rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage für einen Dachgeschossausbau. Vermietung an den minderjährigen Sohn. Gestaltungsmissbrauch
Leitsatz (redaktionell)
1. Investitionszulage für einen Dachgeschossausbau ist nicht zu gewähren, wenn die neu geschaffene Wohnung nach Fertigstellung weder aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Mietverhältnisses entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen noch dafür vorgehalten wird.
2. Der Formmangel eines mit dem minderjährigen Sohn geschlossenen Mietvertrages (keine Bestellung eines Ergänzungspflegers; auch dann nicht, wenn der Formmangel erkannt wird) kann nicht mit steuerlicher Wirkung dadurch geheilt werden, dass er durch einen neuen Vertrag mit der bereits volljährigen Partnerin des Sohnes ersetzt wird, nachdem diese mit dem gemeinsamen Kind ebenfalls in die Wohnung eingezogen ist. Dieses Verhalten lässt vielmehr erkennen, dass den Parteien des ersten Vertrages der Bindungswille fehlte.
3. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ist gegeben, wenn Eltern, nur um Investitionszulage für eine an sich unentgeltliche und somit nach dem InvZulG 1999 nicht begünstigte Überlasssung einer Wohnung zu erhalten, einen Mietvertrag mit ihrem minderjährigen Sohn schließen, nach dem sie von diesem nur und genau den Betrag erhalten, den der Sohn zuvor genau zu diesem Zweck von seinem Vater und seiner Großmutter überwiesen bekommen hat.
Normenkette
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1; AO § 42
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Investitionszulage für Modernisierungsmaßnahmen an einem ihr und ihrem Ehemann gehörenden Mehrfamilienhaus.
Die betreffende Maßnahme bestand in der Errichtung einer weiteren Wohnung von 70,39 m² im Dachgeschoss für ihren damals minderjährigen Sohn, dessen Partnerin und das gemeinsame Kind. Dafür sowie für einen Kredit und die Anschaffung weiterer Wirtschaftsgüter wie Zubehör für ein Aquarium, Blumen, Haushaltswaren, Möbel, Haushaltsgeräte und Lebensmittel entstanden den Eheleuten insgesamt Kosten von 76.823 EUR.
Allerdings war und blieb der nach Fertigstellung ab 1. Oktober 2004 zwischen den Eltern und dem Sohn abgeschlossene Mietvertrag unwirksam, weil kein Ergänzungspfleger bestellt worden war. Außerdem verfügte der Sohn, der damals noch Sekundarschüler war, über keine eigenen Einkünfte oder Bezüge und konnte somit die vereinbarte Miete von 310,42 EUR zzgl. Nebenkosten von 182,52 EUR erst begleichen, nachdem ihm zuvor per Daueraufträgen die eine Hälfte der Miete von seiner Großmutter und die andere Hälfte von seinem Vater (insoweit ausdrücklich mit Zahlungszweck „Ant. Miete …”) auf sein Konto überwiesen worden war. Hinzu kam, dass in der Wohnung noch bis Ende Dezember 2004 die Sanitär- und Kücheninstallationen wie auch Herd, Spüle, Geschirrspüler und Waschmaschine fehlten. Gleichwohl soll der Sohn aber schon in vollem Umfang das Bad genutzt haben und sich zwar nur arbeits- und freizeitmäßig aber fortwährend in der Wohnung aufgehalten haben, wenn er auch weiterhin „vollständig” von seinen Eltern „versorgt” wurde. Auch war der Mietvertrag nur deshalb und zwar auf Anraten der Baufirma so früh geschlossen worden, um die Investitionszulage bereits für das Kalenderjahr 2004 zu sichern. Erst Mitte Dezember 2004 zog dann die Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Kind und den noch fehlenden Haushaltsgeräten in die Wohnung ein und schloss, da schon volljährig, ab 1. Januar 2005 mit den Klägern einen ansonsten entsprechenden Folgemietvertrag.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 1. Juni 2005 den Antrag auf Investitionszulage 2004 von 5.505 EUR ab und wies auch den fristgerecht eingelegten Einspruch mit Bescheid vom 28. November 2006 als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die Klage vom 20. Dezember 2006.
Die Klägerin meint, sie habe trotz des unwirksamen Mietvertrages mit ihrem Sohn Anspruch auf Investitionszulage, denn dieser sei gar nicht entscheidungserheblich.
Zunächst seien die ertragssteuerlichen Grundsätze im Investitionszulagenrecht ohnehin nur eingeschränkt anwendbar. Der Wortlaut des § 3 InvZulG verlange nämlich nicht, dass das begünstigte Objekt zivilrechtlich wirksam vermietet sei, sondern nur, dass es der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient. Daran zeige sich, dass es für die Investitionszulage nur darauf ankomme, ob die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis ihres Rechtsgeschäftes tatsächlich eintreten und bestehen lassen wollten. Ein zivilrechtlich wirksamer Mietvertrag sei dafür aber nur ein Indiz und zudem ein widerlegbares. Im vorliegenden Fall werde der erforderliche Bindungswille dadurch nach außen manifestiert, dass die Beteiligten alle übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen erfüllt hätten und dass die Eheleute ihre Vermietungseinkünfte auch ordnungsgemäß in ihrer Steuererklärung angegeben hätten. Damit sei eine Verschleierung privater Unterhaltsleistu...