Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung des Bescheides vom 04. September 1994 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. April 1995 wird die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 auf … DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der gegen ihn zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Am 19. Mai 1994 ging beim Beklagten ein Antrag des Klägers auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 ein, in dem er für die Anschaffung von insgesamt 9 Wirtschaftsgütern bei einer Summe der Anschaffungskosten von … DM und einem Zulagensatz von 20 v.H. eine Investitionszulage in Höhe von … DM begehrte. Unter der laufenden Nummer 8 des Investitionszulagenantrages begehrte er Investitionszulage für die Anschaffung einer Fensterfertigungsstraße. Als Tag der Anschaffung erklärte er den 21. Dezember 1993, als Anschaffungskosten einen Betrag von … DM. Unter der laufenden Nummer 9 des Investitionszulagenantrages beantragte der Kläger Investitionszulage für die Anschaffung eines Tintenspritzgerätes. Als Anschaffungsdatum gab er den 21. Dezember 1993 an, als Anschaffungskosten einen Betrag von … DM.
Bei der am 4. und 5. August 1994 durchgeführten Außenprüfung, die sich auf die Prüfung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 erstreckte, gelangte der Prüfer zu der Auffassung, daß dem Kläger bezüglich der Anschaffung der Fensterfertigungsstraße und der Zusatzanlage (Tintenspritzgerät) nur eine Investitionszulage von 8 v.H. zu gewähren sei. Mit Schreiben des Lieferanten vom 11. November 1992 sei der Auftrag mit Bestelldatum vom 12. Oktober 1992 erstmals verbindlich bestätigt worden. Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage mit einem Zulagensatz von 20 v.H. sei jedoch, daß mit der Investition nach dem 31. Dezember 1992 begonnen wurde. Der Betriebsprüfer gelangte zu dem Ergebnis, daß dem Kläger nur eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 in Höhe von … DM zustehe. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 10 des Betriebsprüfungsberichtes vom 16. August 1994 verwiesen.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 14. September 1994 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 in Höhe von … DM fest. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 12. Oktober 1994 (beim Beklagten am 13. Oktober 1994 eingegangen) Einspruch ein. Der Einspruch richtete sich dagegen, daß dem Kläger für die Fensterfertigungsstraße (incl. Tintenspritzgerät) nicht die erhöhte Investitionszulage gewährt wurde. Der Kläger trug vor, daß über das fragliche Wirtschaftsgut eine als „Auftragsbestätigung” bezeichnete Mitteilung vom 11. November 1992 vorliege. Darin seien die Auftragsbedingungen, das heißt die Merkmale der bestellten Maschinen sowie der Preis, festgesetzt worden. Unter dem Punkt Vereinbarungen befinde sich jedoch die Klausel, daß der Auftrag unter dem Vorbehalt der Finanzierungszusage des Objektes und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung erteilt werde. Dieses seien Bedingungen, die der Käufer, also der Kläger, beeinflussen könne. Er selbst müsse nämlich die Voraussetzungen für die Finanzierungszusage und die Baugenehmigung schaffen. Das habe die Konsequenz, daß noch keine Bestellung im Sinne des Investitionszulagengesetzes vorliege. Diese sei erst durch die Auftragsbestätigung vom 17. Dezember 1993 erteilt worden. In dieser Auftragsbestätigung seien die vorgenannten Bedingungen nicht mehr enthalten. Hinzu komme, daß für die Fertigungsstraße noch ein Tintenspritzgerät erforderlich gewesen sei, um den Produktionsablauf zu gewährleisten. Dieses Tintenspritzgerät sei aber erst in der Bestellung vom 17. Dezember 1993 aufgeführt worden. Ein weiteres Indiz dafür, daß erst die Bestellung vom 17. Dezember 1993 als Investitionsbeginn anzusehen sei, sei die Tatsache, daß erst hier der vereinbarte Rabatt abgezogen worden sei. Anknüpfungspunkt für den Investitionsbeginn sei deshalb die endgültige Auftragsbestätigung vom 17. Dezember 1993. Der Lieferant habe mit Schreiben vom 4. August 1994 nochmals bestätigt, daß eine rechtlich verbindliche Bestellung erst im Dezember 1993 vorgelegen habe. Die vorherigen schriftlichen Bestätigungen hätten zur Vorlage bei der das Projekt finanzierenden Bank gedient.
Daneben sei die Antwort auf die Frage, ob eine Finanzierungszusage eine Bedingung sei, auf deren Eintritt der Anspruchsberechtigte objektiv betrachtet keinen Einfluß habe, abhängig davon, in welchem Stadium sich die Finanzierung befinde. Die Fensterfertigungsstraße habe zusammen mit einer Produktionshalle mit … erstellt werden sollen. Die Finanzierung sei über das … durchgeführt worden, nachdem mit mehreren anderen ...