rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Fahrzeugs als LKW oder PKW. Maßgeblichkeit des Ladeflächen-Verhältnisses. Zugehörigkeit des nicht der Personenbeförderung dienenden Teils der Kabine eines Pick-ups zur Ladefläche. Einstufung eines Mitsubishi L 200 als LKW

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Fahrzeuge, deren Ladefläche die der Personenbeförderung dienende Fläche übersteigt, sind für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich als LKW zu qualifizieren.

2. In die der Lastenbeförderung dienende Fläche ist auch der hintere Teil der Doppelkabine eines Pick-up einzubeziehen, wenn das Fahrzeug lediglich über zwei zugelassene Sitzplätze (einschließlich des Fahrersitzes) verfügt und der hintere Kabinenteil ausschließlich für den Gütertransport nutzbar ist. Dem steht eine fehlende feste Trennwand und Verblechung der hinteren Seitenfenster nicht entgegen.

 

Normenkette

KraftStG § 8 Nrn. 1-2, § 9 Abs. 1 Nrn. 2-3, § 2 Abs. 2a S. 3

 

Tenor

Unter Abänderung des Bescheides vom 9. August 2005 und des Einspruchsbescheides vom 17. November 2005 wird die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BLK-L 889 auf jährlich 172,– EUR herabgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des erstattenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Einstufung eines Fahrzeugs des Typs Mitsubishi L 200 (mit Doppelkabine und offener Ladefläche) als PKW oder als LKW.

Der Kläger ist seit dem 28. Juni 2005 Halter eines Fahrzeugs des vorstehend genannten Typs mit dem amtlichen Kennzeichen … Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs beträgt 2.830 kg. Das Fahrzeug besitzt ausweislich der vom Kläger in Fotokopie vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil I lediglich zwei Sitzplätze einschließlich des Fahrersitzes. Wie den vom Kläger vorgelegten Fotos des Fahrzeugs zu entnehmen ist, sind die Seitenfenster des hinteren Teils der Doppelkabine nicht verblecht; außerdem befindet sich zwischen den beiden Sitzen des Fahrzeugs und dem hinteren Teil der Doppelkabine keine feste Trennwand, sondern lediglich eine Abtrennung mittels eines Netzes. Die zulässige Zuladung des Fahrzeugs beträgt höchstens 1.005 kg, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 142 km/h. Unter Zugrundelegung der Fahrzeugart PKW hat der Beklagte (FA) das Fahrzeug mit Bescheid vom 9. August 2005 für die Zeit ab 28. Juni 2005 einer Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von jährlich 683,– EUR unterworfen.

Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das Fahrzeug des Klägers unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände als LKW einzustufen sei. Insbesondere übersteige die der Lastenbeförderung dienende Fläche des Fahrzeugs erheblich die der Personenbeförderung dienende Fläche; dabei sei der hintere Teil der Doppelkabine der Lastenbeförderung dienenden Fläche zuzurechnen. Damit mache die der Lastenbeförderung dienende Fläche fast 2/3 der gesamten Grundfläche des Fahrzeugs aus (3,45 m² von insgesamt 5,27 m²). Der zur Personenbeförderung dienende vordere Teil der Doppelkabine sei von dem zur Lastenbeförderung dienenden hinteren Teil der Doppelkabine durch ein durchgehendes fest eingebautes Fangnetz dauerhaft abgetrennt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Bescheides vom 9. August 2005 und des Einspruchsbescheides vom 17. November 2005 die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … auf jährlich 172,– EUR herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA steht auf dem Standpunkt, dass die Zugrundelegung der Fahrzeugart PKW für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer vorliegend zutreffend sei. Der hintere Teil der Doppelkabine sei der der Personenbeförderung dienenden Fläche des Fahrzeugs zuzurechnen; damit übertreffe die der Lastenbeförderung dienende Fläche des Fahrzeugs vorliegend nicht die der Personenbeförderung dienende Fläche. Zudem fehle es für die Einordnung als LKW an einer Verblechung der hinteren Seitenfenster der Kabine sowie an einer Trennwand zwischen den Sitzplätzen und dem hinteren Teil der Doppelkabine.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Zu Unrecht ist das FA davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um einen Personenkraftwagen im Sinne von § 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) handelt, für welches sich die Steuer nach § 9 Absatz 1 Nr. 2 KraftStG bemisst. Vielmehr handelt es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein „anderes Fahrzeug” mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3.500 kg gemäß § 8 Nr. 2 KraftfStG, für welches sich die Steuer nach § 9 Absatz 1 Nr. 3 KraftStG bemisst. Im Einzelnen:

Die Unterscheidung zwischen PKW und anderen Fahrzeugen – zu denen insbesondere LKW zählen – ist nach der Recht...

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