Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme eines hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnisses bei Beteiligung an einem Arbeitgeberpool
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG für die Inanspruchnahme eines hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnisses ist, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Haushaltshilfe besteht.
2. Den Beteiligten eines Arbeitgeberpools, die gemeinsam eine für alle Angehörigen des Pools tätige Haushaltshilfe beschäftigen, steht für ihre (anteiligen) Aufwendungen keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG zu, wenn der Pool nach Wortlaut und tatsächlicher Durchführung des Vertrags als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und Arbeitgeber der Haushaltshilfe anzusehen ist.
Normenkette
EStG 2002 § 35a Abs. 1; BGB § 705
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 26.06.2007; Aktenzeichen VI R 1/07) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2003 eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses nach § 35a Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – geltend machen können.
In der Einkommensteuererklärung 2003 vom 12. Februar 2004 machten die Kläger unter anderem Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von 2.206 EUR geltend.
Nach ihren Angaben beschäftigen die Kläger in einem Pool von insgesamt neun Arbeitgebern eine Haushaltshilfe in ihrem Einfamilienhaus. Die Haushaltshilfe sei in der Wohnung mit der Reinigung befasst und ausschließlich im Haushalt eingesetzt.
Der Pool ist wie folgt organisiert: In einem gemeinsamen Arbeitsvertrag vom 15. Juni 1999 in der Fassung vom 1. Januar 2001 zwischen den Beteiligten des Pools – als Arbeitgeber bezeichnet – und der Haushaltshilfe – als Arbeitnehmerin bezeichnet – sind unter anderem die regelmäßigen Arbeitszeiten und Arbeitsorte, die Kündigungsmöglichkeiten und das Arbeitsentgelt geregelt. Der Arbeitsvertrag hat – soweit relevant – folgenden Wortlaut:
- Die Arbeitnehmerin ist seit dem 15.06.1999 unbefristet eingestellt. Die garantierte wöchentliche Arbeitszeit für die gesamte Vertragsdauer besteht in Höhe von 35 Stunden. Sofern genügend Arbeitgeber vorhanden sind, kann die Arbeitszeit bis auf 40 Wochenstunden erhöht werden, ohne dass der Arbeitnehmerin insoweit ein dauerhafter Anspruch auf diese erhöhte Arbeitszeit zuwächst.
- Die regelmäßige Arbeitszeit ab 01.12.2001 beträgt durchschnittlich 37 Stunden… Der Wohnort der einzelnen Arbeitgeber ist in jedem Einzelfall der Arbeitsplatz, an dem die Arbeitszeit beginnt. Der genaue Beginn der Arbeitszeiten ist im Einzelfall mit jedem Arbeitgeber in beiderseitigem Einverständnis festzulegen. Ebenso sind Verschiebungen einvernehmlich zwischen allen Beteiligten der Verschiebung unter Berücksichtigung auch der Interessen der Arbeitnehmerin möglich…
- Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden… Die Arbeitgeber können ihr Kündigungsrecht nur gemeinsam ausüben um das Arbeitsverhältnis ganz zu beenden. Sofern ein Arbeitgeber im Einverständnis mit den anderen Arbeitgebern das Arbeitsverhältnis beendet, sind die verbleibenden Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in vollem Umfang allein aufrecht zu erhalten und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin die Arbeitszeit zumindest im Umfang der Mindestarbeitszeit von 35 Wochenstunden neu zu verteilen…
- … (Sorgfaltspflichten, Verschwiegenheit)
- Das Arbeitsentgelt beträgt seit dem 1.11.2000 je Stunde 11,50 DM brutto, sowie einer monatlichen Fahrtkostenerstattung von 250,00 DM. Die monatliche Lohnabrechnung erfolgt im Namen und Auftrag jedes Arbeitgebers durch Frank N. Die Arbeitnehmerin wird zu diesem Zweck eine Aufzeichnung über die geleistete Arbeitszeit nach dem Muster in der Anlage führen und diese am Monatsende Frank N ohne Aufforderung zu Abrechnungszwecken übergeben. Die Aufzeichnungen zur Arbeitszeit müssen immer den tatsächlichen Arbeitsbeginn und das tatsächliche Arbeitsende ausweisen. Die Arbeitnehmerin trägt den Arbeitsbeginn zum Beginn der Arbeit bei dem jeweiligen Arbeitgeber in den Bogen ein und legt diesen Bogen dann für die gesamte Arbeitszeit offen im Haushalt des Arbeitgebers aus, bis sie das Arbeitsende einträgt. Die Bezüge werden nachträglich am Ende des Monats durch Überweisung auf das von der Arbeitnehmerin benannte Konto überwiesen.
- … (Urlaub)
- Eine Arbeitsverhinderung ist dem betroffenen Arbeitgeber möglichst frühzeitig unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Bei einer Arbe...