte der Insolvenzverwalter aus, seit dem 03. November 2004 ein Zivilverfahren gegen eine P-GmbH auf Bewilligung der Eigentumsumschreibung an im Bebauungsgebiet „…” in S. gelegenen unerschlossenen Grundstücken mit einer Gesamtgröße von 27.333 qm, welche die GmbH mit notariellem Vertrag vom 08. Juli 2003 an die P-GmbH zu einem Kaufpreis von 342.032,54 EUR veräußert hatte, geführt zu haben. Geschäftsführer der P-GmbH war Herr B., der Ehemann der Klägerin; alleiniger Gesellschafter der P-GmbH war der Sohn der Eheleute B. Nach rechtskräftigem und – aus Sicht des Insolvenzverwalters – erfolgreichem Abschluss des Zivilverfahrens am 28. Dezember 2005 erfolgte im Frühjahr 2006 die Eigentumsumschreibung der Grundstücke auf die GmbH. Seitdem war Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters, sich um die Verwertung dieser Grundstücke zu bemühen. Nachdem der Insolvenzverwalter in einem Bericht vom 06. Februar 2007 bezüglich zwei dieser Grundstücke, welche er nicht näher bezeichnete, noch von einem erzielbaren Veräußerungserlös von circa 25 bis 30 EUR/qm ausgegangen war, veräußerte er am 08. Juli 2009 an die Klägerin ein (Teil-) Grundstück mit einer Größe von 17.131 qm zu einem Preis von insgesamt (nur) 5.000 EUR und stellte in seinem Schlussbericht fest, dass die restlichen Grundstücke nicht verwertbar seien. Wegen der Einzelheiten zu den „Verwertungsbemühungen” des Insolvenzverwalters wird auf dessen Berichte vom 09. Februar 2006, 06. Februar 2007 sowie dessen Schlussbericht und Schlussrechnung vom 09. September 2013 verwiesen.
Des Weiteren führte der Insolvenzverwalter ein Zivilverfahren gegen Herrn B. – den Ehemann der Klägerin – wegen der Rückzahlung überhöhter Geschäftsführervergütungen in den Jahren 1998 bis 2001 i.H.v. insgesamt 108.010,40 EUR, das am 13. Mai 2005 durch die...