Entscheidungsstichwort (Thema)
Elektromonteur und Elektroinstallateur auf dem Gebiet des Blitzschutzes ist gewerblich tätig. Keine Vergleichbarkeit mit einem Ingenieur
Leitsatz (redaktionell)
Ein Elektromonteur und Elektroinstallateur, der als Gutachter und beratender Sachverständiger auf dem Gebiet des Blitzschutzes sowie in der Planung von Blitzschutzanlagen tätig ist, ist gewerblich tätig und übt insbesondere keine dem Ingenieurberuf vergleichbare freiberufliche Tätigkeit aus. Mögen auch die Kenntnisse im Bereich Blitzschutz in der Tiefe denjenigen eines Ingenieurs vergleichbar sein, fehlte es dem Kläger im Streitfall jedenfalls an Kenntnissen, die in der Breite den im Rahmen einer Ingenieursausbildung vermittelten entsprechen.
Normenkette
EStG 1990 § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG 1991 § 2 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
Der Kläger legte das Abitur ab und erlernte den Beruf eines Elektromonteuers. Er arbeitete einige Jahre als angestellter Elektromonteur in einer Blitzschutzfirma. In dieser Zeit besuchte er einen Kurs des Verbands … betreffend das Gebiet des Blitzschutzes, der sich über einen Zeitraum von zwei Wochen erstreckte. Am 25. März 1993 wurde der Kläger von der Handwerkskammer … zum Sachverständigen für Elektroinstallateurhandwerk/TG (Teilgebiet) Blitzschutz bestellt.
Der Kläger erstellte im Streitjahr Gutachten als Sachverständiger für das Elektroinstallateurhandwerk/TG Blitzschutz. Des Weiteren plante er Blitzschutzanlagen und übte eine beratende Sachverständigentätigkeit aus. Die Erstellung der Sachverständigengutachten umfasste die Überprüfung bestehender Blitzschutzanlagen, die Berechnung und Einstufung der Anlagen in Risikoklassen sowie die Ursachenforschung nach dem Blitzeinschlag. Das Planen der Blitzschutzanlagen umfasste die vollständige Planung äußerer und innerer Blitzschutzsysteme, die Berechnung und die Einstufung der Anlagen in Risikoklassen, die Berechnung der Erdungsanlagen, die Berechnung von Sicherheitsabständen, die Berechnung von Nährungen sowie die Berechnung von Dimensionierungen von Überspannschutzelementen.
Anlässlich einer Betriebsprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass der Kläger eine gewerbliche Tätigkeit ausübe und setzte mit Bescheid vom 27. Dezember 1999 einen einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 1995 in Höhe von 506,– DM fest.
Bereits während der Betriebsprüfung vertrat der Kläger die Auffassung, dass er eine freiberufliche Tätigkeit ausübe. Für einen „ähnlichen Beruf” in Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) reiche es aus, wenn der Steuerpflichtige Kenntnisse, die den auf Grund der für den Katalogberuf vorgesehenen Ausbildung erworbenen Kenntnissen vergleichbar seien, durch die Teilnahme an Kursen oder durch ein Selbststudium erworben habe. Sein Tätigkeitsfeld erfordere schon allein durch seine Bestellung als Person des öffentlichen Rechts das Vorhandensein der vom Bundesfinanzhof (BFH) geforderten gesamten fachlichen Breite des Tätigkeitsfelds. Bei ihm gehe es nicht um ein spezielles Studium oder eine Studienrichtung. Blitzschutz sei ein Teilgebiet der Elektrotechnik, für das bundesweit kein separater Studiengang angeboten werde. Selbst einen Handwerksberuf in dieser speziellen Richtung gebe es nicht. Der Kenntnisstand eines „Elektroingenieurs” sei mithin nicht Voraussetzung, um Sachverständiger für Blitzschutz zu werden. Demzufolge habe er die gesamte fachliche Breite seines Tätigkeitsfelds autodidaktisch, d.h. durch Selbststudium, durch Fernkurse und durch Seminare sowie seine nunmehr 10-jährige Tätigkeit in dieser Fachrichtung erworben. Er müsse die gesamte Bandbreite seines Bestellungsgebietes beherrschen und anwenden, um anspruchsvolle Objekte wie beispielsweise den Flughafen … beurteilen zu können. Mathematisch-technische Kenntnisse seien Voraussetzung zur Be- und Abarbeitung der angebotenen Leistungsbreite. Zudem habe der BFH in seinem Urteil vom 31. Juli 1980, I R 66/78, BStBl. II 1981, 121 ausgeführt, dass das Projektieren von Elektro- und Blitzschutzanlagen durch jemanden, der die nach den Ingenieursgesetzen der Länder vorgeschriebene oder eine vergleichbare Ausbildung nicht nachweist, (bereits) dann ein der Berufstätigkeit der Ingenieure ähnlicher Beruf sei, wenn die Tätigkeit zumindest gelegentlich eine besonders schwierige und vielfältige Frage mit sich bringe, deren Lösung Kenntnisse voraussetze, wie sie üblicherweise durch die Berufsausbildung eines Ingenieurs vermittelt würden.
Gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1995 legte der Kläger am 21. Januar 2000 Einspruch ein und vertrat weiterhin die Auffassung, dass seine Tätigkeit der eines Ingenieurs vergleichbar sei. Seine Tätigkeit bestehe zu 55 v.H. aus Sachverständigengutachten, zu 35 v....