rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Örtliche Finanzamts-Zuständigkeit für Lohnsteueraußenprüfung bei behaupteter Verlegung des Ortes der Zusammenstellung der für den Lohnsteuerabzug maßgeblichen Teile des Arbeitslohns vom Betrieb der GmbH in die Wohnung eines Geschäftsführers. Beweislast des Steuerpflichtigen bei behaupteter Veränderung der für die örtliche Zuständigkeit des FA betreffend die Lohnsteuer maßgeblichen Umstände. keine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO bei vom vermeintlich neu zuständigen FA bestrittener Zuständigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für das Lohnsteuerverfahren gilt nach § 42 f Abs. 1 EStG i. V. m. § 41 Abs. 2 S. 1 AO ein von § 12 AO abweichender Betriebsstättenbegriff. Der Arbeitslohn wird dort ermittelt, wo die Teile des Arbeitslohns zusammengestellt werden, die für den Lohnsteuerabzug bedeutend sind, bei maschineller Lohnabrechnung also dort, wo die maßgebenden Eingabewerte zusammengefasst werden.

2. Macht eine GmbH geltend, der für die Lohnsteuer maßgebliche Arbeitslohn werde seit einem Umzug eines einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers nicht mehr im Betrieb der GmbH, sondern in der neuen Wohnung dieses Geschäftsführers ermittelt, und die Wohnung sei nunmehr der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung der GmbH i. S. v. § 41 Abs. 2 S. 2 AO, so trägt die GmbH als Steuerpflichtige die Feststellungs- und Beweislast für diese – zu einem Wechsel der örtlichen Finanzamts-Zuständigkeit betreffend die Lohnsteuer führenden – behaupteten neuen tatsächlichen Umstände. Erscheint der ordnungsgemäß persönlich geladene Geschäftsführer nicht zur mündlichen Verhandlung und lässt sich der behauptete Zuständigkeitswechsel nicht anderweitig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufklären bzw. feststellen, geht das zu Lasten der GmbH.

3. Besteht Streit über die örtliche Zuständigkeit für eine Lohnsteueraußenprüfung, so kann eine Zuständigkeitsvereinbarung i. S. d. § 27 S. 1 AO und eine Zuständigkeit des vermeintlich neu zuständigen Finanzamts nicht angenommen werden, wenn dieses Finanzamt die Zuständigkeit bestreitet und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es in Kenntnis seiner örtlichen Unzuständigkeit gleichwohl die Zuständigkeit hätte übernehmen wollen.

 

Normenkette

AO §§ 12, 26 Sätze 1-2, § 27 S. 1, § 193 Abs. 1-2; EStG § 42f Abs. 1, § 41 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.09.2010; Aktenzeichen VI B 69/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Das vormals beim 1. Senat unter dem Aktenzeichen 1 K 1033/08 anhängige Verfahren wurde auf Grund eines Zuständigkeitswechsels von dem erkennenden 2. Senat unter dem im Rubrum angegebenen Aktenzeichen 2 K 1033/08 übernommen.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung zur Lohnsteueraußenprüfung vom 13. Mai 2008 für den Zeitraum Januar 2004 bis Mai 2008 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 16. Juni 2008.

Die Klägerin ging zum 1. Januar 2004 im Wege des Formwechsels aus der Foto Quelle L. offene Handelsgesellschaft – OHG – hervor. Gesellschafter der Foto Quelle L. OHG waren W. L. und P. L., welche jeweils einzelvertretungsberechtigte geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin sind. Die Klägerin unterhält im Einkaufszentrum „…” in der … Straße in B. einen Handel mit Fotozubehör und Telekommunikationsprodukten. Des Weiteren betrieb sie in den Streitjahren eine ebenfalls in B. liegende Bestellannahme für das Versandhaus „…” in der …straße.

Die Klägerin gab bis zum 30. September 2007 ihre Lohnsteuer-Anmeldungen beim Finanzamt – FA – ab. Die für die Lohnabrechnung erforderlichen Daten wurden jeweils für die jeweiligen Mitarbeiter in den einzelnen Verkaufseinrichtungen zusammengestellt.

Am 23. Oktober 2007 meldete der Geschäftsführer P. L. bei der Gemeinde W. seine Hauptwohnung unter Angabe des 1. Oktober 2007 als Einzugstag an (Bl. 47).

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 teilte die Klägerin dem FA mit, dass sie zum 1. Oktober 2007 ihren Ort der Geschäftsleitung von B. nach W. verlegt habe. Der Sitz der Klägerin verbleibe in der …straße in B. Der zur Einzelvertretung berechtigte Geschäftsführer P. L. habe zum 1. Oktober 2007 seinen Hauptwohnsitz ebenfalls an dieselbe Adresse in W. verlegt, so dass sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in W. befände. Zuständig für die Besteuerung sei nunmehr das Finanzamt B.

Nachdem das Finanzamt B. der Klägerin zunächst eine Steuernummer (…) erteilte, führte es am 15. Februar 2008 unangekündigt und am 4. März 2008 nach Ankündigung und hier im Beisein der beiden Geschäftsführer jeweils Umsatzsteuer-Nachschauen durch die Umsatzsteuer-Sonderprüferin S. in W. durch. Während Letztere in ihrem hierzu gefertigten Aktenvermerk die Zuständigkeit des Finanzamt B. bejahte (Bl. 98), verneinte der für die Entscheidung zuständige Körperschaftsteuerbereich des Finanzamt B. in seinem Schreiben vom 14. April 2008 an das FA seine Zuständigkeit (Bl. 28 Einspruchsakte).

Mit Bescheid vom 13. Mai 2008 ordnete der Beklagte g...

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